Betriebsrat stimmt Einstellung zu, fordert aber höhere Eingruppierung mit Hinweis auf Vergleichbarkeit
Hallo Forum,
Arbeitgeber stellt Antrag auf Einstellung und legt Eingruppierung fest.
Betriebsrat stimmt der Einstellung zu, nicht aber der Eingruppierung, und fordert eine höhere weil bisher vergleichbare nach einer Ausbildung auch in die höhere Eingruppiert wurden.
Wie könnte es danach weitergehen...z.B. wenn der Arbeitgeber dem nicht folgt, oder es wieder in das Gremium gibt und auf eine andere Mehrheit hofft?
Hoffe auf eine rege und nachvollziehbare Diskussion :-)
Grüße von den Betriebsratten
Community-Antworten (12)
01.04.2011 um 12:26 Uhr
wie, wieder in das Gremium geben? Da müssten euch schon neue Erkenntnisse präsentiert werden, damit ihr neu beschließen könnt! Ansonsten kann ja ein AG eine Sache so oft er will dem BR vorlegen, bis der Beschluss passt. Und so was geht m.E. gar nicht!
01.04.2011 um 12:39 Uhr
Nein, eine erneute hereingabe des exakt gleichen Antrags geht m.E. gar nicht.
Ihr habt gem. §99 BetrVG der Einstellung zugestimmt, aber der Eingruppierung widersprochen. Das heißt, der AG müßte euch schon bei erneuter Vorlage des Sachverhaltes begründen, warum diese Eingruppierung aus seiner Sicht richtig ist, bzw. die Tätigkeitsbeschreibung des neuen AN ändern. KAnn ich mir aber nicht vorstellen, da der Neue ja für eine bestimmte Tätigkeit eingestellt wurde, welche klar definiert ist.
In welcher Form sind denn bei euch die Entgelt-Gruppen festgehalten?? TV??
01.04.2011 um 13:09 Uhr
@ ulrik brkepd und alle Ist in einem TV festgelegt, aber wahrscheinlich wie so oft passen die darin beschriebenen Sachverhalte nicht (mehr) oder sind gar nicht erwähnt. Derzeit berufen wir uns auf equal pay...wie das neudeutsch so schön heisst :-)
Aber mal der andere Sachverhalt: Was wären Handlungsoptionen wenn der Arbeitgeber, entgegen dem BR Beschluss, einstellt und niedriger eingruppiert? Und wie fast immer...wo stehts geschrieben?
Dankeschön schon mal im Voraus
01.04.2011 um 13:21 Uhr
betriebsratten, und wie fast immer....im Betriebsverfassungsgesetz
§ 101 Zwangsgeld
1Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben.2Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei.3 Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 500 Deutsche Mark [ab 1.1.2002: 250 Euro].
01.04.2011 um 14:47 Uhr
Ergänzend zu nicoline:
Es klingt zwar blöd (weil ihre Antwort aus logischen Gesichtspunkten absolut korrekt ist), aber die Rechtsprechung MODIFIZIERT die Handlungsmöglichkeit nach §101 bei EINGRUPPIERUNGEN!
Falsche Eingruppierungen können faktisch nicht "aufgehoben" werden (... die personelle Maßnahme aufzuheben ...) da dann überhaupt keine Eingruppierung mehr vorhanden und anwendbar wäre. Deshalb modifiziert die Rechtsprechung §101 in Anlehnung an §23 dahingehend, das der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen kann dem AG aufzugeben das Verfahren nach §99 zu Ende zu führen, d.h. entweder den Betriebsrat so lange zu der Eingruppierung zu beteiligen bis der Betriebsrat der Eingruppierung nicht mehr widerspricht oder sich die Zustimmung des BR vom ArbG ersetzen zu lassen. Eine der beiden Zustimmungen braucht er auf jeden Fall.
Was wären Handlungsoptionen wenn der Arbeitgeber, entgegen dem BR Beschluss, einstellt und niedriger eingruppiert?
Und hier ist noch ein Knackpunkt: Wenn der Betriebsrat schließlich einer Eingruppierung zugestimmt hat, ist der AG zwar grundsätzlich verpflichtet den AN so zu entlohnen; Wenn er es aber trotzdem NICHT tut sind wir im Individualrecht, d.h. der AN muss die Bezahlung entsprechend der vom BR bestätigten Eingruppierung selbst einklagen, der BR ist dazu nicht berechtigt!
