Berufsverbot = Kündigungsgrund ?
Also wir sind ein Kreditinstitut und haben als BR die Frage einer Kollegin erhalten
"ich möchte wissen, ist es ein kündigungsgrund, wenn ich als berater ein berufsverbot wg. verstoß zum WPHG ausgesprochen bekomme? oder muß ich dann innerbetrieblich (bei gleichem gehalt ???) umgesetzt werden?"
Ich weiß im Moment nicht, was vorgefallen ist, wollte mich nun aber im Vorfeld erkundigen, falls nun etwas auf uns zukommt. Im Internet habe ich nicht eindeutiges gefunden, vielleicht könnt ihr mir ja helfen, wo ich nachschlagen kann !
Schon mal Danke im Voraus Nadine
Community-Antworten (6)
14.04.2011 um 15:47 Uhr
Hallo,
warum kann man Abkürzungen die nicht jeder kennt bei einem Beitrag umschreiben. WPHG
so müssen wir uns erst schlau machen was das wohl sein könnte,und dann auch nur vermuten.
14.04.2011 um 15:52 Uhr
oh sorry, ich habe das eben so nur übernommen: WPHG
Wertpapierhandelsgesetz (Beraterhaftung)
14.04.2011 um 16:59 Uhr
Ist es ein dauerhaftes Verbot und kann man diese Person in einen anderen Bereich versetzen? Wenn nein, dann ist die Kündigung möglich. Wenn mit die Befähigung (=Grundlage) für einen Beruf fehlt, kann der Arbeitgeber personenbedingt kündigen.
14.04.2011 um 17:18 Uhr
Wenn sie einen ArbV als Berterin hat, kann der AG hier kündigen. Er muss dann nicht umsetzen. Weiterer Grund der Kündigung ist, dass sich das Berufsverbot negativ auf den Betrieb/ Image auswirkt also dem AG schadet. Denn hier liegt ja wohl eine "Straftat/ rechtswidriges Handeln" als Grund für dieses Verbot vor. Daher muss kein Finazunternehmen einen AN der gegen das WPHG verstoßen hat weiter beschäftigen.
14.04.2011 um 19:01 Uhr
Es kann auch sein, daß entspr. künftig vorgeschriebene Tests von den Beratern nicht bestanden werden und deshalb keine Beratung mehr durchgeführt werden darf. Hier ist sicherlich eine oder mehrere Wiederholungen angebracht und durchführbar. Unabhängig von der Qualität des/der durchgefallenen. ( Der sollte sich auch selbst hinterfragen) Wenn die heimlichen Prüfer der BAFIN ( Bundesaufsichtsamt ) einen Berater beim Schlampen erwischen, und ihm die Beratungserlaubnis widerrufen ( wenn das alles mal richtig feststeht ) wird sicherlich ein Arbeitgeber gerne die Gelegenheit nutzen, einen AN loszuwerden. Aber da werden BR und die Gerichte sicherlich genau die Gründe für den Mangel finden wollen. Außerdem sind diese Folgen und auch die Tests selbst wohl noch nicht geklärt und festgelegt. Aktuell kann es eigentlich solch einen Fall noch nicht geben. Und auch künftig wird wohl jeder BR genau überlegen, ob ein Kündigungsbegehren berechtigt ist. Auch Banker sind Arbeitnehmer mit Rechten - natürlich auch mit Pflichten !
14.04.2011 um 19:09 Uhr
vielen Dank für Eure Antworten schon mal !
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