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Wochenfrist nur bei Kündigungen oder generell

T
Thüringer
Jun 2019 bearbeitet

Hallo, ich habe eine Frage zur „Wochenfrist“ bei Anhörungen des Betriebsrates. Bei Nichteinhaltung der Wochenfrist, gilt dies ja als Zustimmung des BR. Aber kommt die Wochenfrist nur bei Kündigungen und personellen Einzelmaßnahmen zum tragen, oder gilt die Wochenfrist generell bei ALLEN Anhörungen des Betriebsrates gemäß den MBR nach 87 BetrVG? Ich bin gespannt wie ihr den Gesetzestext dazu interpretiert und freue mich auf eure Antworten...

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Community-Antworten (5)

N
nicoline

19.06.2019 um 23:53 Uhr

Thüringer, für den 87er gibt es weder eine Frist, noch gesetzlich vorgeschriebene Gründe der Ablehnungsmöglichkeiten.Da muss man gar nichts interpretieren. Wenn eine Frist gefordert ist, steht es im Gesetz.

K
kratzbürste

20.06.2019 um 09:32 Uhr

So ist es. Keine Frist und vor allen Dingen heißt schweigen dann auch nicht Zustimmung.

K
Kjarrigan

20.06.2019 um 11:43 Uhr

Da gibt es auch schon mehrere Urteile zu. z.B. https://www.bund-verlag.de/aktuelles~dienstplaene-nur-mit-zustimmung-des-betriebsrats~

Zitat: Schweigen ist keine Zustimmung Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, dem Betriebsrat eine Frist zur Zustimmung zu setzten, bei deren Verstreichen er von einer Zustimmungsfiktion ausgeht. Aus dem bloßen Unterlassen einer Äußerung des Betriebsrats zu dem Dienstplanentwurf kann nicht auf eine (konkludente) Zustimmung geschlossen werden. Da gings um MBR bei Dienstplänen § 87 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG

T
Thüringer

20.06.2019 um 22:44 Uhr

Okay, also hab ich es richtig verstanden. Die Wochenfrist gilt nur bei Kündigungen und personellen Einzelmaßnahmen...

N
nicoline

21.06.2019 um 11:02 Uhr

Es gilt immer die Frist, die im Gesetz angegeben wird. Wird keine Frist angegeben gibt es halt auch keine und bei Kündigungen gibt es im Übrigen auch eine 3 Tages Frist.

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