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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Rücknahme einer Betriebsratsentscheidung

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revilo
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Betriebsrätlerinnen und Rätler,

habe folgende Frage an Euch. Es wurde mit der GF mündlich nach einer Ortsbegehung entschieden, dass ein Teil des Betriebes in diese örtlichen -Gegebenheiten verlegt werden. Leider hat man im Eifer des Gefechtes manche Dinge nicht bedacht, die den Arbeitsablauf in großem Maße behindern. Unter diesen Vorraussetzungen kann kein reibungsloser Arbeitsablauf gewährleistet werden, es war zwar mal vor ab nur als Provisorium gedacht, allerdings steht auch dieses noch nicht zu 100% fest dass es sich tatsächlich um eines handelt und nicht doch aus dem erst gedachtem Provisorium eine Dauerlösung wird. Diesem Umzug wurde mündlich zugestimmt. Die GF hat bisher keinen schriftlichen Antrag/Umzugsgesuch an den BR gerichtet und ein schriftlichen Beschluß über den Umzug gibt es nicht. Kann der BR unter diesen Umständen seine mündliche Abrede zurücknehmen?

Vielen Dank

1.87407

Community-Antworten (7)

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MichaelE

08.04.2011 um 11:50 Uhr

Generell sind mündliche (Neben-)Absprachen erst einmal ohne rechtliche Verbindlichkeit, da ein Beschluss gefasst und entsprechend dokumentiert werden muss.

Laut Fitting gibt es jedoch eine "Ausnahme", die jedoch von den Gerichten unterschiedlich gewertet wird:

Ist es der BR-Vorsitzende, der gegenüber der GL eine beschlussfähige Aussage tätigt, so kann sich die GL im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit auf den Standpunkt zurückziehen, dass unmittelbar im Anschluss ein entsprechender Beschluss gefasst werden würde.

R
revilo

08.04.2011 um 12:01 Uhr

Nun es so, dass der BR-Vorsitzende anwesend war bei dieser Begehung, aber wie gesagt schriftlich gibt es nix bisher.

Danke für die schnelle Antwort

G
ganther

08.04.2011 um 12:01 Uhr

hat denn der BR hier ein Mitbestimmungsrecht? Zweifel....

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rainerw

08.04.2011 um 12:06 Uhr

MichaelE,

gebe Dir im Grundsatz recht, glaube aber kaum das dem hier ein Richter folgen würde. Wenn ich hier mal Mutmaße, dann liegt die ganze Aktion schon eine wenig zurück. Zum anderem könnte man auch hier eine mündl. Regelungsabrede drin sehen. Und ein Richter würde es sicher als solches bewerten. Da hat der BR seinerzeit geschlafen. der BR könnte hier nun versuchen über Arbeitsschutz, Ordnung und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder aber Arbeitsabläufe, den AG zum Handeln zu bewegen.

R
revilo

08.04.2011 um 12:30 Uhr

Leider lässt sich auch nicht wirklich viel aus der Arbeitsstättenverordnung ableiten wie groß die Arbeitsräume sein müssen, sonst hätte man es auf diesem Wege mal versucht.Es heisst lediglich in ausreichender Größe aber wie groß genau ist fraglich. 3 Hühner in der legebatterie, ist diese grösse ausreichend. Sehr schwammig formuliert das ganze.

N
nicoline

08.04.2011 um 12:46 Uhr

Hallo, das der BR in dieser Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht hat, wage auch ich stark zu bezweifeln, ich denke, es handelt sich hier primär um eine unternehmerische Entscheidung, bei deren Auswirkungen der BR dann wieder im Boot ist.

Auch eine mündliche Regelungsabrede bezieht sich auf etwas, was einer Einigung zwischen BR und AG bedarf und erfordert ebenfalls einen korrekten Beschluss des Gremiums, damit sie wirksam wird.

Auch, wenn es diese Aussage im Fitting gibt, heißt es dennoch: dass unmittelbar im Anschluss ein entsprechender Beschluss gefasst werden würde. Und es ist die Frage, ob das nun wirklich passiert ist und dieser korrekt gefasste Beschluss dem AG auch mitgeteilt wurde????

Und wenn Du weitere Antworten haben möchtest, geh mal in einem Beitrag von Dir auf "Antwort bearbeiten" und nimm bei "maximal 7 Antworten zulassen" das Häkchen raus.

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rainerw

08.04.2011 um 12:46 Uhr

Nicht nur die Arbeitsstättenverordnung durchforsten, auch schauen ob, Arbeitsschutz- und sicherheitsmaßnahmen noch gegeben sind und eingehalten werden können. Dies kann man aber als Aussenstehender nicht beurteilen.

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