Anzahl Urlaubstage abhängig vom Alter
Hallo,
wir haben hier im Unternehmen per BV geregelt, wieviele Urlaubstage eine Kollege bekommt. Nach Alter gestaffelt.
Ist diese Altersstaffelung ok, oder spricht dieses Vorgehen gegen das AGG?
Gruß Pelikan
Community-Antworten (13)
05.04.2011 um 16:42 Uhr
Pelikan, nicht ok, Altersdiskriminierung. Erlaubt wär eine Staffelung nach Betriebszugehörigkeit.
05.04.2011 um 16:56 Uhr
Hallo Brummbär,
super. Danke für die Rückmeldung. Das hilft weiter
Gruß Pelikan
05.04.2011 um 17:05 Uhr
Hallo
Und warum darf im TVöD nach Alter gestaffelt werden?
Oder muss da nur erst mal einer klagen?
Gruß PT Netty
05.04.2011 um 17:09 Uhr
Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.1.2011 – 8 Sa 1274/10 – Pressemitteilung – zu einer Urlaubsregelung im Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen entschieden, dass die dortige Urlaubsstaffelung wegen Altersdiskriminierung nach dem AGG unwirksam sei. Das Gericht meint, dass es für die Anknüpfung an das Lebensalter der Arbeitnehmer keine Rechtfertigung durch ein legitimes Ziel gebe. Die vollständige Begründung zu dieser Entscheidung liegt bisher nicht vor. Teilweise wird in Reaktion auf dieses Urteil bereits unter der Schlagzeile „Sechs Wochen Urlaub für alle!“ getitelt, dass mit dieser Entscheidung nun jede Altersstaffelung in Urlaubsregelungen unzulässig sei. Dieser Feststellung ist entschieden zu widersprechen.
Genau entgegengesetzt und von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt hat dagegen das LAG Berlin-Brandenburg am 24.3.2010 – 20 Sa 2058/09 – juris – geurteilt. Diese Entscheidung ist unmittelbar zu § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD ergangen. Das LAG Berlin-Brandenburg stellt fest, dass die tarifliche Altersstaffelung des Urlaubs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 AGG, zumindest aber nach § 10 Satz 1 und 2 AGG gerechtfertigt sei.
Das Gericht sieht das mit der Regelung verfolgte legitime Ziel darin, dass Arbeitnehmer mit zunehmendem Lebensalter hinsichtlich ihres Erholungs- und Wiederherstellungsbedürfnisses schutzwürdiger seien als jüngere. Zudem stützt sich das LAG Berlin-Brandenburg auf den weiten Ermessensspielraum der Tarifvertragsparteien und die ihnen zustehende Tarifautonomie.
In beiden Rechtsstreiten ist Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen worden. Die Revision gegen das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg ist bereits unter dem Aktenzeichen 9 AZR 529/10 beim BAG anhängig.
05.04.2011 um 17:11 Uhr
Hallo,
Und warum darf im TVöD nach Alter gestaffelt werden? weil der TVöD vor dem Urteil über die Altersdikiminierung geschrieben wurde.
Oder muss da nur erst mal einer klagen? Ja, hat ja schon!
05.04.2011 um 17:11 Uhr
Als Arbeitgeber wissen Sie, dass eine Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer schnell zu einer nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbotenen Diskrimierung führen kann. Das kann z. B. auch dann der Fall sein, wenn Sie Mitarbeiter unterschiedlichen Alters unterschiedlich behandeln.
Und auch dann, wenn diese Ungleichbehandlung gar nicht von Ihnen veranlasst wurde, sondern die Grundlage in einem für Sie anwendbaren Tarifvertrag hat. Ein typisches Beispiel dafür kann unterschiedlich langer Urlaub aufgrund einer tariflichen Urlaubsstaffelung sein. DAS LAG Düsseldorf kassierte jetzt in zweiter Instanz eine tarifliche Urlaubsstaffelung, weil es eine Diskrimnierung wegen des Alters sah (Az. 8 Sa 1274/10).
05.04.2011 um 17:21 Uhr
Sehr schön, vielen Dank. Nun weiß ich endlich, dass ich mit meinen Vermutungen richtig lag und kann den Hebel richtig ansetzen!
