W.A.F. LogoSeminare

Anrechnung/Verrechnung Kündigungsschutzzeit wegen BR mit regulären Kündigungszeit.

B
BRNeugründer
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, wir wählen in Kürze unseren Wahlvorstand für eine Betriebsratswahl (Erstgründung). Die bei den Wahlen exponierten Personen (Wahlvorstand, Kandidaten) genießen ja einen gewissen Kündigungsschutz (6 Monate nach Wahlergebnis). Kollegen haben jetzt folgende Frage formuliert: Wird dieser Sonder-Kündigungsschutz mit der normalen Kündigungsfrist (z. B. wegen langer Betriebszugehörigkeit) verrechnet oder gilt der Schutz zusätzlich? Beispiel: Ein Mitarbeiter hat aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit eine reguläre Kündigungsfrist von 4 Monaten. Der Mitarbeiter ist Mitglied im BR-Wahlvorstand. Zu wann kann der Mitarbeiter frühestens gekündigt werden? a) nach 6 Monaten (Ablauf Sonderkündigungsschutz) und dann nach Ablauf der regulären Kündigungszeit von 4 Monaten? Also insgesamt 10 Monate. b) nach 2 Monaten, denn unter ANrechnung der regulären Kündigungszeit von 4 Monaten ergeben sich ja 6 Monate (also die notwendige Zeit nach Sonderkündigungsschutz). Also insgesamt 6 Moante.

Hoffe, die Frage ist verständlich formuliert. Danke im Voraus!!

Außerordentliche Kündigungen jetzt mal ganz außen vorgelassen.

1.68509

Community-Antworten (9)

G
gallocampo

27.04.2011 um 17:30 Uhr

Der Schutz gilt unabhängig von der Betriebszugehörigkeit. Er verlängert keinen Kündigungsschutz, verkürzt ihn aber natürlich auch nicht.

Dein Beispiel mit den 2 Monaten verstehe ich leider nicht.

Ich denke, die Frage ist, wann eine Kündigung ausgesprochen werden kann. Im Sinne des erweiterten Kündigungsschutzes als Wahlvorstand kann innerhalb der Schutzfrist keine reguläre Kündigung ausgesprochen werden.

Nach Ablauf der Kündigungsschutzfrist kann die Kündigung ausgesprochen werden, allerdings gelten dann natürlich die üblichen gesetzlichen Kündigungsfristen.

Immer von einer regulären Kündigung ausgehend, natürlich. Wenn jetzt einer auf dem Betriebsgelände jemanden verhaut oder sonsteinen Grund für eine fristlose Kündigung bietet, dann ist das natürlich alles wurscht. :)

B
BRNeugründer

27.04.2011 um 17:42 Uhr

Hallo Gallocampo, danke für deine Antwort. Demzufolge ist also Variante a) korrekt. Nach Tätigkeit im Wahlvorstand kann der AG 6 Monate nicht regulär kündigen, danach dann wieder mit der normalen gesetzlichen Kündigungsfrist - im Beispiel also 4 Moante wegen der längeren Betriebszugehörigkeit.

Das Beispiel mit den zwei Monaten sollte nur ein Beispiel illustrieren, ob man verrechnen kann. Da der Wahlvorstand im Beispiel bereits 4 Monate gesetzliche Kündigungsfrist hat, war die Überlegung, ob man die von der Wahlvorstandsschutzfrist (6 Monate) abziehen kann und der AG somit nach 2 Monaten Schutzfrist regulär kündigt. So würde das Arbeitsverhältnis auch erst nach 6 Monaten - nach Ablauf der Schutzfrist beendet werden. Aber ich habe da wohl einen Denkfehler gemacht. Es geht hierbei ja um Fristen zur Aussprechung der Kündigung und nicht um die eigentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses...

G
gallocampo

27.04.2011 um 17:48 Uhr

nee nee, die Frage ist schon okay.

Der springende Punkt ist einfach, dass eine in der Schutzphase ausgesprochene Kündigung prinzipiell unwirksam ist.

Ergo kann erst nach der Schutzphase gekündigt werden.

Wenn eine so große Sorge vor Kündigung besteht (kenne ich, hatten wir 2009 auch), dann wäre es doch durchaus sinnvoll, wenn der Wahlvorstand sich auch zur Wahl aufstellen lässt, oder?

B
BRNeugründer

27.04.2011 um 17:55 Uhr

Ist meines Wissens egal. Sowohl Wahlvorstand als auch Kandidat haben 6 Monate Schutzfrist. Wahlvorstand wegen "Abkühlungsphase" und Kandidat wegen Schutz vor Benachteiligung, weil er sich aufstellen lässt.

G
ganther

27.04.2011 um 17:55 Uhr

also doach a

G
gallocampo

27.04.2011 um 18:09 Uhr

Schon klar, aber wenn sich jemand zur Wahl stellt, dann ist es ja eventuell auch möglich, dass er gewählt wird :))

Na ja, und dann hat den längerfristigen Schutz des BR-Mitglieds.

Auch Ersatz-BR haben einen Schutz. Immer, wenn ein BRM ausfällt (Krankheit, Urlaub...) gilt der Ersatz-BR als aktiver BR. Übrigens selbst, wenn es in dieser Zeit keine Sitzung gab.

Gruß und VIEL ERFOLG!

W
wahlvst

27.04.2011 um 18:35 Uhr

gallocampo ---Der springende Punkt ist einfach, dass eine in der Schutzphase ausgesprochene Kündigung prinzipiell unwirksam ist.

Das stimmt so generell nicht. Auch AN mit besonderem Kündigungsschutz kann ggf. gekündigt werden. So trifft es dann sogar schon mal auch BR. Es ist halt nur etwas schwieriger. Es gibt KEINE unkündbaren AN.

Da gibt es sogar einen bekannten RA der sich genau auf dieses spezialisiert hat.

Und hier gibt es sogar ein besonderes Seminar zum Thema. http://www.seminare-arbeitsrecht.de/arbeitsrecht-seminare/seminare/seminare_arbeitsrecht_kuendigung_unkuendbarer_arbeitnehmer.html

K
Kölner

28.04.2011 um 02:21 Uhr

@wahlvst Was - so wie Du das schreibst - erst zu beweisen (zu urteilen) wäre. Demnach ist Deine Aussage mindestens ebenso falsch...ne falscher!

B
BRNeugründer

28.04.2011 um 11:26 Uhr

@wahlvst sicher, es gibt wohl immer Mittel und Wege, missliebige MAs loszuwerden. Aber gehen wir jetzt erst mal vom normalen Fall aus...

Ihre Antwort