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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Verwendung von Mitarbeiterfotos

F
ffmler
Jan 2018 bearbeitet

Verwendung von Mitarbeiterfotos Hallo zusammen, unser BR hat folgendes Problem. Die GF möchte auf seiner HP sowie anderen Medien Bilder mit Namen des Mitarbeiters veröffentlichen. Wir haben dieses Projekt unter Bezug auf § 81 und 87 des BetrVG gestoppt unabhängig davon ob hier Persönlichkeitsrechte dem entgegen stehen. Wir würden gern wissen, welche Erfahrungen andere Betriebsräte mit dem Thema gemacht haben und wie sie damit umgegangen sind. Vielen Dank

2.64801

Community-Antworten (1)

K
kunzundhinz

02.05.2011 um 14:10 Uhr

http://remus.jura.uni-sb.de/pages/hochschule/faelle/bilder-und-namen-auf-der-webseite.php

Ohne Ihre Ein willigung nach § 4 a BDSG darf weder Ihr Vor- noch Ihr Nachname veröffentlicht werden. www.mvr-datenschutz.de

auszusgweise aus: http://www.fzd.de/DB/Cms?pNid=479

Im § 3 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes steht die Definition der personenbezogenen Daten. Danach sind personenbezogene Daten "Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener)." Daraus wird deutlich, dass Name, Vorname und Telefonnumer bereits solche Einzelangaben sind. Bei der Einordnung in Datenkategorien (offen, intern, vertraulich, geheim) werden diese Daten von ihrer Schutzwürdigkeit her in die Kategorie "offen" eingestuft werden. Damit wird an diese Daten auch ein anderer Schutzgrad angelegt werden.

§ 4 des Bundesdatenschutzgesetzes sagt aus, dass personenbezogene Daten nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden dürfen, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder wenn der Betroffene ausdrücklich in der Verarbeitung seiner Daten eingewilligt hat. Weiterhin gilt für privatrechtliche Datenverarbeiter auch insbesondere § 28 Abs.(1) 1., wonach personenbezogene Daten auch erhoben, verarbeitet, genutzt und übermittelt werden dürfen, wenn die verantwortliche Stelle ein vertragliches oder vertragsähnliches Vertrauensverhältnis (Bsp.: Arbeitsvertrag) bezüglich der personenbezogenen Datenverarbeitung unterhält. Unter 2. desselben Absatzes wird noch ergänzt, dass diese Datenverarbeitung auch zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle möglich sein kann. In jedem Falle muss jedoch die Zweckbindung der Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung dieser personenbezogenen Daten gewahrt bleiben.

Zum Bild: Das Recht am eigenen Bild ergibt sich aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Danach kann jeder selbst bestimmen, in welchem Umfang und zu welchem Zweck sein eigenes Bild veröffentlicht wird. Das bedeutet in Ihrem Fall, dass Sie als Betroffener dieser Veröffentlichung zustimmen müssen. Diese Zustimmung kann jederzeit wirderrufen werden. Aus einer Ablehnung dürfen keinem Mitarbeiter arbeitsrechtliche Nachteile entstehen

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