Rechtsquelle gesucht zur Gleichstellung mit Schwerbehinderten
Zunächst etwas vorweg: Ich suche hier nur eine Rechtsquelle, also einen Paragraphen oder ein Urteil. Ich bin weder an persönlichen Meinungen interessiert noch an Themen, die nicht 100% zu meiner Frage passen. Wenn Ihr keine Rechtsquelle benennt, verzichtet bitte darauf zu antworten ! (Das nur vorweg, da ich es schon mal versucht hatte und nur sinnlose Antworten bekam)
In unserer Firma gibt es eine ca. 10 Jahre alte Betriebsvereinbarung in der den Schwerbehinderten ein besonderes Recht eingeräumt wird. Dieses Recht wurde bisher erst einmal in Anspruch genommen und zwar von einem Gleichgestellten.
Nun möchte ein weiterer Gleichgestellter dieses Recht in Anspruch nehmen und der Arbeitgeber verweigert es mit der Begründung, dass laut BV das Recht nur Schwerbehinderten zusteht und nicht den Gleichgestellten.
Kennt jemand eine Quelle (z.B. ein Urteil), aus dem hervor geht, ob der Gleichstellungsgrundsatz des SGB IX, §68 automatisch auch für diese BV gilt oder nicht ?
Anmerkungen: Es ist unerheblich, was für ein Recht es ist (ist etwas sehr spezielles in unserer Firma). Fragt nicht, warum damals die Gleichgestellten nicht expliziet erwähnt wurden. wahrscheinlich war es beim Abschluss der BV für die damals Beteiligten selbstverständlich, dass sie dazu gehören. Mittlerweile hat sich das Verhältnis zum Arbeitgeber jedoch verschlechtert und es ist nicht zu erwarten, dass der Arbeitgeber einer Änderung dieser BV zustimmt. Es geht auch nur um diese eine konkrete Frage und nicht z.B. nach dem Zusatzurlaub, ...
Community-Antworten (25)
01.09.2014 um 02:34 Uhr
Hallo WillyM, Du fragst nach einer Rechtsquelle. Die wirst Du nicht finden, außer die BV. Wenn in der BV bestimmt ist, dass nur Schwerbehinderte das von Dir erwähnte Recht in Anspruch nehmen können, dann ist das so. Die Tatsache, das in der Vergangenheit einem Gleichgestellten ein solches Recht eingeräumt wurde, heißt ja nicht, dass der AG das jetzt bei jedem Gleichgestellten das so tun müsste. Mit einem einzigen Fall kann ja wohl kaum eine betriebliche Übung begründet werden (wenn die denn bei Euch nicht sowieso ausgeschlossen ist). Wenn Ihr also nicht irgendwelche belastbaren Anhaltspunkte habt, dass beide Seiten die Ausweitung auf Gleichgestellte nachvollziehbar gewollt haben, dann hat der jetzt betroffene Kollege einfach Pech gehabt.
01.09.2014 um 09:13 Uhr
Mal was Grundsätzliches: Eine Gleichstellung stellt einen Behinderten mit GdB 30 oder 40 rechtlich einem SB mit GdB ab 50 GLEICH ( Ok, bis auf den Mehrurlaub, eher in Rente...) Das würde im Umkehrschluss bedeuten, es gibt bei euch eine BV die SB MA Gutes tun will, aber die Gleichgestellten werden ausgeschlossen ? So gehts net, Freunde, grad in Zeiten vom AGG....
01.09.2014 um 09:48 Uhr
@Ickederdicke Das gibt das AGG nicht mehr! Es gibt wirklich die Gleichstellung nur im Kündigungsschutz! Sonst nicht! Mehr gibt die Gesetzgebung nicht her!
01.09.2014 um 09:58 Uhr
Was versteht man unter Gleichstellung? Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, können auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können. Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 3 i.V.m. § 68 Abs. 2 u. 3 SGB IX
•Was bewirkt die Gleichstellung? Mit einer Gleichstellung erlangt man grundsätzlich den gleichen „Status“ wie schwerbehinderte Menschen.
