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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Protokolle Betriebsrat - Kopien?

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FranzWimmer
Jan 2018 bearbeitet

Wir haben heftige Meinungsverschiedenheiten im nun 15-köpfigen Betriebsrat. Ich möchte auch gerne die Protokolle der Betriebsratssitzungen in Ruhe lesen, mir Kopien anfertigen. Das wird nicht erlaubt: Man muß ins Büro der Vorsitzenden die Protokolle lesen. Habe ich ein Recht darauf mir Kopien zu machen? Wenn ja, wo finde ich die Anspruchsgrundlage.

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Community-Antworten (4)

P
Petrus

03.05.2011 um 15:56 Uhr

Habe ich ein Recht darauf mir Kopien zu machen?

Nein, Du hast nur Einsichtsrecht. Das ist jedoch nicht auf die Anwesenheitszeiten der BRV beschränkt, sondern besteht "jederzeit".

Wenn ja, wo finde ich die Anspruchsgrundlage.

Im BetrVG. Der Paragraf ist mit einem Synonym für "Protokoll" überschrieben. Der Rest ist Hausaufgabe.

P.S.: Die Bestimmungen zum Besuch der Grundlagenschulungen stehen im §37...

W
wahlvst

03.05.2011 um 16:17 Uhr

Petrus

nee, nicht § 37 sondern § 34

FrazWimmer

DKK Rn 23, § 34

Das einzelne BR-Mitglied hat ein Einblicksrecht und keinen Anspruch auf Überlassung oder Zurverfügungstellung der Unterlagen. Es kann sich jedoch aus den Unterlagen eigene Notizen machen bzw. Abschriften oder Kopien anfertigen (Richardi-Thüsing, Rn. 28; Fitting, Rn. 34; GL, Rn. 15; GK-Raab, Rn. 31; HaKo-BetrVG-Blanke, Rn. 3; Kühner, S. 76; unklar ErfK-Eisemann, Rn. 5; a. A. hinsichtlich der Ablichtungen BAG 27. 5. 82, AP Nr. 1 zu § 34 BetrVG 1972; DE, Rn. 9; HSWG, Rn. 28; SWS, Rn. 4). Die formale und nicht interessengerechte Entscheidung des BAG (so GK-Raab, a. a. O). schließt nicht aus, dass der BR in der Geschäftsordnung festlegt oder im Einzelfall beschließt, seinen Mitgliedern z. B. Sitzungsunterlagen, Niederschriften, BV u. Ä. in Kopie zur Verfügung zu stellen. Nur so ist jedes BR-Mitglied in der Lage, sich auf Sitzungen vorzubereiten und seinen sonstigen Verpflichtungen nachzukommen.

PS: Das Einsichtrecht bedingt eine ungestörrte Einsicht. Also auch der BRV darf hierbei nicht stören oder gar irgendwas begrenzen. Auch darf der BRV hier keine Zeiten bestimmen zu denen das Einsichtsrecht wahrgenommen werden darf. Das Büro in welchem der BRV sitzt ist auch nicht das Büro des BRV sonder das Büro des BR.

C
charlot

03.05.2011 um 16:52 Uhr

das einfachste ist sich selbst während der Sitztung Notizen, also eigenes Protokoll zu machen

P
Petrus

03.05.2011 um 19:08 Uhr

@wvst: ICH weiss, dass die Sitzungsniederschrift in §34 ausführlich behandelt wird. Nett, dass Du Franz die Hausaufgaben abnimmst. Und ihm das, was man bei einer Grundlagenschulung lernen würde, wenn man sie denn besuchte, auch noch vorkaust... Und die (Grundlagen-)Schulung wird -wie von mir geschrieben- in §37 behandelt - und nicht wie von Dir behauptet, in §34... Wer lesen kann ist halt klar im Vorteil...

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