Neue Tätigkeit - neuer Arbeitsvertrag - von unbefristet in befristet
Im Jahre 2008 bekam ein MA einen Zeitvertrag für ein Jahr. Nach Ablauf dieses Jahres wurde der Arbeitsvertrag als unbefristeter Vertrag geändert. Nach einem weiteren Jahr bat der MA für eine Anstellung als Teilzeitkraft weil er sein Abitur abschließen wollte. Dies wurde vom AG genehmigt. Zwischenzeitlich ist der MA auch BR-Mitglied. Nun wollte ser wieder einen Vollzeitjob annehmen. Hierfür wurde auch einen neuen Arbeitsbereich eingerichtet. Jetzt soll er wieder einen Zeitvertrag (dauer 1 Jahr) unterschreiben. Ist das erlaubt? Kann uns jemand mitteilen auf welchen § wir uns beziehen können damit sein unbefristeter Arbeitsvertrag übernommen wird.
Community-Antworten (4)
11.04.2011 um 15:27 Uhr
Hi,
mich würde mal interessieren, ob denn ein Grund für die Befristung genannt wurde, oder ob ein Stellenwechsel damit verbunden ist?? Und auch, ob das gesamte Arbeitsverhältnis betroffen ist.
Denkbar (Glaskugel) ist nämlich, daß der Kollege eine unbefristete Teizeitanstellung hat, und die Aufstockung auf Vollzeit befristet ist, weil die Stelle durch Mutterschutz o. ä. in einem Jahr wieder zu besetzen ist.
11.04.2011 um 16:04 Uhr
Begründung: Neuer Arbeitsbereich. Man möchte sicher sein, dass er für die Tätigkeit geeignet ist. Uns interessiert ob dies rechtens ist. Er hat doch schon über zwei Jahre einen festen Arbeitsvertrag
11.04.2011 um 16:24 Uhr
Vermutungsmodus an; Ich sehe es wie Ulrik: Die Befristung ist rein für die Erhöhung seiner Arbeitszeit, also kein neuer befristeter Arbeitsvertrag.
Wer geht denn aus einem unbefristeten in ein, beim gleichen AG, befristetes Arbeitsverhältniss..... Der müßte doch mit dem Klammersack gepudert sein....
Nicht vergessen, zur Änderung von Verträgen, braucht man 2 Unterschriften....
11.04.2011 um 16:41 Uhr
@Buergel
Ob es rechtens ist, kann ich so pauschal nicht beurteilen, dazu fehlen ein paar Details. Deswegen habe ich nachgefragt.
Denkbar, nach dem was du inzwischen geschrieben hast, wäre auch, dass die Befristung nur die neue Stelle betrifft, und er danach, wenn keine Verlängerung gemacht wird, auf seine alte Stelle zurückfällt.
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