Befristeter Arbeitsvertrag
unsere Auszubildende wurde nicht in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen. Nachdem sie 3 Monate weg war, hat der Arbeitgeber sie befristet eingestellt. Die Befristung wurde bereits 1x verlängert. Zählt die Ausbildungszeit als bereits bestandenes Arbeitsverhältnis in der Vergangenheit dazu um die 2 Jahresfrist bei befristeten Arbeitsverhältnissen zu errechnen? Es wäre toll, wenn sich jemand damit auskennt.
Community-Antworten (8)
28.04.2011 um 10:12 Uhr
LAG-NIEDERSACHSEN – Aktenzeichen: 16 Sa 103/03 Urteil vom 04.07.2003 Ein Ausbildungsverhältnis ist nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG anzusehen.
28.04.2011 um 10:54 Uhr
....wobei nach der Ausbildung nur eine einmalige Befristung möglich ist. Hier müsste die 3monatige Unterbrechung geprüft werden.
28.04.2011 um 12:54 Uhr
Hallo alter Brummbär......Sorry wenn ich jetzt die Fragestellung auch für mein Problem benutze aber ich würde gerne mal wissen ,wo ich daß denn finden kann mit der einmaligen Befristung .Habe nämlich die zweite Befristung eines ausgelernten Azubis auf dem Tisch,mit der Begründung man will nochmal schaun ob er seine Arbeitsleistung nicht doch noch verbessern kann ?? Geht das so
28.04.2011 um 13:56 Uhr
Hallo, Dielöwin
ich würde die sache so laufen lassen und keine schlafende hunde wecken, mit dem zweiten vertrag isse drin :-)
MFG
28.04.2011 um 15:16 Uhr
Hallo Rattle
Danke für die Antwort aber weißt Du evtl nicht wo ich das nachlesen kann
28.04.2011 um 15:37 Uhr
Jo, kannste
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.10.2007
- 7 AZR 795/06 -
28.04.2011 um 21:16 Uhr
es ist nicht richtig, daß nach der Ausbildung nur eine einmalige Befristung möglich wäre
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dies wäre nur der Fall, wenn für eine Sachgrundbefristung der Grund " Erleichterung des Übergangs in eine Anschlußbeschäftigung" relevant wäre dieser grund wäre nach einmaliger Befristung "verbraucht"
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sachgrundlose Befristungen wären gemäß der gesetzlichen oder tariflichen Bedingungen nach Abschluß der Ausbildung problemlos möglich
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Befristungen mit anderen Gründen als unter 1. genannt wären ebenfalls problemlos möglich sooft, wie der angegebene Sachgrund vorliegt
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im vorliegenden Fall liegen ja 3 Mo zwischen Abschluß der Ausbildung und der Neueinstellung, somit keine direkte Weiterbeschäftigung nach Abschluß der Ausbildung
28.04.2011 um 21:49 Uhr
@DieLöwin, eine Erklärung findest Du in den Kommentaren zu § 14 TzBfG.
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