Erstellt am 13.02.2008 um 20:30 Uhr von Der alte Heini
Erstellt am 13.02.2008 um 21:10 Uhr von wol
scheinbar leider doch - siehe unten:
Rechtsprechung/Kündigungsrecht
Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente
Die dauerhafte Erkrankung stellt in der Regel einen Kündigungsgrund im Sinne von § 1 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz dar. Daher ist der Arbeitgeber in der Regel auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei dauerhafter Erkrankung zum Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung berechtigt. Demgegenüber stellt die Bewilligung einer befristeten Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente keine unwiderlegliche Vermutung einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auf. Auch der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis wegen einer tariflichen Norm während des Zeitraums der Gewährung einer befristeten Rente ruht, steht der Kündigung nicht entgegen. Dies ergibt sich für § 59 Absatz 1 Satz 4 und 5 BAT schon daraus, dass der Vorschrift nicht der Wille der Tarifvertragsparteien entnommen werden kann, dass eine Kündigung wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen sein soll.
In einem vom BAG am 3. Dezember 1998 entschiedenen Fall war die Klägerin krankheitsbedingt dauernd unfähig, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung einer Krankenschwester zu erbringen. Mit der Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit war nicht zu rechnen. Aufgrund Bescheides des Rentenversicherungsträgers erhielt die Klägerin deshalb eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Infolge Gewährung dieser befristeten Rente ruhte das Arbeitsverhältnis in Anwendung des § 59 Absatz 1 Satz 4 und 5 BAT. Der Arbeitgeber kündigte das „ruhende“ Arbeitsverhältnis aufgrund der dauerhaften Erkrankung. Nach Ansicht des BAG war die Kündigung sozial gerechtfertigt und damit rechtens (BAG, Urteil vom 3. Dezember 1998, Aktenzeichen 2 AZR 773/97).
Nach einer anderen Entscheidung des BAG vom 9. August 2000 stellt die Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente für eine im öffentlichen Dienst Teilzeitbeschäftigte keinen Kündigungsgrund dar, wenn sich aus dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers ergibt, dass die Mitarbeiterin die Arbeit noch im vereinbarten Umfang erbringen kann. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, bei Vorliegen von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit eine auflösende Bedingung für das Arbeitsverhältnis anzunehmen. Verlangt der Arbeitnehmer trotz des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob das vom Rentenversicherungsträger festgestellte Leistungsvermögen für eine vertragsgemäße Beschäftigung ausreicht. Die Prüfung muss gegebenenfalls andere freie Arbeitsplätze mit einbeziehen. Im konkreten Fall konnte eine Schulsekretärin auf Grund des Bescheides bis zu vier Stunden täglich arbeiten. Da ihre Beschäftigung bereits arbeitsvertraglich auf wöchentlich 12,75 Stunden beschränkt war, sah das Gericht keinen Grund für den Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis wegen der festgestellten Berufsunfähigkeit zu beenden (BAG, Urteil vom 9. August 2000, Aktenzeichen 7 AZR 214/99).
Erstellt am 13.02.2008 um 21:18 Uhr von Kölner
@wol
Ich bin mir fast sicher, dass das seit dem 01.05.2004 nicht mehr so einfach ist...
Erstellt am 13.02.2008 um 22:34 Uhr von Der alte Heini
Nochmals, es ist kein Kündigungsgrund wenn Erwerbsunfähigkeitsrente beantragt wird.
In den genannten Fällen von wol handelt es sich um Einzelfallentscheidungen.
Auch unterstützt das dritte Beispiel in etwa meine Meinung.
Bei den anderen genannten Fällen ist immer eine Langzeiterkrankung im Spiel.
Desweiteren stellt sich die Frage, was würde passieren, wenn ein Arbeitnehmer einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente stellt, darauf hin entlassen wird, und der Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente abgelehnt wird?
Erstellt am 14.02.2008 um 09:16 Uhr von takijo
nur ein paar details. an seit mitte dez krank. jetzt reha und der eu antrag. wie es aussieht noch eine reha in nerhalb kurzer zeit denn bfa sagt ja immer reha vor rente. also kann sich das alles noch hinziehen. es gibt keinen geeigneten anderen arbeitsplatz in der firma. achso, er hat eine schwerbehinderung von 40%
takijo
Erstellt am 14.02.2008 um 18:12 Uhr von Der alte Heini
takijo
auch der von Dir gemachte Sachverhalt ist kein Kündigungsgrund um einen Kollegen wegen Beantragung von Erwerbsunfähigkeitsrente zu kündigen.
Der Arbeitgeber kann für die Zeit die der Kollege wegen Krankheit ausfällt einen Zeitarbeitskraft einstellen.
Die Schwerbehinderung mit einem GdB 40 spielt hiebei keine Rolle.
Wenn der Kollege schlau ist, beantragt er beim Arbeitsamt die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach §2 Abs.3 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX), damit erlangt er dann ab Antragsstellung, lt.BAG ab 3 Wochen nach Antragstellung, vorläufig, bis zur Mitteilung des Bescheids, den besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte.
takijo
was hat der Betroffene Euch denn getan, dass ihr den Kollegen unbedingt loswerden wollt.
Erstellt am 15.02.2008 um 08:35 Uhr von takijo
da hast du was missverstanden. er hat angst gekündigt zu werden, nicht wir wollen ihn los werden. nur gab es verschiedene aussagen ob dies möglich ist oder nicht. wir wollten ihm eine sichere antwort geben, nicht ihn los werden.
ist übrigens eine sehr netter kollege und wir hoffen das wenn er befristet eu rente bekommt danach wieder in den betriebe kommt.
lg
takijo