Auswirkungen:
- besonderer Kündigungsschutz,
- besondere Einstellungs-/ Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse sowie Berücksichtigung bei der Beschäftigungspflicht,
- Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung,
- Betreuung durch spezielle Fachdienste. jedoch nicht:
- Zusatzurlaub, unentgeltliche Beförderung und besondere Altersrente.
Grundsätzlich den gleichen Status bedeutet: Gleichgestellt.Lie meinen Beitrag bitte genau, ich habe die "Extras" ausgeklammert ( wortwörtlich, da in Klammern ;O)
Und wenn ein Gleichgestellter den gleichen Status hat wie ein SB, dann bedeutet das auch GLEICHBEHANDLUNG und damit wäre die Frage des Fragestellers eindeutig beantwortet.
01.09.2014 um 12:10 Uhr
Zitat "Und wenn ein Gleichgestellter den gleichen Status hat wie ein SB, dann bedeutet das auch GLEICHBEHANDLUNG und damit wäre die Frage des Fragestellers eindeutig beantwortet."
Wenn das alles so eindeutig ist, wie erklärst du dir dann die Ausnahmen beim Urlaub, bei der Beförderung und der Rente? Und warum sollen diese Ausnahmen nicht auch auf diese ominöse BV anwendbar sein? Wie Hoppel in dem alten Thread und Alter Mann hier schon geschrieben haben: Rechtssicherheit kann man nur vor Gericht erlangen. Es gibt keine Regelung in der steht: BV für Schwerbehinderte sind auch auf Gleichgestellte iS 68 SGB IX anzuwenden.
01.09.2014 um 12:41 Uhr
Ok, ich könnte jetzt mit "genervtes Schweigen" antworten...tu ich aber nicht. Meine Absicht war, dem Fragesteller u.a. Argumentationshilfen aufzuzeigen. Auch da eine BV in der "Rechtspyramide" ziemlich weit unten steht. @WillyM, leider gibt es doch immer wieder Diskussionen .......
01.09.2014 um 13:07 Uhr
Zitat (WillyM): "Ich suche hier nur eine Rechtsquelle, also einen Paragraphen oder ein Urteil."
Ein Urteil kann niemals eine Rechtsquelle sein, da in einem Urteil nur das Recht angewendet wird, aber sich nicht konstituiert.
Zitat (WillyM): "Ich bin weder an persönlichen Meinungen interessiert noch an Themen, die nicht 100% zu meiner Frage passen. Wenn Ihr keine Rechtsquelle benennt, verzichtet bitte darauf zu antworten ! (Das nur vorweg, da ich es schon mal versucht hatte und nur sinnlose Antworten bekam)"
Wenn Du kein Vertrauen zu diesem Forum hast, warum fragst Du dann hier? Warum gehst Du dann nicht zu einem Anwalt zu dem Du vielleicht mehr Vertrauen hast? Benimmst Du Dich im RL auch so? Fängst schon das Personal im Speiserestaurant an anzupöbeln ehe Du überhaupt bestellt hast?
Zitat (WillyM): "Kennt jemand eine Quelle (z.B. ein Urteil), aus dem hervor geht, ob der Gleichstellungsgrundsatz des SGB IX, §68 automatisch auch für DIESE BV gilt oder nicht ?"
Ob es z.B. ein Urteil gibt, welches sich mit dieser BV beschäftigt, kannst ja wohl am ehesten Du wissen. Wir kennen die BV nicht, den Regelungssachverhalt nicht, woher sollen wir wissen, ob DIESE BV schon mal vor Gericht war?
Übrigens: Die Rechtsquelle ist doch völlig eindeutig! Du müsstest sie nur einmal sorgfältig lesen. Damit hätten sich die Diskussionen hier auch schnell in Luft aufgelöst.
01.09.2014 um 13:16 Uhr
Rechtlich sind die Gleichgestellten den Schwerbehinderten gleich gestellt. Der Begriff " Gleichgestellten beschreibt die Rechtsnorm, nicht aber das Inhaltliche.
Sowohl der Rechtsstellung als wie auch inhaltlich wäre hier aber ein Verstoß bezügl. des AGG gegeben.
