Recht auf unbefristenten AV oder nicht?
Hallo zusammen,
eine Kollegin kam heute mit einer Frage zu uns, auf die wir keine Antwort finden. Sind leider noch nicht so lange im Amt.
Problem: Kollegin wurde zum 01.04.2008 als geringfügig Beschäftigte eingestellt. Zum 15.08. erhielt der damalige BR eine Anhörung. Inhalt war eine Vertragsänderung auf Teilzeit mit Befristung von einem Jahr.
Die Kollegin hat auch in den letzten Jahren) (14.08.2009 +14.08.2010) eine befristete Verlängerung bekommen.
Nun fragte die Kollegin, welches Datum jetzt für einen unbefristeten AV gilt: der 01.04. oder der 15.08.?
Community-Antworten (8)
18.04.2011 um 15:43 Uhr
hat die MA denn einen Anspruch auf einen unbefristeten Vertrag? Warum sollte sie diesen haben? Hat sie eine Zussage vom AG für einen unbefristeten Vertrag?
18.04.2011 um 15:55 Uhr
das entscheidet sich jetzt, ob der Vertrag zum 14.08. unbefristet verlängert wird oder nicht. Die Frage ist nur, ob sie nach § 14 Abs. 2 TzBfG nicht jetzt schon einen Anspruch auf einen unbefristeten AV hat, da sie ja zuvor schon bei dem AG gearbeitet hat. Wir sind uns da nicht einig.
18.04.2011 um 16:12 Uhr
gab es einen Befristungsgrund? Im Bereich des § 14 Abs. 1 TzBfG sind ja weitere Befristungen möglich. Man brauch halt einen definierten Grund.
Die Frage mit dem Datum vertsehe ich nicht so ganz. Wenn es um die Betriebszugehörigkeit geht dann gilt natürlich das Datum der ersten Arbeitsaufnahme. Ansonsten ergibt sich ja die Laufzeit der Befristung aus dem Vertrag selbst.
Oder um was geht es der Kollegin hier?
18.04.2011 um 16:21 Uhr
Der Kollegin geht es darum zu wissen, ob sie zum 01.04. oder zum 15.08. einen Anspruch auf den unbefristeten Vertrag hätte. Angefangen hat sie als 400€ Kraft am 01.04. und danach gab es eine Vertragsänderung auf Teilzeit mit einer neuen Befristung. Allerding wie immer bei uns ohne Grund. Deshalb sind wir uns nicht sicher, ob das Datum der Arbeitsaufnahme gilt oder das der Vertragsänderung denn erst hier gab es eine Befristung. Vorher war es ein unbefristeteter 400 € Job.
18.04.2011 um 16:46 Uhr
so einfach ist das ganze nicht zu beantworten mal als info folgendes Urteil
BAG, Urteil vom 18. Januar 2006 - 7 AZR 191/05 §§ 305, 307 Abs. 2 Nr. 1, 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB
-
Die Vorschriften des TzBfG sind auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht anwendbar.
-
Die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung, die in einem vorformulierten Arbeitsvertrag vereinbart worden ist, unterliegt der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 305ff. BGB. Der vor der Schuldrechtsmodernisierung von der Rechsprechung für die wirksame Befristung einzelner Arbeitsbedingungen verlangte Sachgrund ist nicht mehr erforderlich.
ein unbefristetes Arbeitsverhältnis dürfte also bereits vorliegen seit 01-08-2008 woran auch die befristete Erhöhung der Arbeitszeit nichts ändert
aber da sollte sich ein Fachmann die Verträge mal genau anschauen
18.04.2011 um 17:50 Uhr
wenn es keinen Befristungsgrund gab dann ist die MA schon unbefristet, da ohne Befristungsgrund nicht beschäftigt werden kann wenn es eine Vorbeschäftigung gab (jaja ich weiß das böse BAG hat gerade da noch was entschieden aber das trifft hier ja nicht zu).... sollte sie schnellstens klären lassen
wenn es einen Grund gab dann kann sie sehr lange beschäftigt werden....
Übrigens ob es einen Sachgrundbefristung ist oder nicht muss nicht im Vertrag stehen
18.04.2011 um 22:02 Uhr
terminus, nur mal so, für die Zukunft, damit Du den richtigen terminus benutzen kannst: geringfügig Beschäftigte sind (immer) ganz normale Teilzeitbeschäftigte. ;-))
19.04.2011 um 01:19 Uhr
Damit du in Zukunft den richtigen "Terminus" benuizen kannst ;-))
Kann man denn einen befristeten Vertrag an einen unbefristeten Vertrag anschließen? (ohne die neue Frist von 3 Jahren einzuhalten)
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