Kopien von Bewerbungsunterlagen
Darf der Betriebsrat Kopien von den Ihm vorgelegten Kopien der Bewerbungsunterlagen für seine Unterlagen machen und aufbewahren? Unser Arbeitgeber gibt an, dass es sich hierbei um eine Verletzung des Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers handelt.
Viele Grüße und Danke für hilfreiche Paragraphen bereits im voraus.
Viele Grüße
Birnenbäumchen
Community-Antworten (16)
12.06.2006 um 16:07 Uhr
Hier greift vermutlich das Prinzip, wo kein Kläger auch kein Richter.
Der Bewerber leitet ja seine Unterlagen an die Unternehmensleitung bzw. die Personalverantwortlichen und nicht an den Betriebsrat und geht ja vom ordnungsmäßige Umgang seiner Unterlagen aus.
Ich würde davon ausgehen, das der Bewerber zumindest sein Einverständnis geben müßte, ob der Betriebsrat sich Kopien machen dürfte.
12.06.2006 um 16:17 Uhr
@Birnenbäumchen Ich wüsste zu gerne, wofür sich der BR solche Kopien machen will?
12.06.2006 um 16:54 Uhr
Wir würden gerne die Unterlagen haben um alle Daten der MA zu haben wenn sich Kündigungen oder umstrukturierungen anbahnen. dann wären wir besser informiert.
12.06.2006 um 17:01 Uhr
"Wir würden gerne die Unterlagen haben um alle Daten der MA zu haben"
Die dauerhafte Verfügbarkeit aller personenbezogenen Daten der Mitarbeiter und eventueller Bewerber ist für die Durchführung von Betriebsratsarbeit nicht erforderlich. Zum einen fehlt also die Anspruchsgrundlage. Zum anderen, da hat euer Arbeitgeber recht, könnte das eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer darstellen. Für eine Datenweitergabe und Speicherung bedürfte es aber in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Betroffenen (§ 4a BDSG).
12.06.2006 um 17:56 Uhr
Ist auch im §99 Abs. 1 BetrVG nicht die Rede von Überlassung der Unterlagen!
...hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung... zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben;
Birnenbäumchen, wenn es zu Umstrukturierungen/Kündigungen kommen sollte, werdet Ihr bei Eurer Personalabteilung die erforderlichen MA-Daten aktuell anfordern dürfen. Lebenslauf, Zeugnisse etc. aus Bewerbungsunterlagen gehören allerdings auch dann nicht dazu!
12.06.2006 um 18:20 Uhr
Und bei einer Kündigung hat der AG alle für die Kündigungrelevanten Daten eh zur Verfügung zu stellen.
13.06.2006 um 11:14 Uhr
Warum entwerft ihr euch nicht ein eigenes Mitarbeiterstammdatenblatt in dem ihr alle für euch wichtigen Daten übertragt? Haben wir bei uns im BR eingeführt.
13.06.2006 um 11:44 Uhr
Auch das dürfte gemäß § 4a BDSG ohne vorherige Einwilligung des Betroffenen eine unzulässige Speicherung von Daten sein.
13.06.2006 um 12:37 Uhr
@ Z.Ickig
Kurze Gegenfrage:
Willigen eure MA ein, dass Personalakten geführt werden?
13.06.2006 um 16:15 Uhr
In meinem Arbeitsvertrag steht ein entsprechender Passus drin. Selbst wenn das nicht so wäre, ergibt sich aber aus dem engen Sachzusammenhang mit der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses die Erforderlichkeit der Datenspeicherung oder sogar aus dem Gesetz selber.
Beispiel:
§ 4 BDSG Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
Die folgenden gesetzlichen Regelungen z.B. verpflichten den Arbeitgeber zu bestimmtem Tun; zumindest konkludent kann daher darin auch eine gleichzeitige Erlaubnis zur Speicherung der relevanten Daten gesehen werden können.
