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Befristeter Arbeitsvertrag

J
joshua
Nov 2016 bearbeitet

unsere Auszubildende wurde nicht in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen. Nachdem sie 3 Monate weg war, hat der Arbeitgeber sie befristet eingestellt. Die Befristung wurde bereits 1x verlängert. Zählt die Ausbildungszeit als bereits bestandenes Arbeitsverhältnis in der Vergangenheit dazu um die 2 Jahresfrist bei befristeten Arbeitsverhältnissen zu errechnen? Es wäre toll, wenn sich jemand damit auskennt.

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Community-Antworten (8)

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Südmann

28.04.2011 um 10:12 Uhr

LAG-NIEDERSACHSEN – Aktenzeichen: 16 Sa 103/03 Urteil vom 04.07.2003 Ein Ausbildungsverhältnis ist nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG anzusehen.

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alterBrummbär

28.04.2011 um 10:54 Uhr

....wobei nach der Ausbildung nur eine einmalige Befristung möglich ist. Hier müsste die 3monatige Unterbrechung geprüft werden.

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Dielöwin

28.04.2011 um 12:54 Uhr

Hallo alter Brummbär......Sorry wenn ich jetzt die Fragestellung auch für mein Problem benutze aber ich würde gerne mal wissen ,wo ich daß denn finden kann mit der einmaligen Befristung .Habe nämlich die zweite Befristung eines ausgelernten Azubis auf dem Tisch,mit der Begründung man will nochmal schaun ob er seine Arbeitsleistung nicht doch noch verbessern kann ?? Geht das so

R
Rattle

28.04.2011 um 13:56 Uhr

Hallo, Dielöwin

ich würde die sache so laufen lassen und keine schlafende hunde wecken, mit dem zweiten vertrag isse drin :-)

MFG

D
Dieloewin

28.04.2011 um 15:16 Uhr

Hallo Rattle

Danke für die Antwort aber weißt Du evtl nicht wo ich das nachlesen kann

R
Rattle

28.04.2011 um 15:37 Uhr

Jo, kannste

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.10.2007

  • 7 AZR 795/06 -
S
Südmann

28.04.2011 um 21:16 Uhr

es ist nicht richtig, daß nach der Ausbildung nur eine einmalige Befristung möglich wäre

  1. dies wäre nur der Fall, wenn für eine Sachgrundbefristung der Grund " Erleichterung des Übergangs in eine Anschlußbeschäftigung" relevant wäre dieser grund wäre nach einmaliger Befristung "verbraucht"

  2. sachgrundlose Befristungen wären gemäß der gesetzlichen oder tariflichen Bedingungen nach Abschluß der Ausbildung problemlos möglich

  3. Befristungen mit anderen Gründen als unter 1. genannt wären ebenfalls problemlos möglich sooft, wie der angegebene Sachgrund vorliegt

  4. im vorliegenden Fall liegen ja 3 Mo zwischen Abschluß der Ausbildung und der Neueinstellung, somit keine direkte Weiterbeschäftigung nach Abschluß der Ausbildung

A
alterBrummbär

28.04.2011 um 21:49 Uhr

@DieLöwin, eine Erklärung findest Du in den Kommentaren zu § 14 TzBfG.

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