Was in sachlicher Hinsicht unter das Diskriminierungsverbot fällt, ergibt sich aus §§ 2, 11 AGG. Was unter einer Behinderung im Sinne des AGG zu verstehen ist, ergibt sich aus § 2 I SGB IX.
Bevor ich hier aber rechtliche schritte einleiten würde, würde ich erst einmal das Integrationsamt hinzu ziehen.
01.09.2014 um 14:30 Uhr
Zitat: "Sowohl der Rechtsstellung als wie auch inhaltlich wäre hier aber ein Verstoß bezügl. des AGG gegeben."
Warum Zeit verschwenden mit solchen Spezialgesetzen? Wären GG1 und GG3 nicht noch besser geeignet um hier Ansprüche aus der BV durchzusetzen? Ich sehe hier klar eine Verletzung der Menschenwürde und des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes. Auf nach Karlsruhe!
01.09.2014 um 14:51 Uhr
Hallo WillyM, wir eiern hier so rum, weil die Informationslage ein wenig dürftig ist. Ob ein Gleichgestellter das uns unbekannte Recht aus der BV erfolgreich geltend machen kann, liegt u.a. auch an dem Recht selbst.
Wenn in der BV steht: SB bekommen einen Tag Urlaub mehr, wären sich hier vermutlich alle einig, dass das für den Gleichgestellten nicht gelten muss: Da gibt es die Ungleichheit ja auch schon im Gesetz, also wäre eine Argumentation mit dem AGG von vorne herein Blödsinn.
Wenn in der BV (ich spinne mal) der Zuschuss zu einem Rollstuhl geregelt ist, mit dem man dann an der betrieblichen Sportgruppe teilnehmen kann, würde ich dieses Recht auch einem gleichgestellten Rollstuhlfahrer zubilligen wollen. (Okay, Rollstuhlfahrer dürften immer über 50% haben, aber mir fällt gerade kein anderes prägnantes Beispiel ein) In so einem Fall würde ich im Hinblick auf die bei Euch belastete Atmosphäre den Rat von Snooker befolgen und mit dem Integrationsamt überlegen, wie der Kollege zu seiner BV-Leistung kommt.
01.09.2014 um 15:59 Uhr
Zitat (AlterMann): "Wenn in der BV steht: SB bekommen einen Tag Urlaub mehr, wären sich hier vermutlich alle einig, dass das für den Gleichgestellten nicht gelten muss: Da gibt es die Ungleichheit ja auch schon im Gesetz, also wäre eine Argumentation mit dem AGG von vorne herein Blödsinn."
Mit der Einigkeit irrst Du schon mal.
Und die Argumentation mit dem AGG ist in diesem Thread insgesamt "Blödsinn".
01.09.2014 um 17:10 Uhr
Wenn die BV in der Vergangenheit auch für Gleichgestellte angewendet wurde, besteht doch einvernehmen darin. Der AG ist nicht frei in der Frage, nach Gutdünken eine BV mal so oder so auszulegen.
Ich sehe mehrere Ansatzpunkte (sofern der AN nicht selbst den Rechtsweg gehen will, was ja verständlich ist). Einer wäre z.B. ein Rechtsgutachten über einen Sachverständigen anzufordern (Sachverständigen Tätigkeit § 80 Abs. 3 BetrVG).
Der AN könnte auch eine offizielle Beschwerde beim BR einreichen (§ 85 BetrVG). Bleibt der AG dann bei seiner Ansicht, es bestünde kein Rechtsanspruch auf die BV, ist er sicherlich mit der E-Stelle einverstanden....... oder erkennt dann doch auf Rechtsanspruch ???
01.09.2014 um 17:35 Uhr
Zitat (gironimo): "Wenn die BV in der Vergangenheit auch für Gleichgestellte angewendet wurde, besteht doch einvernehmen darin."
Oha, da kommt ein BR und will mir, dem Arbeitgeber erklären, bloß weil ich mich einmal geirrt habe, müsse ich mich nun jedesmal irren?
Einen Sachverständigen zur Klärung dieser Frage? Das wird der Arbeitgeber zu Recht verweigern.
