Erstellt am 20.04.2011 um 12:56 Uhr von Angie
Hallo Schlappe,
für die Sitzung morgen hast Du ja sicher eine Einladung mit Tagesordnungspunkten bekommen.
Außerdem werden die Protokolle der letzten Sitzungen wohl handschriftlich vorliegen.
Wenn Du an Hand der Tagesordnung für die Sitzung Informationen benötigt, bekommst Du die sicher von deinem Vorsitzenden.
Das Vorliegen der Protokolle in Reinschrift ist jedenfalls ´kein Grund für ungültige Beschlüsse.
LG
Angie
Erstellt am 20.04.2011 um 13:01 Uhr von schlappe
Hallo Angie,
was ist, wenn mein BRV eine sogenannte "Sauklaue" hat und ich dies nicht lesen kann? Woher soll ich wissen, daß er es so vorliest, wie es dann auch in Reinschrift stehen soll?
Der Grund meiner Frage ist mehr, das ich im Hinterkopf habe, gehört zu haben, ohne Zustimmung der Niederschrift kann kein neuer Beschluß in folgenden Sitzungen erfolgen. Aber leider kann ich mich nicht mehr erinnern, wo ich dies gelesen habe.
Erstellt am 20.04.2011 um 13:04 Uhr von alterBrummbär
@schlappe,
die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses hängt nicht von der Ordnungsmäßigkeit der Niederschrift ab, es sei denn, dass für den Beschluss die Schriftform vorgeschrieben ist und nicht anders als durch die Sitzungsniederschrift gewahrt wird. Die Niederschrift ist nämlich nicht Teil der Beschlussfassung selbst. Die Feststellung, dass und welcher Beschluss gefasst worden ist, kann notfalls auch durch andere Beweismittel geführt werden (BAG, Beschluss v. 8.2.1977, 1 ABR 82/74).
Erstellt am 20.04.2011 um 13:21 Uhr von wahlvst
§ 34 BetrVG - Sitzungsniederschrift
(1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.
(2) Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.
(3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.
Hat also der Sitzungsleiter, i.d.R. der BRV dieses missachtet, wäre es u.U. ein Fall des § 23 BetrVG. Auf alle Fälle sollte das Gremium überlegen ob sie den richtigen BRV haben und ggf. dieses ändern.
Die Sitzungsniederschrift
Die Beschlussfassungen im Betriebsrat dienen seiner Willensbildung. Demnach haben auch nur ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse die gewünschte Rechtswirkung. Über die in § 33 BetrVG geregelten Voraussetzung hinaus, hat die Rechtsprechung für die Beschlussfassung des Betriebsrats weitere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen entwickelt. Es gibt hier also Einiges zu beachten.
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind in der Sitzungsniederschrift mindestens der Wortlaut der gefassten Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst worden sind, aufzunehmen. Es ist aber ganz herrschende Ansicht, dass ein Verstoß hiergegen nicht die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse berührt. Die Sitzungsniederschrift dient aber einmal mehr als Beweismittel für die gefassten Beschlüsse.
--------------------------------------------------------------------------------
Die Inhalte dieser Expertenrubrik wurden freundlicherweise von Rechtsanwalt Andreas Müller aus der Rechtsanwaltskanzlei "seebacher.fleischmann.müller" in München zur Verfügung gestellt.
beschlussfassung-des-betriebsrats-in-theorie-und-praxis