§ 108 GewO: Abrechnung des Arbeitsentgeltes
§ 109 GewO: Zeugnis
§ 2 NachwG: Niederschrift der Arbeitsbedingungen
§ 16 Absatz II ArbZG: Aufzeichnung der Arbeitszeiten
Das Betriebsverfassungsgesetz sieht keine solche Regelung vor. Der BR benötigt außerdem für die Erledigung seiner gesetzlichen Aufgaben die Daten nicht, da er sich, abgesehen von personellen Einzelmaßnahmen, mit kollektivrechtlichen Sachverhalten befaßt. Für die Einzelmaßnahmen ist er dann im konkreten Fall vom Arbeitgeber über die relevanten Daten des Betroffenen zu informieren.
Eure Vorgehensweise finde ich schon rechtlich fragwürdig;
13.06.2006 um 16:36 Uhr
@Z.Ickig Ich unterstütze Dich jetzt mal mit der Hilfe von Herrn Däubler... "Dem BR ist zwar nach § 5 BDSG eine unbefugte Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten untersagt. Die NUTZUNG zur Erfüllung und im Rahmen der umfassenden BR-Aufgaben ist nicht unbefugt."
Ergo: Nutzen ist was anderes als erfassen...
14.06.2006 um 01:34 Uhr
Es würde sich lohnen, auch mal den §1 (Zweck und Anwendungsbereich) und den §3 (weitere Begriffsbestimmungen) zu lesen.
Viele Regelungen des BDSG beziehen sich außerdem nur auf "automatisierte Datenerfassung". Das Abheften von Kopien fällt i.d.R. nicht darunter.
Daneben gilt der Betriebsrat nach dem BDSG, neben der Personalverwaltung eines Betriebes, als datenführende Stelle, und hat somit durchaus die Möglichkeit, Daten (mindestens in Form von Schriftstücken) für den eigenen Bedarf vorzuhalten. Die Quelle dieser Bahauptung kann ich allerdings heute abend nicht mehr unmittelbar belegen.
14.06.2006 um 03:30 Uhr
"Daten (mindestens in Form von Schriftstücken) für den eigenen Bedarf vorzuhalten"
Aber keine personenbezogenen Daten von Arbeitnehmern des Betriebes!
"Die Quelle dieser Bahauptung kann ich allerdings heute abend nicht mehr unmittelbar belegen. "
Das könnte morgen auch schwierig werden.....
@Kölner: Habt Dank, edler Recke ! Ich habe nämlich den Däubler nicht..., werde ich wohl mal anschaffen müssen!
14.06.2006 um 16:41 Uhr
Der Begriff der "speichernden Stelle" ergibt sich aus §3 (8) BDSG. Die Berechtigung zum Speichern, Übermitteln und Nutzen von Daten für eigene Zwecke (= im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis) ergibt sich aus §28 BDSG. Und hier ist m.E. auch der BR berechtigt zum Halten und Nutzen von personenbezogenen Daten.
Gewürdigt wurde das Ganze vom BAG 1 ABR 21/97 vom 11.11.1997:
a) Dem Landesarbeitsgericht ist allerdings darin zu folgen, daß der Gesamtbetriebsrat nicht etwa als "Dritter" im Sinne des § 3 Abs. 9 BDSG außerhalb der "speichernden Stelle" im Sinne des § 3 Abs. 8 BDSG, also des Unternehmens steht. Vielmehr ist er selbst Teil dieser speichernden Stelle. Das entspricht heute hinsichtlich der Betriebsräte wohl allgemeiner Meinung (vgl. Auernhammer, BDSG, 3. Aufl., § 3 Rz 54; Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht, Loseblatt, Stand Juni 1997, § 3 Rz 134; Dörr/Schmidt, Neues Bundesdatenschutzgesetz, 2. Aufl., § 37 Rz 13; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 1 Rz 180 ff.; Gola/ Schomerus, BDSG, 6. Aufl., § 3 Nr. 16.3; Grabendorff/Windscheid/ Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 8. Aufl., § 68 Rz 57; von Hoyningen-Huene, NZA 1985, Beil. 1, S. 19, 21 f.; Klebe in: Däubler/ Kittner/Klebe, BetrVG, 5. Aufl., § 94 Rz 40; Kort, RdA 1992, 378, 302; Müller/Wächter, Der Datenschutzbeauftragte, 2. Aufl., S. 95; Rudolf, NZA 1996, 296, 