Zitat (gironimo): "Bleibt der AG dann bei seiner Ansicht, es bestünde kein Rechtsanspruch auf die BV, ist er sicherlich mit der E-Stelle einverstanden....... oder erkennt dann doch auf Rechtsanspruch ???"
Sorry, aber das mit dem Rechtsanspruch hast Du offensichtlich mißverstanden. Die Einigungsstelle ist unzuständig wenn "der Gegenstand der Beschwerde" ein Rechtsanspruch ist. Und das ist hier zweifelsohne der Fall, denn der AN macht einen Rechtsanspruch geltend.
01.09.2014 um 18:56 Uhr
@WillyM Du hast Ja selbst Die Wahl den Tat von dem an zu nehmen der gerne so lange schreibt bis er recht hat, oder aber den Rat vom mehreren annehmen. Wer etwas tut kann verlieren...wer nix tut der hat schon verloren.
01.09.2014 um 18:58 Uhr
Zitat (Pjöööng): "Wenn Du kein Vertrauen zu diesem Forum hast, warum fragst Du dann hier? Warum gehst Du dann nicht zu einem Anwalt zu dem Du vielleicht mehr Vertrauen hast? Benimmst Du Dich im RL auch so? Fängst schon das Personal im Speiserestaurant an anzupöbeln ehe Du überhaupt bestellt hast?"
Das Problem ist, dass hier viele Leute nicht die gestellte Frage beantworten sondern irgendwelche Antworten spammen. Wenn dann zu einer Frage ein paar Antworten verfasst wurden, ist die Frage für viele uninteressant geworden. Mir wäre es lieber, wenn nach 3 Tagen 0 Antworten eingegangen sind als 20 sinnlose.
Die persönlichen Meinungen sind ja alle ganz nett, kann man damit weder gegenüber dem Arbeitgeber noch gegenüber dem Gleichgestellten argumentieren. Deshalb ist eine Quelle (z.B. Paragraph, Urteil, Kommentar, ...) nötig, damit man etwas in der Hand hat.
Auch der Hinweis auf den Anwalt hilft nicht weiter. Die meisten Anwälte kennen sich in so speziellen Fragen auch nciht aus und falls es da mal vor ein paar Jahren einen Vergleichsfall gegeben hätte, kennt den noch lange nicht jeder Anwalt.
Übrigens: Wenn ich ein Glas Mineralwasser ohne Zitrone möchte, bestelle ich das auch gleich so. Es bringt doch nichts, abzuwarten, ob es in der Restaurant mit oder ohne serviert wird und erst dann zu meckern.
01.09.2014 um 19:07 Uhr
Passende §§ habe ich oben auf gezeigt. Was Anwälte betrifft, so gibt es auch hier welche die auf das Sozialrecht spezialisiert sind. Das Intregrationsamt aber sollte in jedem Fall helfen können.
01.09.2014 um 19:51 Uhr
In einem Forum ist es halt so, dass jeder mitschreiben darf, egal wie viel oder wie wenig Ahnung er/sie hat. Und hier in diesem Forum ist das in der Tat ein ganz besonderes Problem.
Und "falls es da mal vor ein paar Jahren einen Vergleichsfall gegeben" hat, dann kommt der hier garantiert nicht zu Wort.
Und zu der Zitrone: Für mich liest es sich weniger nach "... aber bitte ohne Zitronenscheibe.", als wie "... aber in einem sauberen Glas!"
Zurück zum eigentlichen Thema:
Meines Erachtens ist die Angelegenheit relativ leicht zu klären:
"SGB IX § 68 Geltungsbereich (1) Die Regelungen dieses Teils gelten für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen. (2) Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 3) erfolgt auf Grund einer Feststellung nach § 69 auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam. Sie kann befristet werden. (3) Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des § 125 und des Kapitels 13 angewendet. (4) (...)"
"Die Regelungen dieses Teils ...": "Dieser Teil" sind die "Besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)"
"Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des § 125 und des Kapitels 13 angewendet."
§ 125 ist der Zusatzurlaub und Kapitel 13 ist die "Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr"
Bei ALLEM werden die Gleichgestellten den Behinderten gleichgestellt, AUSSER bei dem Zusatzurlaub und der unentgeltlichen Beförderung.
