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Unterschied zwischen Schwerbehinderten und Gleichgestellten in einer BV

W
WillyM
Nov 2016 bearbeitet

In unserer Firma gibt es eine ca. 10 Jahre alte Betriebsvereinbarung in der den Schwerbehinderten ein besonderes Recht eingeräumt wird. Dieses Recht wurde bisher erst ein einziges mal in Anspruch genommen und zwar von einem Gleichgestellten.

Nun möchte ein weiterer Gleichgestellter dieses Recht in Anspruch nehmen und der Arbeitgeber verweigert es mit der Begründung, dass laut BV das Recht nur Schwerbehinderten zusteht und nicht den Gleichgestellten.

Kennt jemand eine Quelle (z.B. ein Urteil), aus dem hervor geht, ob der Gleichstellungsgrundsatz des SGB IX, §68 automatisch auch für diese BV gilt oder nicht ?

Anmerkungen: Es ist unerheblich, was für ein Recht es ist (ist etwas sehr spezielles in unserer Firma). Fragt nicht, warum damals die Gleichgestellten nicht expliziet erwähnt wurden. wahrscheinlich war es beim Abschluss der BV für die damals Beteiligten selbstverständlich, dass sie dazu gehören. Mittlerweile hat sich das Verhältnis zum Arbeitgeber jedoch verschlechtert und es ist nicht zu erwarten, dass der Arbeitgeber einer Änderung dieser BV zustimmt.

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Community-Antworten (3)

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WillyM Akzeptiert

31.08.2014 um 23:57 Uhr

Meine Frage war: Kennt jemand eine Quelle (z.B. ein Urteil), aus dem hervor geht, ob der Gleichstellungsgrundsatz des SGB IX, §68 automatisch auch für diese BV gilt oder nicht ?

Wäre es bitte möglich, nur auf diese Frage zu antworten. Alles andere hilft mir nicht weiter.

H
Hoppel

31.08.2014 um 23:20 Uhr

@ WillyM

Wenn Eure BV ausschließlich auf Schwerbehinderte abhebt, ist das erstmal so.

Auch der Gesetzgeber gesteht Gleichgestellten nicht die identischen Rechte eines Schwerbehinderten zu. Gleichgestellte AN haben z.B. keinen Anspruch auf Zusatzurlaub (§ 125 SGB IX).

Ihr könnt nur versuchen, den AG daran zu erinnern, dass er dieses ominöse Recht in der Vergangenheit bereits einem gleichgestellten AN zugebilligt hat. Und wenn es hart auf hart kommt, muss dieser gleichgestellte AN halt klagen.

Aber wenn diese BV in 10 Jahren erst einmal und dann noch nicht einmal von einem Berechtigten in Anspruch genommen worden ist, würde ich mir als BR vermutlich nur sehr wenig Gedanken darüber machen, ob der AG einer Änderung zustimmt oder nicht ...

M
metallica

01.09.2014 um 01:04 Uhr

Hoppel hat deine Frage ausreichend und richtig beantwortet. Der Gleichstellungsgrundsatz gilt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht.

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