01.04.2011 um 15:00 Uhr
rkoch, so, jetzt ich: wir haben gerade so ein Verfahren laufen. AG will bei einer Neueinstellung => hier erfolgte Zustimmung, in EG 1 eingruppieren, BR lehnt ab, sagt EG 3, AG bietet EG 2 an, BR lehnt ab sagt weiter EG 3. Müßte der AG sich jetzt nicht eigentlich die Zustimmung ersetzen lassen? Tut er das nicht, stellt die MA ein und erst durch Einblick in die Bruttolohnlisten stellt der BR fest, dass der AG doch EG 1 zahlt, was dann? => dann doch 101?
01.04.2011 um 17:53 Uhr
Müßte der AG sich jetzt nicht eigentlich die Zustimmung ersetzen lassen?
Korrekt, da er eure Zustimmung nicht hat. Unter Anwendung von §101 könnt ihr dem AG jetzt aufgeben entweder euch erneut nach §99 zu beteiligen oder das Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten.
erst durch Einblick in die Bruttolohnlisten stellt der BR fest, dass der AG doch EG 1 zahlt, was dann?
Nichts. Zunächst mal hängt es davon ab ob der AN überhaupt Anspruch auf eine Entlohnung nach Eingruppierung hat (Tarifgebundenheit oder betrieblich allgemein angewandtes Entlohnungssystem). Dann kann der AN seinen Lohn einklagen wenn er möchte.....
dann doch 101?
Nur in Hinblick auf das nicht abgeschlossene Beteiligungsverfahren. Klingt blöd, aber der BR kann dem AG nicht nach §101 aufgeben die Maßnahme "wissentlich falsche Eingruppierung" aufzuheben, nur bei einer nicht erfolgte Eingruppierung oder einer Eingruppierung ohne Zustimmung des Betriebsrat diese Eingruppierung (erneut) durchzuführen und der Mitbestimmung des Betriebsrats zu unterwerfen.
Bei DKK liest sich das so: Im Falle der Ein- bzw. Umgruppierung (vgl. DKKWF-Bachner, § 101 Rn. 4) ist zu beachten, dass es sich um einen Akt der Rechtsanwendung handelt, bei dem die Beteiligung des BR der Richtigkeitskontrolle dient (vgl. § 99 Rn. 68). Da die Eingruppierung selbst zu keiner tatsächlichen Veränderung der Verhältnisse im Betrieb führt, kann auch eine betriebsverfassungswidrige Eingruppierung nicht aufgehoben werden. Hat der AG eine notwendige Eingruppierung unterlassen, ist dem AG über § 101 zur Sicherung des Mitbestimmungsrechts aufzugeben – und so sind BR-Antrag bzw. ArbG-Beschluss zu tenorieren –, eine Eingruppierungsentscheidung vorzunehmen, die Zustimmung des BR zur vorgesehenen Eingruppierung nachträglich einzuholen und im Verweigerungsfalle durch das ArbG ersetzen zu lassen (BAG 14. 4. 10 – 7 ABR 91/08, juris). Ein Gegenantrag des AG (auf Zustimmung zur Eingruppierung in einem Verfahren nach § 101) ist demgegenüber unzulässig (LAG Niedersachsen 28. 1. 10 – 5 TaBV 65/09, juris). Der BR kann beantragen, dass dem im Zustimmungsersetzungsverfahren erfolglos gebliebenen AG aufgegeben wird, ein erneutes Beteiligungsverfahren einzuleiten, das die Eingruppierung in eine andere Vergütungsgruppe vorsieht (BAG 3. 5. 94, BB 94, 2490; abw. GK-Raab, Rn. 6). Hält jedoch der BR eine mit seiner erklärten oder ersetzten Zustimmung erfolgte Eingruppierung nicht oder nicht mehr für zutreffend, so kann er vom AG nicht verlangen, dass dieser eine erneute Eingruppierungsentscheidung unter seiner Beteiligung trifft (BAG 18. 6. 91, a. a. O.).
Ziel des BR-Antrags gemäß Satz 1 ist die Aufhebung der betriebsverfassungswidrigen Maßnahme. Damit jedoch ein Titel vorliegt, der gemäß Satz 2 zu einem täglichen Zwangsgeld wegen Zuwiderhandlung (Rn. 15) führen kann, muss der Antrag bzw. die Entscheidung des ArbG dahin gehen, dass dem AG untersagt wird, die personelle Maßnahme aufrechtzuerhalten (Matthes, DB 89, 1289). Der Titel nach § 101 ist deshalb ein Unterlassungstitel. Eine derartige Antragstellung bzw. Beschluss-Tenorierung ist im Falle der Eingruppierung zwar umständlich, doch im Hinblick auf die Gewissheit einer effektiven Sanktionierung über Satz 2 zu empfehlen. Der Antrag geht dann dahin, dass der AG zu unterlassen habe, den AN weiterhin eingruppiert zu lassen, ohne die Zustimmung des BR nachträglich einzuholen. Hat der AG keine Eingruppierung vorgenommen (§ 99 Rn. 70), ist zu beantragen, dass der AG zu unterlassen habe, den AN zu beschäftigen, ohne ihn einzugruppieren.