Wenn ich jetzt so einen Fall wie bei Euch habe, dann muss ich diese einzige Definition der Gleichstellung heranziehen und da Eure BV vermutlich weder eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr regelt, noch den gesetzlichen Zusatzurlaub, gibt es gar keinen Grund daran zu zweifeln, dass für alle anderen Fälle, wo zumindest die Gleichgestellten nicht ausdrücklich ausgenommen sind, diese den Behinderten gleichzustellen sind.
Die hier teilweise herangezogene Argumentation mit dem AGG kann nicht überzeugen, da auch bei Einbeziehung der Gleichgestellten immer noch das Problem verbleibt, dass Menschen mit einem GdB von 20, bzw. solche mit einem GdB von 30 oder 40, aber ohne Gleichstellung, gegenüber den "echten" Schwerbehinderten benachteiligt würden. Warum sich also eine Benachteiligung nur bei den GdB 30 bzw. 40 mit Gleichstellung ergeben soll, das erschließt sich mir nicht.
Und was § 11 AGG, bzw. § 21 SGB IX uns hier in dem Zusammenhang sagen sollen? Ich weiß es jedenfalls nicht.
01.09.2014 um 23:38 Uhr
@ Pjöööng
Deine Kehrtwende kann ich nicht ganz nachvollziehen
Zu Beginn argumentierst Du noch, dass sich ein AG nicht 2x irren muss, endest aber mit einem "gibt es gar keinen Grund daran zu zweifeln, dass für alle anderen Fälle, wo zumindest die Gleichgestellten nicht ausdrücklich ausgenommen sind, diese den Behinderten gleichzustellen sind."
"Zitat (gironimo): "Wenn die BV in der Vergangenheit auch für Gleichgestellte angewendet wurde, besteht doch einvernehmen darin."
Oha, da kommt ein BR und will mir, dem Arbeitgeber erklären, bloß weil ich mich einmal geirrt habe, müsse ich mich nun jedesmal irren?"
Wenn die aktuelle Angelegenheit tatsächlich vor einem Arbeitsgericht landen würde, würde der Arbeitsrichter versuchen, den damaligen Willen der Vertragsparteien zu ergründen. Du glaubst doch nicht ernsthaft, dass der AG einem Arbeitsrichter erklären können wird, er habe sich damals einfach nur geirrt, indem er auch einem gleichgestellten AN Rechte aus dieser BV eingeräumt hat.
Ungeachtet dessen halte ich´s für möglich, dass eine BV einen Anspruch ganz bewusst nur für AN mit anerkannter Schwerbehinderung regeln kann. Sollte man nicht vergessen, dass Ungleichbehandlungen auch zulässig sein können!!
Nehmen wir mal an, eine BV regelt lediglich, dass AN mit anerkannter Schwerbehinderung (also GdB mind. 50) ÜBERstunden verweigern dürfen. Darf sich darauf auch ein gleichgestellter AN berufen?
Nehmen wir in einem anderen Fall an, eine BV regelt, dass AN mit anerkannter Schwerbehinderung Anspruch auf einen Firmenparkplatz haben. Hat dann auch ein gleichgestellter AN Anspruch auf einen Parkplatz?
Letztendlich kann ohne Kenntnis dieser BV weder eine allgemeingültige Aussage getroffen noch irgendwelche Fundstellen benannt werden, ob diese BV auch auf gleichgestellte AN angewandt werden MUSS ... ob es dem geehrten Fragensteller passt oder nicht!
Ich tendiere dazu, dass der AG Fakten geschaffen hat, indem er den Anspruch bereits einmal im Fall eines gleichgestellten AN anerkannt hat. Da sich der AG jetzt jedoch darauf beruft, dass die BV nur für AN mit Schwerbehinderung gilt, kann sich dieser BR von mir aus auf den Kopf stellen, mit den Füßen wackeln und Fliegen fangen ... Der zweite AN kann nur versuchen, sein etwaiges Recht einzuklagen! Und dann wird man weiter sehen, s.o.. Im schlimmsten Fall wird ein Arbeitsgericht entscheiden, dass die BV sowieso nicht zulässig ist. Oder aber der AG kündigt die BV.
