Anfechtung der BR-Wahl
Hallo zusammen,
ich hätte mal direkt mehrere Fragen.
Wir sind gerade bei der Wahl unseres neuen Betriebsrats und wir vom Wahlvorstand sind uns nicht ganz sicher, ob wir jetzt nicht leider ein paar Fehler gemacht haben.
Am 18.03.2011 haben wir das Wahlausschreiben um 08:27 Uhr per Mail versandt und kurz darauf auch an entsprechenden Stellen in unserem Unternehmen veröffentlicht.
Im Wahlausschreiben stand das die Liste(n) bis zum 04.04.2011 16:00 Uhr abgegeben werden kann und in unserem Protokoll stand 01.04.2011.
Welche Frist ist jetzt korrekt? Bzw. die Uhrzeit stimmt doch dann auch nicht oder?
Ebenfalls wurde die Wahlverordnung vor Veröffentlichung der Wählerliste abgehangen, wo wir uns leider auch nicht sicher sind, ob es sich hierbei um einen Fehler handelt nach §3 WO...
Jetzt wird von manchen Mitarbeiter auch noch eine Liste angefochten, da diese wohl nicht Fristgerecht eingegangen sein soll... Die letzte Liste wurde am 04.04.2011 um 15:15 Uhr abgegeben. War das noch fristgerecht?
Zu dem stellt sich im nachhinein die Frage, ob der Listenvertreter gewählt bzw. vom Wahlvorstand benannt werden muss. In unserem Fall hat sich der Wahlvorstandsvorsitzende ohne Absprache selbstständig zum Listenvertreter ernannt.
Community-Antworten (7)
06.04.2011 um 16:37 Uhr
Ganz einfach: Relevant ist, was "Außenwirkung" erlangt hat. Sprich: Wenn der WV beschließt den 01.04.2011 als Termin anzusetzen, sich dann aber verschreibt und den 04.04. aushängt gilt dieser Termin. Allerdings kann und muss der Fehler korrigiert werden so bald er bemerkt wird.
Wird der Fehler nicht bemerkt und demzufolge auch nicht RECHTZEITIG korrigiert (also so bald, das das RICHTIGE Wahlausschreiben noch die in der WO geforderte Dauer aushängen kann), dann ist der einzig richtige Weg darüber zu beraten wie weiter:
- Entweder wird die Wahl abgebrochen und neu angesetzt, oder
- der WV korrigiert seinen eigenen Beschluß dahingehend, das der eigentlich falsche Termin hängen bleibt und gilt.
Im Grunde genommen ist nur wichtig was die Wähler als Termin wahrgenommen haben und so lange dieser Termin für die Dauer des Aushangs unverändert war ist absolut egal was der WV INTERN eigentlich wollte. Nach AUSSEN hin war der Termin dann eindeutig und ist gültig.
Ansonsten kann es nur an einer Stelle kritisch werden: Wenn durch die Terminverschiebung andere Fristen der WO verletzt werden, wobei das in diesem Fall nur vorkommen kann wenn der WV stets immer nur die Mindestfristen angesetzt hat.
Jetzt wird von manchen Mitarbeiter auch noch eine Liste angefochten,
Listen können nicht angefochten werden, nur die Wahl an sich. Wenn der WV die Liste zugelassen hat (weil vor 16:00 am 04.04.) nimmt sie erst einmal an der Wahl teil, wenn er sie abgelehnt hat (weil nach dem 01.04. 16:00) dann nicht. In beiden Fällen kann versucht werden die Wahl anzufechten, wobei ich nur der Anfechtung im zweiten Fall eine Chance gebe, da der WV sich an sein eigenes Wahlausschreiben halten muss und damit muss er die Liste zulassen.
Die letzte Liste wurde am 04.04.2011 um 15:15 Uhr abgegeben. War das noch fristgerecht?
Selbstverständlich, die Frist war laut Wahlausschreiben erst am 04.04. um 16:00 rum....
ob der Listenvertreter gewählt bzw. vom Wahlvorstand benannt werden muss.
Wen die Liste zum Listenvertreter macht und WIE sie entscheidet wer das ist, das muss die Liste unter sich ausmachen. So weit kein Listenvertreter explizit benannt ist wird nach §6 (4) WO vorgegangen, sprich der erste Kandidat(in) auf der Liste wird vom WV zum Listenvertreter gemacht.
In unserem Fall hat sich der Wahlvorstandsvorsitzende ohne Absprache selbstständig zum Listenvertreter ernannt.
