Hallo,
bitte auch dieses als Br beachten und auch den AG auffordern hier die netsprechenden Unterlagen vorzulegen, damit der BR feststellen kann ob der AG die Agentur für Arbeit hier entsprechen eingebunden hat. Sollte der AG also den § 81 Abs. 1 SGB IX in Gänze nicht beachten, der BR auf Grundlage dieses Urteils jede Einstellung, also die von Leiharbeitern ablehnen würdet.
Gleiches auch, dass dieses auch bei der Einstellung von Leiharbeitern gilt.
Weiter auch, dass der AG auch den Satz 6 des § 81 Abs. 1 SGB IX bei jeder freien Stelle zu beachten hat und dass der BR sofern der AG dieses nicht beachtet, der BR jedes mal um einen Anwalt mit der Wahrnehmung der Recht des BR zu beauftragen, also ein Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren gegen den AG einzuleiten, und selbstverständlich für diesen Beschluss eine Sondersitzung einberufen würdet.
§ 81 SGB IX auch bei der beabsichtigten Beschäftigung von Leiharbeitnehmern
BAG zur Mitbestimmung bei Einstellung eines Leiharbeitnehmers
BAG, Beschluss vom 23.06.2010, 7 ABR 3/09
Verfahrensgang: LAG Niedersachsen, 15 TaBV 20/08 vom 19.11.2008,
ArbG Braunschweig, 6 BV 96/07 vom 16.01.2008
Leitsatz:
1. Die in § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX normierte Prüf- und Konsultationspflicht des Arbeitgebers besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, einen frei werdenden oder neu geschaffenen Arbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmer zu besetzen.
2. Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Pflichten aus § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX, berechtigt dies den Betriebsrat, die Zustimmung zur Einstellung des Leiharbeitnehmers nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu verweigern.
Quelle: jurisPR-ArbR 46/2010
Zustimmungsverweigerung bei Verstoß gegen die Prüf- und Konsultationspflicht nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX
Leitsätze:
1. Die in § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX normierte Prüf- und Konsultationspflicht des Arbeitgebers besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, einen frei werden-den oder neu geschaffenen Arbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmer zu besetzen.
2. Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Pflichten aus § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX, berechtigt dies den Betriebsrat, die Zustimmung zur Einstellung des Leiharbeitnehmers nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu verweigern.
Orientierungssatz zur Anmerkung:
Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren richtet sich die Beteiligung gem. § 83 Abs. 3 ArbGG nach materiellem Recht. Im Falle eines Betriebs-(teil-)Übergangs sind allein der Erwerber und der für den übergegangenen Betrieb/ Betriebstei1 gewählte Betriebsrat beteiligt.
Anmerkung zu BAG, Beschluss vom 23.06.2010, 7ABR3/09