Läuft die Wochenfrist bei nachträglicher Einstellungsanhörung?
Noch eine Frage zu der Einstellung der ausgelernten Azubis: die Einstellung erfolgte ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats. Die nachträgliche Anhörung (Arbeitsvertrag läuft bereits seit 01.02.2011) wurde dem BR am 23.03.2011 vorgelegt. Läuft hier auch die Wochenfrist? Eine nachträgliche Anhörung sieht das BetrVG ja gar nicht vor...
Community-Antworten (2)
04.04.2011 um 11:41 Uhr
Die Frist gibt vor, innerhalb welcher Zeit der BR seine Entscheidung zu treffen hat. Diese Frist beginnt dann zu laufen, wenn der BR alle Unterlagen vollständig vorliegen hat.
B.t.w., das MBR bei der Einstellung untersagt es dem AG nicht, Verträge mit jemandem abzuschliessen. Als BR könntet ihr der Einstellung zwar widersprechen, also ein Beschäftigungsverbot erreichen, aber ein vertrag zwischen AG und Person X ist trotzdem geschlossen worden. Dieser Vertrag fordert von X eine Leistung, die er anbietet, aber nicht bringen darf, wegen der Zustimmungsverweigerung des BR. Dadurch ist der AG trotzdem verpflichtet, ihn zu bezahlen (§ 615 BGB)
04.04.2011 um 11:47 Uhr
Ergänzend noch:
Wie schon im anderen Thread geschrieben kann die fehlende Anhörung VOR Einstellung durch die nachgeschobene nicht ersetzt werden, insofern ist die Frist belanglos! Egal wie ihr reagiert, die Wirkung ist exakt NULL, NIX. Also könnt ihr das gute Stück auch in die Rundablage ablegen und nicht antworten, eine Zustimmung des BR wird dadurch auch nicht mehr daraus.
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