Und wenn Sie, lieber alter Brummbär dachten, ich sei ein AG, dann muss ich Sie enttäuschen. Vielleicht war meine Frage auch zu provokant geschrieben, oder liest sich so. Das war aber gar nicht meine Absicht. Vielleicht haben Sie mich auch gar nicht ansprechen wollen. Dann ist eh egal.
Der informative Effekt ist aber prima.
Gruß PT Netty
05.04.2011 um 17:49 Uhr
PTNetty, ich leg mal meine Hand dafür in's Feuer, dass Herr Brummbär Dich überhaupt nicht direkt angesprochen hat, sondern hier etwas als Info eingestellt hat, was irgendwo kopiert wurde! ;-))
05.04.2011 um 18:31 Uhr
nicoline, geeenauuu, :-)) und zwar hier: http://www.experto.de/b2b/personal/arbeitsrecht/urlaubsstaffelung-nach-alter-hier-droht-diskriminierung.html
05.04.2011 um 18:50 Uhr
Die Frage, die sich mir allerdings stellt: Fällt eine BV "Zusatzurlaub bei längerer Betriebszugehörigkeit" unter die Sperrwirkung des §77(3)? Denn wenn der TVöD sowas regelt, ist es zumindest in TV nicht unüblich...
05.04.2011 um 20:03 Uhr
Petrus, Fällt eine BV "Zusatzurlaub bei längerer Betriebszugehörigkeit" unter die Sperrwirkung des §77(3)? Genau, würde ich behaupten, aber, was diesen § angeht, bin ich mir nie ganz sicher, was machbar ist und was nicht.
Denn wenn der TVöD sowas regelt, ist es zumindest in TV nicht unüblich... War auch im BAT schon so und ja auch in dem verhandelten Fall LAG Düsseldorf, da ging es um den Manteltarifvertrag des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen.
Gibt aber auch zum TVöD schon ein Urteil:
http://m.ftd.de/artikel/60002543.xml?v=2.0
Allerdings sind sich die Landesarbeitsgerichte in dieser Frage keinesfalls einig. Das LAG Berlin-Brandenburg segnete 2010 eine Altersstaffel im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes als "zulässige Diskriminierung" ab (Az.: 20 Sa 2058/09). Die Klausel sieht vor, dass der Urlaubsanspruch am 30. Geburtstag von 26 auf 29 Tage und zehn Jahre später auf 30 Tage steigt. Da erwiesen sei, dass ältere Mitarbeiter mehr Erholung bräuchten, sei der Urlaubsbonus gerechtfertigt, argumentierte der beklagte Landkreis - und bekam recht. "Diese Argumentation ist eher nachvollziehbar, aber ich bezweifle trotzdem, dass sie vor dem Bundesarbeitsgericht Bestand hat", meint Mohnke. Irgendwie scheint es schon zweifelhaft, warum ein 39-Jähriger automatisch weniger Urlaub benötigen soll als ein 41-Jähriger.
05.04.2011 um 20:34 Uhr
Grundsätzlich können über das BUrlG hinausgehende Urlaubsansprüche auch in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden ( Z. B. für erwiesene Betriebstreue, vgl. BAG, Urteil v. 19.4.1994, 9 AZR 478/92, NZA 1995, 86; BAG, Urteil v. 27.6.1985, 6 AZR 392/81, NZA 1986, 401; AnwK-ArbG/Düwell, 2. Aufl. 2010, § 1 BUrlG, Rz. 38, AnwK-ArbG/Düwell ). Dabei sind allerdings die Grenzen des § 77 Abs. 3 BetrVG zu berücksichtigen. Wonach eine Betriebsvereinbarung auch dann unwirksam, wenn sie für die Arbeitnehmer günstiger ist, jedoch tarifliche Regelungen bestehen oder jedenfalls üblicherweise bestehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen zulässt ( S. Zimmermann, § 13, Rz. Rz. 15 ff).
05.04.2011 um 21:15 Uhr
aB ja, nee, is klar! Genau diese genauen Aussagen meinte ich ;-(((
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