01.09.2014 um 23:56 Uhr
Welche Kehrtwende?
Ich halte die ARGUMENTATION, dass bereits EINMAL ein Gleichgestellter in den Genuß gekommen ist für sehr schwach. Der Arbeitgeber könnte sich dann zumindest noch auf einen Irrtum berufen.Und das wird wohl eher nicht zu entkräften sein.
Das muss mich aber doch nicht daran hindern, trotzdem der Meinung zu sein, dass der Gleichgestellte diesen Anspruch hat, aber aus anderem Grunde.
Zitat (Hoppel): "Du glaubst doch nicht ernsthaft, dass der AG einem Arbeitsrichter erklären können wird, er habe sich damals einfach nur geirrt, indem er auch einem gleichgestellten AN Rechte aus dieser BV eingeräumt hat. "
Warum nicht? Möglicherweise hat er diesem Gleichgestellten sogar dieses Privileg aus ganzanderen Gründen eingeräumt.
02.09.2014 um 00:34 Uhr
"Ich halte die ARGUMENTATION, dass bereits EINMAL ein Gleichgestellter in den Genuß gekommen ist für sehr schwach. Der Arbeitgeber könnte sich dann zumindest noch auf einen Irrtum berufen.Und das wird wohl eher nicht zu entkräften sein."
Och ... den Irrtum zu entkräften, halte ich noch für das geringste Problem.
Der AG ist seit mehr als 10 Jahren zur Einhaltung des § 71 SGB IX verpflichtet. Seit mehr als 10 Jahren muss der AG bis zum 31. März u.a. Anzeige darüber erstatten, wieviel schwerbehinderte und gleichgestellte AN er im vorausgegangenen Kalenderjahr beschäftigt hat.
Und dann will sich dieser AG darauf berufen, dass er jetzt festgestellt hat, dass die BV ja nur auf Schwerbehinderte anzuwenden sei??? Passt doch vorne und hinten nicht!
Der AG kennt mit Sicherheit den Unterschied "schwerbehinderte oder gleichgestellte AN"! Versucht er jetzt, sich mit einem Irrtum herauszureden, würde er doch gerade bestätigen, dass er bei Abschluss der BV gleichgestellte AN ebenfalls als anspruchsberechtigte AN betrachtet hat.
02.09.2014 um 00:44 Uhr
Ok, ich halte es für schwierig mit diesem Arguemnt zu beweisen dass der AN den Anspruch hat, Du hältst es für einfach.
Und jetzt?
Und das, wo aus meiner Sicht die Argumentation über den § 68 viel erfolgversprechender aussieht.
02.09.2014 um 00:51 Uhr
Agree to disagree ... :-))
02.09.2014 um 11:29 Uhr
Daher der Trick mit der (gut formulierten) Beschwerde.
Sagt der AG: "E-Stelle kann nicht angerufen werden, weil der AN einen Rechtsanspruch hat" sagt er damit ja auch, dass es ihn gibt - also warum erfüllt er ihn dann nicht.
Sagt der AG: "Kein Rechtsanspruch, weil es sich aus der BV nicht ableiten lässt" - ja dann doch E-Stelle.
Der AG kann sich also überlegen, wie er weiter argumentiert. Und der AN braucht zunächst einmal keinen eigenen Rechtsstreit, da die Sache zwischen AG und BR abläuft.
Und mit 90%iger Sicherheit wird die Frage auf dieser Ebene geklärt.
Was ansonsten Juristen in diesem Einzelfall entscheiden würden, ist rein hypothetisch.
02.09.2014 um 11:36 Uhr
Du hast das mit dem Rechtsanspruch immer noch mißverstanden!
Der AG sagt nicht, dass der AN einen Rechtsanspruch hat, sondern dass der Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch (den der AN geltend macht) ist. Und für die Klärung OB ein Rechtsanspruch besteht sind die Arbeitsgerichte zuständig.
02.09.2014 um 15:54 Uhr
@ Giro das klappt aber nur bei einem echt unbedarften AG
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