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AG stellt keine neuen Mitarbeiter ein wegen BR

M
Miggymaus
Nov 2016 bearbeitet

Mahlzeit Kollegen

Am 18.04.2011 teilte der BL unserem BR-Vorsitz per Personalbogen als Fax mit, das er beabsichtigt genau diese Person einzustellen. Er sollte dann per Kreuz in das dafür vorgesehene Feld auf dem die Sozialdaten unvollständig waren zustimmen oder ablehnen. Gestern den 21.04.2010 bat er die GF um Vervollständigung der Sozialdaten und die Überlassung sämtlicher auf die Stelle bezogene Bewerbungsunterlagen aller Bewerber um sie in einer Außerordentlichkeit BR Sitzung zu prüfen.

Kurze Zeit später rief die GF unseren BR-Vorsitzenden an und geriet komplett aus der Fassung. Was wir uns denn wohl einbilden würden, wegen so einer Kleinigkeit eine Sitzung einzuberufen um unser Freizeitkonto aufzubessern und das sie unter den Umständen von der Einstellung neuer Mitarbeiter absehen wolle und die freien Stellen in Zukunft mit Leiharbeitern abdecken werde.

Wir sind erschüttert über die Reaktion und den Umgangston den Unsere "Chefin" an den Tag legt. Habt Ihr Worte oder besser Ratschläge für uns? Wären euch sehr verbunden

1.73403

Community-Antworten (3)

B
Brigachkatz

22.04.2011 um 15:58 Uhr

Hallo Miggymaus,

teilt der Chefin mit, daß ihr auch für die Einstellung von Leiharbeitern eine Sitzung einberuft (§ 14,3 AÜG und § 99 BetrVG). Der BR muß seinen Pflichten nachkommen, egal ob während der regulären Arbeitszeit oder außerhalb.

W
wahlvst

22.04.2011 um 17:42 Uhr

Hallo,

bitte auch dieses als Br beachten und auch den AG auffordern hier die netsprechenden Unterlagen vorzulegen, damit der BR feststellen kann ob der AG die Agentur für Arbeit hier entsprechen eingebunden hat. Sollte der AG also den § 81 Abs. 1 SGB IX in Gänze nicht beachten, der BR auf Grundlage dieses Urteils jede Einstellung, also die von Leiharbeitern ablehnen würdet.

Gleiches auch, dass dieses auch bei der Einstellung von Leiharbeitern gilt.

Weiter auch, dass der AG auch den Satz 6 des § 81 Abs. 1 SGB IX bei jeder freien Stelle zu beachten hat und dass der BR sofern der AG dieses nicht beachtet, der BR jedes mal um einen Anwalt mit der Wahrnehmung der Recht des BR zu beauftragen, also ein Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren gegen den AG einzuleiten, und selbstverständlich für diesen Beschluss eine Sondersitzung einberufen würdet.

§ 81 SGB IX auch bei der beabsichtigten Beschäftigung von Leiharbeitnehmern BAG zur Mitbestimmung bei Einstellung eines Leiharbeitnehmers BAG, Beschluss vom 23.06.2010, 7 ABR 3/09 Verfahrensgang: LAG Niedersachsen, 15 TaBV 20/08 vom 19.11.2008, ArbG Braunschweig, 6 BV 96/07 vom 16.01.2008 Leitsatz:

  1. Die in § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX normierte Prüf- und Konsultationspflicht des Arbeitgebers besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, einen frei werdenden oder neu geschaffenen Arbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmer zu besetzen.
  2. Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Pflichten aus § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX, berechtigt dies den Betriebsrat, die Zustimmung zur Einstellung des Leiharbeitnehmers nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu verweigern.

Quelle: jurisPR-ArbR 46/2010

Zustimmungsverweigerung bei Verstoß gegen die Prüf- und Konsultationspflicht nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX

Leitsätze:

  1. Die in § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX normierte Prüf- und Konsultationspflicht des Arbeitgebers besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, einen frei werden-den oder neu geschaffenen Arbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmer zu besetzen.

  2. Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Pflichten aus § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX, berechtigt dies den Betriebsrat, die Zustimmung zur Einstellung des Leiharbeitnehmers nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu verweigern.

Orientierungssatz zur Anmerkung:

Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren richtet sich die Beteiligung gem. § 83 Abs. 3 ArbGG nach materiellem Recht. Im Falle eines Betriebs-(teil-)Übergangs sind allein der Erwerber und der für den übergegangenen Betrieb/ Betriebstei1 gewählte Betriebsrat beteiligt.

Anmerkung zu BAG, Beschluss vom 23.06.2010, 7ABR3/09

R
rainerw

23.04.2011 um 05:21 Uhr

Bevor ihr dem AG aber das Unterbreitet was meine Vorredner anführten, solltet ihr euren Ag aber darauf hinweisen, das Der BRV niemals befugt ist Entscheigungen alleinbestimmend zu tereffen.. Der BRV ist immer nur Sprachrohr des gesammten Gremiums. Ergo, das Gremium stimmt ab und der BRV übermittelt den Beschluss den das Gremium gefasst hat.

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