Erstellt am 02.05.2011 um 13:56 Uhr von petrus
Ihr einigt euch mit dem ArbGeb, ob die zweite Freistellung komplett oder teilweise erhalten bleibt - oder der zweite Freigestellte kehrt an seinen Arbeitsplatz zurück und meldet sich je nach Bedarf nach §37(2) zur BR-Arbeit ab...