Erstellt am 04.04.2011 um 09:41 Uhr von Ulrik
Die Frist gibt vor, innerhalb welcher Zeit der BR seine Entscheidung zu treffen hat. Diese Frist beginnt dann zu laufen, wenn der BR alle Unterlagen vollständig vorliegen hat.
B.t.w., das MBR bei der Einstellung untersagt es dem AG nicht, Verträge mit jemandem abzuschliessen. Als BR könntet ihr der Einstellung zwar widersprechen, also ein Beschäftigungsverbot erreichen, aber ein vertrag zwischen AG und Person X ist trotzdem geschlossen worden. Dieser Vertrag fordert von X eine Leistung, die er anbietet, aber nicht bringen darf, wegen der Zustimmungsverweigerung des BR. Dadurch ist der AG trotzdem verpflichtet, ihn zu bezahlen (§ 615 BGB)
Erstellt am 04.04.2011 um 09:47 Uhr von rkoch
Ergänzend noch:
Wie schon im anderen Thread geschrieben kann die fehlende Anhörung VOR Einstellung durch die nachgeschobene nicht ersetzt werden, insofern ist die Frist belanglos! Egal wie ihr reagiert, die Wirkung ist exakt NULL, NIX. Also könnt ihr das gute Stück auch in die Rundablage ablegen und nicht antworten, eine Zustimmung des BR wird dadurch auch nicht mehr daraus.