Erstellt am 20.04.2011 um 01:13 Uhr von Roxxx
Das mit § 79 sehe ich genau so.
Wie soll der BR seine Arbeit machen wenn er keine personenbezogenen Daten nutzen darf? Das geht nicht.
§ 5 des Datenschutzgesetzses sagt ja auch nix anderes wie der 79iger.
Eine Variante die man unterschreiben könnte findest Du hier:
https:www.datenschutzzentrum.de/wirtschaft/verpflds.htm
Gruß, Ro
Erstellt am 20.04.2011 um 07:55 Uhr von alterBrummbär
@Jonnie,
ob ihr das unterschreibt oder nicht, ist § 5 BDSG trotzdem zu befolgen.
Im Text steht ja '' unbefugt '' und das schränkt ja den § 79 BetrVG nicht ein.
Erstellt am 20.04.2011 um 14:57 Uhr von rkoch
§5 BDSG für sich alleine genommen ergibt wenig Sinn, da wie alter Brumbär auf "unbefugt" Bezug genommen wird. Frage ist also: Wer ist "befugt". Das klärt §4 BDSG:
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
Damit kommen wir zum BetrVG: Der Betriebsrat hat was die personenbezogene Datenverarbeitung angeht zwei wesentliche Fakten zu beachten:
Ad 1: Das BetrVG als "andere Rechtsvorschrift" im Sinne §4 BDSG befugt den BR personenbezogene Daten vom AG zu erhalten (z.B. auch §80 BetrVG: "(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen." usw. Das BetrVG erlaubt damit dem BR in allen Belangen in denen der BR personenbezogenen Daten zu erhalten hat auch die Verarbeitung dieser Daten. Er ist also in allen diesen Dingen zur Nutzung "befugt" im Sinne des §5 BDSG. Das Datengeheimnis des §5 BDSG bezieht sich damit lediglich auf die MISSBRÄUCHLICHE Nutzung dieser vom AG erhaltenen Daten, also zu Zwecken die NICHT der Arbeit des BR dienen oder auf die Nutzung von Daten die der BR NICHT im Rahmen seiner Arbeit als BR erhebt, etc., wobei die Nutzung personenbezogener Daten wie §4 BDSG vorschreibt auch möglich wird wenn der Betroffene der Erhebung, usw. der Daten zugestimmt hat. In diesem Fall kann der BR auch außerhalb seines gesetzlichen Auftrags Daten verarbeiten...
Ad 2: Unabhängig davon hat der BR noch einmal eine eigene Geheimnisverpflichtung aus dem BetrVG, z.B. im §99 (1) BetrVG, der wiederum auf den §79 BetrVG verweist, da §79 BetrVG den BR nur zur Geheimhaltung von GESCHÄFTSGEHEIMNISSEN, nicht aber zur Geheimhaltung persönlicher Daten verpflichtet. Erst durch den Verweis z.B. in §99 erlangt §79 indirekt auch diese Bedeutung.
Eine unbefugte Verarbeitung verbietet sich wie alterBrummbär schreibt schon aufgrund der puren Existenz dieses §. Die Verpflichtung des BR durch den AG ergibt im Sinne des Wortlauts des §5 BDSG genau genommen gar keinen Sinn! Der Betriebsrat wird nicht als AN des Betriebes tätig, sondern als ehrenamtlicher Amtsträger im Staatsauftrag. Weder ist der AG damit die zur Verpflichtung des Betriebsrats befugte Person (da er nicht Auftraggeber des BR ist), noch wird der Betriebsrat im nicht-öffentlichen Auftrag tätig (sondern eben gerade im öffentlichen Auftrag). Damit trifft §5 Satz 2 BDSG gar nicht zu.
Eine Verpflichtungserklärung der BRM gegenüber dem AG hat damit keinerlei rechtlich beachtliche Wirkung....
BTW: Einen Verstoß gegen das Datengeheimnis durch ein BRM ist immer eine kritische Sache, da die Rechtsfolgen davon abhängen ob er in seiner Eigenschaft als AN (Rechtsfolge aus §43/44 BDSG: Ordnungsgeld bis 300000 EUR oder mehr) oder in seiner Eigenschaft als BRM (Rechtsfolge aus §120 BetrVG: Freiheits-/Geldstrafe) einen Verstoß begangen hat. Es wird an dieser Stelle immer schwierig zu bewerten sein, welche Rechtsvorschrift das Strafmaß bestimmt...
Erstellt am 20.04.2011 um 22:43 Uhr von jonnie
Vielen Dank für die Antworten.
Da lagen wir ja gar nicht so falsch.
Erstellt am 26.04.2011 um 10:40 Uhr von betriebsratten
Ach ja...und falls Euch der Arbeitgeber was nicht rausrücken will weil er den Datenschutz entdeckt hat *lächel
Da der Betriebsrat im Rahmen seiner Aufgaben personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt, ist er Teil der verantwortlichen Stelle UND KEIN DRITTER (§ 3 Abs. 7 BDSG). Aus diesem Grund ist die Unterrichtung des Betriebsrats oder eines seiner Mitglieder durch den Betriebsrat keine Datenübermittlung i. S. v. § 3 Abs. 4 Nr.3 BDSG. Der Arbeitgeber kann dem Betriebsrat Informationen mit dem Hinweis auf den Datenschutz somit nicht verweigern (BAG 3.6.2003 - 1 ABR 19/02). Als Teil der verantwortlichen Stelle hat der Betriebsrat über Maßnahmen zu beschließen, um einem Missbrauch von Daten in seinem Verantwortungsbereich zu begegnen.
Erstellt am 26.04.2011 um 15:08 Uhr von DonJohnson
Leute, bitte vorsichtig mit den Antworten.
Beispiel Geburtstagslisten:
Zur betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabe muß der BR nciht immer alle Geburtsdaten haben. Sollte er sie brauchen, kann er sie anfordern. Lt BDSG sind diese Daten aber nach der Benötigung zu vernichten.
Auch ein BR kann (oder besser sollte) sich hier nciht drüber hinweg setzen. Auch das wäre ein Verstoß des Gesetzes...
Und mal ganz ehrlich, das alles hat mit dem 79er gar nischt zu tun ;-)))
Erstellt am 26.04.2011 um 15:24 Uhr von Petrus
@DJ: Wobei mir spontan kein Grund einfällt, wofur der ArbGeb dem BR eine vollständige Geburtstagsliste zur Verfügung stellen müsste. anläßlich der Wahl kriegt die der Wahlvorstand - aber der BR? Zur Überprüfung auf Altersdiskriminierung dürfte das Jahr reichen. Für U18-Überwachung brauche ich nur die Daten des Jahrgangs 93 und jünger. Und sonst?
Erstellt am 26.04.2011 um 16:03 Uhr von DonJohnson
Petrus, viele AG geben BR Listen mit kpl Anschrift, und auch dem Geb Datum - genau genommen sammeln auch einige BR solche Daten - bei jeder Anhörung nach 99 werden diese ja mitgeteilt, weil sie notwendig sind.
Das Das BR Office Programm des Inhaber dieses Forums hat die Möglichkeit, all diese Daten zu sammeln und zu pflegen - mit "Warnfunktion" wann wer geb hat und wie alt er wird ;-)))
Das ist nun mal traurige Realität - auch viele BR scheren sich nicht um das BDSG