300; Schlemann, Recht des betrieblichen Datenschutzbeauftragten, S. 60; Dammann in: Simitis/Dammann/ Geiger/Mallmann/Walz, BDSG, 4. Aufl., Loseblatt, Stand Juli 1994, § 3 Rz 236; Wohlgemuth, Datenschutz für Arbeitnehmer, 2. Aufl., Rz 371; noch offengelassen im Beschluß des Sechsten Senats vom 17. März 1983, BAGE 42, 113, 116 = AP Nr. 18 zu § 80 BetrVG 1972, zu II 3 der Gründe). Die Zugehörigkeit des Betriebsrats zur speichernden Stelle ergibt sich daraus, daß im nicht-öffentlichen Bereich Stellen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes nur natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts sind (§ 2 Abs. 4 BDSG). Zu diesen gehören Betriebsräte nicht. Die abweichende Meinung von Dietz/Richardi (BetrVG, 6. Aufl., § 80 Rz 89 f.; ihnen folgend Hess in: Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 80 Rz 3), Betriebsräte seien weder Teile der speichernden Stelle noch Dritte, ist mit der Systematik des § 3 BDSG, der nur diese Alternative zuläßt, nicht zu vereinbaren. Das gleiche muß auch für den Gesamtbetriebsrat gelten. Insoweit ist unschädlich, daß sich seine betriebsverfassungsrechtliche Stellung nicht einem bestimmten Betrieb zuordnen läßt. Das Bundesdatenschutzgesetz knüpft mit dem Begriff der "speichernden Stelle" nämlich nicht beim Betrieb an, sondern beim Unternehmen, und zu diesem gehört auch der Gesamtbetriebsrat. Unterschiede, die sich insoweit für den Konzernbetriebsrat ergeben mögen, spielen im vorliegenden Verfahren keine Rolle. Zitat Ende
@Z.Icking so schwierig war es gar nicht....
14.06.2006 um 18:11 Uhr
Lieber w-j-l, es stellt hier doch niemand in Abrede, dass es im Rahmen der BR-Tätigkeit nicht dazu kommen kann/darf, dass personenbezogene Daten "gespeichert" werden. Diese fallen unweigerlich im Rahmen von Sitzungsniederschriften an, z.B. bei Anhörungen.
Und die "Beilage" Lebenslauf etc. zu einer Anhörung gem. § 99 BetrVG, hat doch wohl einen rein informativen Charakter. Nachdem der BR seinen Beschluss bzgl. der Anhörung gefasst hat, hat diese "Beilage" ihren Sinn und Zweck erfüllt. Welche Rechtsbefugnis sollte ein BR bitte schön haben, sich quasi eine "BR-Personalakte" anlegen zu dürfen???
Speichern und nutzen dürfen, bedeutet aber nicht, dass ein BR Daten beliebig erheben, speichern, verarbeiten darf! Vor allem wenn Daten, egal in welcher Form, nur zweckgebunden zur Verfügung gestellt wurden.
Aber wie gut, dass wir Deine recht eigenwillige Auslegung von Urteilen / Gesetzen einzuschätzen wissen! ;-))
Gruß Fayence
P.S. Du machst reichlich oft Urlaub, ich werde mich mal bei Euch bewerben! ;-)
15.06.2006 um 00:10 Uhr
Ich habe auch nicht behauptet, dass der BR Daten ohne Zweckbindung erheben, nutzen oder speichern darf. Wir halten als BR alle Daten die mittels Personalfragebogen des AGs erhoben werden. Soweit AN den BR um Hilfe bzw. Unterstützung bitten, weisen wir darauf hin, dass wir die Unterlagen mit Einverständnis der AN archivieren.
Die Diskussion nach der Eingangsfrage lief m.E. schon so, dass die Berechtigung zur Speicherung für den BR insgesamt in Frage gestellt wurde. Die Antwort zielte auch auf Z.Ickigs Zweifel an meiner Meinung von gestern abend.
Was war eigenwillig an dieser Auslegung dieses Urteils?
Urlaub: Dieses Jahr erst 2 mal eine Woche, und immer noch alter Urlaub aus 2005. Wenn Du Dich aber bewerben willst, gerne. Was hast Du denn für eine Ausbildung bzw. Tätigkeitsprofil?
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