Pausenregelung
Hallo,
vielleicht kann ja einer helfen.
Bei uns in der Firma gibt es eine Küche (Koch/Beikoch) die Arbeitszeiten von diesen Personen sind einmal von ca. 06:30 Uhr bis ca. 13:00 Uhr (plus minus ein paar Minuten, kommt auf die Auslastung drauf an) und dann meistens von ca. 16:30 Uhr bis ca. 19:00 Uhr. Manchmal müssen sie abends nicht mehr kommen, da es kein Abendessen gibt.
Jetzt meine Frage: Es stehen ihnen ja 30 Minuten Pause zu. Ist es erlaubt, dass die Pause im Anschluss von 13:00 Uhr gemacht werden darf? Sprich, eigentlich ist Dienstende, der eine fährt Heim der andere macht ca. 30 Minuten plus x Pause und stempelt dann erst aus.
Ist es ein tatsächliches Dienstende oder ist es eine Unterbrechung der Arbeitszeit? Wenn es ein Dienstende ist, dann sagt doch das ArbZG §4 dass man die Pause nicht an den Beginn oder an das Ende der Arbeitszeit legen darf.
Wenn es jetzt kein Abendessen gibt und somit keiner nochmals zur Arbeit kommen muss, dann ist ca. 13:00 Uhr wirklich Dienstende.
Was gilt, wenn es als eine Unterbrechung zählt?
Was gibt es dazu für Meinungen (Urteile etc.).
Vielen Dank schon mal für die Unterstützung.
Community-Antworten (3)
21.04.2011 um 11:52 Uhr
Ist es erlaubt, dass die Pause im Anschluss von 13:00 Uhr gemacht werden darf?
Das ArbZG selbst gibt Dir die Antwort:
Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Bei Arbeitsbeginn um 06:30 muss also spätestens um 12:30 dem AN eine Pause gewährt werden.
Ist es ein tatsächliches Dienstende oder ist es eine Unterbrechung der Arbeitszeit?
Dienstende ist wenn an diesem Tag die Dienstzeit endgültig endet. In diesem Sinne ist an Tagen mit Abenddienst ab 13:00 eine Arbeitsunterbrechung, ohne Abenddienst Dienstende.
Die Zeit zwischen 13:00 und 16:30 kann also an Tagen mit Abenddienst als Pause im Sinne des ArbZG herhalten, da die Pause zwischen Arbeitsbeginn (06:30) und -ende (19:00) liegen muss. Allerdings müssen mindestens 15 Minuten vor 12:30 liegen. Die 15 Minuten dürften allerdings unrealistisch sein, da den AN an Tagen ohne Abenddienst eine Pause von 30 Minuten gewährt werden muss. Sollten die AN auch Abends arbeiten genügen 15 Minuten vor 12:30, die verbleibenden 30 Minuten Pause werden durch die Arbeitsunterbrechung erfüllt. So wie Du es beschreibst (Manchmal müssen sie abends nicht mehr kommen) wird es allerdings unumgänglich sein die Pause von 30 Minuten am Vormittag einzuplanen um zu verhindern das das Arbeitszeitchaos ausbricht und keiner mehr durchblickt.
Allerdings wäre noch zu prüfen ob nicht eine der Ausnahmeregelungen des §7 greift, wovon ich aber eher nicht ausgehe (TV Gaststättengewerbe?)
Es stehen ihnen ja 30 Minuten Pause zu.
Nicht ganz korrekt. Bei den genannte AZ komme ich auf regelmäßig 9 Stunden (6,5 früh, 2,5 spät) PLUS eine offene Zeit (plus minus ein paar Minuten, kommt auf die Auslastung drauf an), damit 45 Minuten nach ArbZG, zumindest an Tagen an denen mehr als 9 Stunden zusammenkommen.
21.04.2011 um 12:56 Uhr
Vielen Dank für Deinen Beitrag. Ich hatte vorher nicht erwähnt, dass wir zum TVöD gehören.
Dann ist es so, dass der AN seine Pause vor den 6 Stunden nehmen muss und nicht (wie hier in dem Beispiel) die Pause nach 13 Uhr nimmt. Es wurde nämlich von der Personalabteilung dem AN gesagt, er könne seine Pause nach der "1. Schicht" nehmen und dann erst ausstempeln.
Dies sehe ich als falsche Information an. Oder?
21.04.2011 um 16:07 Uhr
Ja. RKOCH schrieb doch schon, dass nach ArbZG die Pause spätestens um 12:30 Uhr angetreten werden muss - egal was eure PA meint. Noch klarer kann ein Gesetz nicht formuliert sein.
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