So lange er das auf seiner eigenen Liste tut und die anderen auf der Liste dagegen nicht Sturm laufen, warum nicht? Auf der anderen Seite ist der Listenvertreter nur derjenige der den Schriftverkehr des WV empfängt, also warum sich darüber streiten?...
06.04.2011 um 17:18 Uhr
Das sind wirklich eine Menge Fragen.
Mein Ansatz wäre an Deiner Stelle gar nicht so sehr, ob man die Wahl noch irgendwie hinbiegen kann, sondern viel eher die Frage, ob die Belegschaft das Ergebnis dieser Wahl überhaupt akzeptieren würde.
Das kannst nur Du beantworten.
Sollte das unsicher sein, so würde ich die Wahl als Wahlvorstand noch einmal durchführen.
Wenn ihr eine Gewerkschaft im Haus habt, dann lasst euch von der dabei helfen.
Falls jemand bei Euch im Haus in einer Gewerkschaft ist (VERDI, IG-METALL ...), dann kann er gemeinsam mit dem Wahlvorstand mal den zuständigen Sekretär ansprechen und um neutrale Prüfung der Wahl bitten.
06.04.2011 um 17:33 Uhr
@rkoch
So weit kein Listenvertreter explizit benannt ist wird nach §6 (4) WO vorgegangen, sprich der erste Kandidat(in) auf der Liste
Auch wenn ich Dir ungern widerspreche: "die oder der an erster Stelle Unterzeichnete" ist die- oder derjenige, die/der die erste "Stützunterschrift" leistet. Dem Rest der Antwort ist beizupflichten ;-)
06.04.2011 um 17:57 Uhr
Petrus, *"die oder der an erster Stelle Unterzeichnete" ist die- oder derjenige, die/der die erste "Stützunterschrift" leistet. * Und da jeder Kandidat sich selbst eine Stützunterschrift geben kann, stimmt' s dann wahrscheinlich wieder mit dem ersten Kandidaten! ;-))
06.04.2011 um 19:53 Uhr
@nicoline: Oft schon - aber eben nicht immer...
06.04.2011 um 22:32 Uhr
Danke schonmal vorab für die schnellen Antworten!
Allerdings habe ich noch noch 2 Fragen.
Zum einen gibt es bei uns im Betrieb auch ein paar Wähler, die Eindeutig sagen für sie wäre klar und deutlich der 01.04.2011 die Abgabefrist gewesen, weil in der Wahlordnung stand innerhalb von 14 Tagen. Wie sieht es denn in einem solchen Fall aus? Das hat ja auch was mit der Außenwirkung zu tun...
Und dann zum anderen stand in unserem Wahlauschreiben, das wir eine Mehrheitswahl durchführen. Und das monieren auch manche Wähler, da es laut denen Ihrer Meinung ein Verhältniswahl hätte sein müssen, da wir über 50 Mitarbeiter haben.
Ein solches Versehen kann doch bestimmt nicht zur nichtigkeit der Wahl führen, oder?
07.04.2011 um 08:54 Uhr
Hallo, etlamenra
§6 Abs.1 der Wahlordnung ist da eindeutig.
erst wenn nur eine liste eingereicht wird, kommt es zu einer mehrheitswahl.
MFG
Verwandte Themen
Anfechtung BR-Wahl - Wer ist zur Anfechtung berechtigt,alte,neue oder beide AG?
ÄlterHallo zusammen, Das sagt BetrVG Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer
Eigener Anwalt droht uns
ÄlterIch habe mal eine Frage an Euch. Wir hatten eine BR-Wahl ausserhalb des Zykluses. Diese Wahl wird nun von mehreren AN angefochten, da es bei dieser Wahl zu unregelmässigkeiten kam, die das Ergebniss v
Eigener Anwalt droht Teil II
ÄlterIch weiß nicht warum, aber irgendwas passte mir an dem Thread nicht. Da ich dort nicht mehr Antworten konnte habe ich ihn noch mal kopiert und neu rein gesetzt. Ich habe mal eine Frage an Euch. Wir
Anfechtung der Betriebsratswahl durch vormals Leiharbeiter / nun Festangestellten
ÄlterHi, wir haben infolge der gerade durchgeführten Betriebsratswahlen folgende Situation bzw. folgendes Problem durch Anfechtung: Ein Mitarbeiter, der von April 2009 bis Dezember 2009 als Leiharbei
Wahlanfechtung droht. Hat das schon mal einer miterlebt oder mitgemacht?
ÄlterGuten Morgen zusammen.... hat hier irgendjemand schon mal eine Anfechtung der BR-Wahl miterlebt oder mitgemacht? Wir stehen so stark unter Beschuß das uns im Vorfeld schon mit Anfechtung gedroht