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Neuer Vorsitz und altes Amt?

S
seppi
Nov 2016 bearbeitet

Hallo; Unser BR Vorsitzender ist zurückgetreten, behält aber das BR-Mandat. Als Vors. war er Mitglied im Betriebsausschuss. Frage: Behält er den Platz im Betriebsausschuss weiter, obwohl er nun weder Vorsitzender noch Stellv. VS ist, oder müßte dieser Ausschuss nun neu gewählt werden? Niemand konnte mir das irgendwie sagen......ich hoffe auf Euch

2.02206

Community-Antworten (6)

K
Krähe

29.04.2011 um 12:58 Uhr

Als Vorsitzender und Stellvertreter ist man kraft dieser Ämter automatisch im BA, s. BetrVG §27. Wenn er den Vorsitz niederlegt, verliert er auch den Sitz im BA. Der neu gewählte Vorsitzende rückt somit automatisch in den BA nach.

S
Seppi

29.04.2011 um 13:10 Uhr

Das ist klar: Problem ist aber: der alte stellv Vorsitzende ist jetzt der Vorsitzende, ein Betriebsausschuß-Beisitzer ist neu jetzt stellv. Vorsitzender, Nachrücker gibts nicht. Die Frage ist, mal präzisiert: Kann der ehemalige Vorsitzende im Ausschuss bleiben (nimmt dann defacto die alte Position des jetzigen stellv BR Vorsitzenden ein....), oder müßte der Betriebsausschuss komplett neu gebildet/benannt werden.. ?? is nicht sooo einfach....

R
rolfo

29.04.2011 um 13:24 Uhr

Erstmal ist es so wie Krähe geschrieben hat. Natürlich könnt ihr nach Neuwahl des neuen BRV auch den Betriebsausschuß auflösen und neu wählen.

K
Krähe

29.04.2011 um 13:33 Uhr

Ich hoffe, der neue Vorsitzende wurde ordnungsgemäß neu gewählt :) denn der Stellvertreter wird nicht automatisch Vorsitzender

In eurem Fall muß nachgewählt werden. Also einfach Kandidaten melden lassen und möglichst in Mehrheitswahl wählen.

s. auch DKK/Wedde § 27 RN 4 Das Nachrücken bzw. die Nachwahl (s. u.) eines Mitgl. des BA ist – nicht nur im Falle der Nachwahl, sondern z.B. auch bei einem Rücktritt eines BA-Mitgl. – zulässig und ausreichend. Eine Nachwahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl hat zu erfolgen, wenn die Liste erschöpft ist, der das bisherige Mitgl. des BA angehörte (BAG a. a. O.). Dieses gilt erst recht, wenn die Erstwahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt worden ist.

W
wahlvst

29.04.2011 um 14:43 Uhr

rolfo

---Natürlich könnt ihr nach Neuwahl des neuen BRV auch den Betriebsausschuß auflösen und neu wählen.

Wieso hier Auflösung?? Ginge auch nur in geheimer Wahl da eine Abberufung der Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des BR in geheimer Abstimmung bedarf.

Gegen den Vorschlag, statt einer Nachwahl alle weiteren Ausschussmitglieder neu zu wählen, bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich der Kontinuität der Arbeit im Betriebsausschuss (so auch HessLAG 4. 3. 93, AiB 93, 655 [657]). Hinzu kommt, dass dieser Vorschlag voraussetzt, dass jedes Ausschussmitglied freiwillig seinen Rücktritt erklären müsste. Oder 3/4 der BRM müssten abstimmen.

Hier ist einfach ein neues WA Mitglied gem. § 27 zu wählen

R
rolfo

29.04.2011 um 16:39 Uhr

Wenn bei der Wahl de neuen BRV kein Mitglied des Betriebsausschuß BRV wird gibt es auch keine Nachwahl, der neue BRV ist ja Kraft seines Amtes als BRV im BA. Vermutungsfaktor: Seppi möchte dass der alte BRV im BA bleibt, dann gibt es keine andere Möglichkeit, ausser der Abberufung eines bisherigen Mitglieds und Neuwahl der freien Stelle, oder eben Neuwahl des gesamten BA

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