Erstellt am 06.01.2022 um 07:48 Uhr von Kjarrigan
§ 14 (4) BetrVG(4) 1In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. 2Wahlvorschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. 3In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.
Ihr über 100 also 1/20 von 135 MA = 6,75 also 7 Unterschriften