Höhere Fahrtkosten bei Anfahrt zum zweiten Standort
Hallo.
Die Firma hat 2 Standorte, welche ca. 12 km voneinander entfernt sind. Wegen Arbeitsmangel in Standort A werden nun zeitweise einige Mitarbeiter zu Standort B zum Arbeiten geschickt. Es gibt eine BV über Fahrtkostenzuschüsse. Diese ist gestaffelt nach Länge des Anfahrtsweges vom Wohnort zur Arbeitsstätte. Bei den meisten Kollegen verlängert sich der Arbeitsweg, so dass sie lt. BV einen Anspruch auf höheren Fahrtkostenzuschuss hätten. Arbeitsverträge lauten auf Standort A. Wenn sie nach B geschickt werden, stempeln sie im Standort B ein und aus. Eine Versetzungsanhörung gibt es nicht, da die Kollegen stets für 3 Wochen nach B geschickt werden, dann wieder 2 Tage bei Standort A arbeiten usw. Wie können die Kollegen für die erhöhten Fahrtkosten entschädigt werden? In der BV stehen keine Einzelheiten, nur die Staffelung nach Länge des Anfahrtsweges.
Community-Antworten (5)
10.04.2011 um 22:41 Uhr
. . . wo ist dann das Problem?
10.04.2011 um 22:57 Uhr
Hallo Wölfchen, naja, der Fahrtkostenzuschuss wird pauschal pro Monat bezahlt... Die Frage ist ja auch, ob der Einsatz am Standort B eine Dienstfahrt ist. Lt. Arbeitsvertrag ist Standort A der Ort, wo sie zu arbeiten haben. Sie könnten ja im Standort A einstempeln und dann von A nach B eine Dienstfahrt machen. Dienstfahrten sind jedoch lt. Dienstreiseordnung mit Privat-Pkw untersagt. So können sie also keine km abrechnen, wenn sie von A nach B mit Privat-Pkw fahren...
12.04.2011 um 16:44 Uhr
. . . tschuldigung, dass ich erst jetzt wieder schreibe - hatte einiges um die Ohren! Ich verstehe immer noch nicht das Problem und meine Kristallkugel hilft mir da auch nicht weiter. Wenn ein Fahrkostenzuschuss pauschal und nach Entfernung gestaffelt per BV vereinbart ist, dann wäre doch die Welt in Ordnung. Aber darf ich mal vermuten: die Staffelung und die Fahrtkosten überhaupt sind nur für Dienstreisen vereinbart?
12.04.2011 um 20:14 Uhr
Die Fahrtkosten sind ein Zuschuss des Arbeitgebers für den täglichen Weg zur Arbeit. Er wird monatlich pauschal bezahlt: für Entfernungen bis zu 12 km Betrag X und für 12-21 km Betrag Y und für über 20 km Betrag Z. Diese Pauschale bezieht sich in keinster Weise auf Dienstreisen. In der BV steht sonst nix weiter (ist schon eine recht alte BV). Für die meisten MAs verlängert sich der Arbeitsweg durch die zeitweise Versetzung. Der AG meint, keine höhere Fahrtkostenpauschale bezahlen zu müssen, weil die Versetzungen ja weniger als 1 Monat dauern und dann unterbrochen werden. So bleiben die MA auf den höheren Fahrtkosten sitzen.
13.04.2011 um 18:36 Uhr
. . . na, wenn da nix weiter in der BV ausgeführt ist, unter welchen Umständen jemand anspruchsberechtigt ist (z.B. dass es nur für Dienstreisen gelten soll, oder nur für längere Abordnung), dann würde ich als BR mal ganz fix auf Einhaltung der BV bestehen - egal, wie alt sie ist. Hauptsache, sie gilt noch . . . . .
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