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Neuwahlen nach § 13,1 BetrVG

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robertgoytex
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Kollegen,

einige kennen mich event noch durch meine Frage hier bzgl. Wahlanfechtung: kurzer Rückblick: Wahlanfechtung wegen Nichtöffentlichkeit

  • es gab gesamt 4 Gerichtstermine mit gesamt 4 Zeugen

der Richter legt beiden Parteien nahe, in erwägung zu ziehen eine Neuwahl durchzuführen . . . unter Beachtung, das ein weiteres prozessieren sicherlich nicht im Sinne der AN und des AG sein kann . . . diese Aussage stützt er daraf, dass er auch nach 4 G-Terminen zu keinem Urteil kommt und dieser Fall an das LAG weitergeleitet wird.

Nun zu meiner eigentlichen Frage, da wir in unseren BR sehr wahrscheinlich nur "Brett-vor-dem-Kopf-Typen" sitzen haben. Habe bei einer der letzten Sitzungen erwähnt, dass wir -egal wie das Urteil ausfällt- eh im nächsten Jahr Neuwahlen haben. Die Gegenfrage "wieso" lässt schon darauf schliessen, das sich anscheinend keiner der BR'ler so richtig mit seinen Aufgaben beschäftigt. Mein Hinweis auf den §13,1 BetrVG wurde wiedermal -wie so viele Einwände von mir-belächelt und kleingeredet. Für mich steht dort eindeutig, min. 50% oder mehr wie 50 . . . . . Da wir bis dato einen AN-Zuwachs von ca. 200 haben, ist dies meiner Meinung nach legetim. Stichtag ist der 12.05.2010 plus 24 Monate ist der 11.05.2012 Da die anderen BR'ler sicherlich den Termin absichtlich verstreichen lassen, nun meine Kernfrage: Wie kann ich dies Fristgerecht alles in Bewegung setzten/lassen?

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Community-Antworten (4)

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DocPille

13.04.2011 um 11:02 Uhr

Hi,

denke bitte daran,es müssen beide Faktoren erfüllt sein :

50% und mehr als 50

habt ihr auch die 50% ??

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robertgoytex

13.04.2011 um 11:56 Uhr

wie beides ????

es steht doch .........1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,

mindestens aber um fünfzig gestiegen oder gesunken<

mindestens ist m.E. demnach zutreffend

A
Angie

13.04.2011 um 12:30 Uhr

Hallo Robertgoytex,

zu §13 Abs. 2P. 1 im Fitting RN 29 "Die regelmäßige Belegschaftsstärke muss sich um die Hälfte, mindestens aber um 50, verändert haben. Beide Voraussetzungen müssen vorliegen."

LG Angie

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robertgoytex

13.04.2011 um 13:00 Uhr

danke ihr beiden . . . nehme das nun zähneknirschend zur Kenntnis.

Demnach müssten es zum 11.05.2012 mehr wie 747 beschäftigte AN sein zum 12.05.2010 (Wahltag)waren es 498 AN plus die Hälfte (249) = 747 AN

nun noch meine Kernfrage: Wie kann ich dies Fristgerecht alles in Bewegung setzten/lassen? Was kann/muss ich tun???

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