Erstellt am 19.06.2019 um 21:53 Uhr von nicoline
Thüringer,
für den 87er gibt es weder eine Frist, noch gesetzlich vorgeschriebene Gründe der Ablehnungsmöglichkeiten.Da muss man gar nichts interpretieren. Wenn eine Frist gefordert ist, steht es im Gesetz.
Erstellt am 20.06.2019 um 07:32 Uhr von Kratzbürste
So ist es. Keine Frist und vor allen Dingen heißt schweigen dann auch nicht Zustimmung.
Erstellt am 20.06.2019 um 09:43 Uhr von Kjarrigan
Da gibt es auch schon mehrere Urteile zu.
z.B. https://www.bund-verlag.de/aktuelles~dienstplaene-nur-mit-zustimmung-des-betriebsrats~
Zitat: Schweigen ist keine Zustimmung
Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, dem Betriebsrat eine Frist zur Zustimmung zu setzten, bei deren Verstreichen er von einer Zustimmungsfiktion ausgeht. Aus dem bloßen Unterlassen einer Äußerung des Betriebsrats zu dem Dienstplanentwurf kann nicht auf eine (konkludente) Zustimmung geschlossen werden.
Da gings um MBR bei Dienstplänen § 87 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG
Erstellt am 20.06.2019 um 20:44 Uhr von Thüringer
Okay, also hab ich es richtig verstanden. Die Wochenfrist gilt nur bei Kündigungen und personellen Einzelmaßnahmen...
Erstellt am 21.06.2019 um 09:02 Uhr von nicoline
Es gilt immer die Frist, die im Gesetz angegeben wird. Wird keine Frist angegeben gibt es halt auch keine und bei Kündigungen gibt es im Übrigen auch eine 3 Tages Frist.