Erstellt am 03.05.2011 um 22:54 Uhr von Onkelchen
Hi,
das ist im BetrVG klar geregelt. Die JAV hat kein generelles Stimmrecht, wird jedoch ein Beschluß gefasst der die Mehrheit der Wahlberechtigten (zur Wahl der JAV) betrifft so hat die JAV sehr wohl Stimmrecht.
Zudem kann die JAV erwirken dass ein Beschluss, der eine erhebliche Einschränkung der Wahlberechtigten (der JAV) bedeutet, bis zu einer Woche ausgesetzt wird um das Gespräch mit dem BR zu suchen/führen.
Gruß Onkelchen
Erstellt am 04.05.2011 um 08:22 Uhr von wahlvst
Torsten ich denke mal du bist JAV. Wenn ja, die Frage hast du schon mal ins Gesetz, ins BetrVG geschaut? Denn dort ist es ganz einfach klar nach zu lesen. Es gehört zu den Mandatspflichten sich das notwenige Wissen anzueignen, das hat auch das BAG schon vor langer Zeit so festgestellt.
Erstellt am 04.05.2011 um 16:49 Uhr von Torsten
Ja klar habe ich, und bin auf den § 33 BetrVG gestoßen, in Verbindung mit dem ich glaube § 65 oder 66 denke ich er hat sehr wohl ein Stimmrecht.
Oder seht Ihr das anders.
Gruß
Torsten
Erstellt am 06.05.2011 um 12:34 Uhr von Angie
Hallo Torsten,
der § 67 BetrVG sollte für Dich auch sehr interessant sein.
LG
Angie