Erstellt am 14.04.2011 um 13:47 Uhr von docpille
Hallo,
warum kann man Abkürzungen die nicht jeder kennt bei einem Beitrag umschreiben.
WPHG
so müssen wir uns erst schlau machen was das wohl sein könnte,und dann auch nur vermuten.
Erstellt am 14.04.2011 um 13:52 Uhr von poldiebaby
oh sorry, ich habe das eben so nur übernommen: WPHG
Wertpapierhandelsgesetz (Beraterhaftung)
Erstellt am 14.04.2011 um 14:59 Uhr von Forentroll
Ist es ein dauerhaftes Verbot und kann man diese Person in einen anderen Bereich versetzen?
Wenn nein, dann ist die Kündigung möglich. Wenn mit die Befähigung (=Grundlage) für einen Beruf fehlt, kann der Arbeitgeber personenbedingt kündigen.
Erstellt am 14.04.2011 um 15:18 Uhr von wahlvst
Wenn sie einen ArbV als Berterin hat, kann der AG hier kündigen. Er muss dann nicht umsetzen. Weiterer Grund der Kündigung ist, dass sich das Berufsverbot negativ auf den Betrieb/ Image auswirkt also dem AG schadet. Denn hier liegt ja wohl eine "Straftat/ rechtswidriges Handeln" als Grund für dieses Verbot vor. Daher muss kein Finazunternehmen einen AN der gegen das WPHG verstoßen hat weiter beschäftigen.
Erstellt am 14.04.2011 um 17:01 Uhr von chiemseer
Es kann auch sein, daß entspr. künftig vorgeschriebene Tests von den Beratern nicht bestanden werden und deshalb keine Beratung mehr durchgeführt werden darf.
Hier ist sicherlich eine oder mehrere Wiederholungen angebracht und durchführbar. Unabhängig von der Qualität des/der durchgefallenen. ( Der sollte sich auch selbst hinterfragen)
Wenn die heimlichen Prüfer der BAFIN ( Bundesaufsichtsamt ) einen Berater beim Schlampen erwischen, und ihm die Beratungserlaubnis widerrufen ( wenn das alles mal richtig feststeht ) wird sicherlich ein Arbeitgeber gerne die Gelegenheit nutzen, einen AN loszuwerden. Aber da werden BR und die Gerichte sicherlich genau die Gründe für den Mangel finden wollen.
Außerdem sind diese Folgen und auch die Tests selbst wohl noch nicht geklärt und festgelegt.
Aktuell kann es eigentlich solch einen Fall noch nicht geben.
Und auch künftig wird wohl jeder BR genau überlegen, ob ein Kündigungsbegehren berechtigt ist.
Auch Banker sind Arbeitnehmer mit Rechten - natürlich auch mit Pflichten !
Erstellt am 14.04.2011 um 17:09 Uhr von poldiebaby
vielen Dank für Eure Antworten schon mal !