01.04.2011 um 22:57 Uhr
rkoch, oder das Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten. Und das ArbGer würde dann die Zustimmung ersetzen, wenn es feststellen würde, dass der BR mit seiner Einschätzung der korrekten Eingruppierung verkehrt liegt!?
*Nichts. Zunächst mal hängt es davon ab ob der AN überhaupt Anspruch auf eine Entlohnung nach Eingruppierung hat (Tarifgebundenheit oder betrieblich allgemein angewandtes Entlohnungssystem). * Es handelt sich um die allgemeine Anwendung eines (mehr als grottenschlechten) TV ohne, dass der AG im AG Verband ist.
Dann kann der AN seinen Lohn einklagen wenn er möchte..... Es handelt sich um eine Neueinstellung. Die AN wäre mit der im Vorstellungsgespräch benannten EG 1 zufrieden, der BR aber nicht, um es mal einfach auszudrücken. Sie ist ausgewählt worden unter 160 arbeitssuchenden Bewerbern, hat eine dreijährige, handwerkliche Berufsausbildung abgeschlossen, in diesem Beruf aber keine Anstellung gefunden und ist heilfroh, diesen Job zu bekommen, die wird sich nicht rühren.
bei dem die Beteiligung des BR der Richtigkeitskontrolle dient (vgl. § 99 Rn. 68). Da die Eingruppierung selbst zu keiner tatsächlichen Veränderung der Verhältnisse im Betrieb führt, kann auch eine betriebsverfassungswidrige Eingruppierung nicht aufgehoben werden. Ich frag mich ernsthaft, wieso man als BR einer Eingruppierung widersprechen kann, wenn letzendlich, für den betroffenen Beschäftigten, sozusagen eigentlich nicht wirklich etwas dabei herauskommt, wenn man es tut.
Der Antrag geht dann dahin, dass der AG zu unterlassen habe, den AN weiterhin eingruppiert zu lassen, ohne die Zustimmung des BR nachträglich einzuholen. In unserem Falle müßte es dann ja wohl heißen "ohne die Zustimmung des BR ersetzen zu lassen", oder wie? Wir haben ja schon 2 x abgelehnt!
04.04.2011 um 11:02 Uhr
Und das ArbGer würde dann die Zustimmung ersetzen, wenn es feststellen würde, dass der BR mit seiner Einschätzung der korrekten Eingruppierung verkehrt liegt!?
Jaein. Genau genommen wird geprüft ob der Betriebsrat wirksam nach einem der Punkte aus §99 widersprochen hat. Da aber faktisch nur Nr. 1 als Widerspruchsgrund in Frage kommt muss das Gericht entscheiden ob ein Tarifverstoß vorliegt, am Ende kommt damit NICHT raus, ob die vom BR vorgeschlagene Eingruppierung korrekt ist, sondern nur ob die vom AG vorgeschlagene Eingruppierung nach TV falsch ist.... Auf der anderen Seite fällt mir ein, das ihr in dem Fall natürlich auch noch nachschauen müsst ob der TV nicht eine tarifliche Streitschlichtungslinie vorsieht, die würde dann erstmal vorgehen. Aber das muss eigentlich der AG wissen.
ohne, dass der AG im AG Verband ist. Es kommt nur darauf an ob der AG die Eingruppierungsrichtlinie arbeitsvertraglich allgemein anwendet (als betriebliches Schema). Wenn ja, mitbestimmung nach §99, wenn nein erstmal §87 (1) Nr. 10 und dann in der Folge ggf. wieder §99. Aber das ist ja bei Euch offenbar nicht strittig.
Die AN wäre mit der im Vorstellungsgespräch benannten EG 1 zufrieden, der BR aber nicht, um es mal einfach auszudrücken.
Tja, unter der Voraussetzung müsst ihr selber wissen ob es sich lohnt mit dem AG um die korrekte Eingruppierung zu streiten, IMHO ja, einfach nur damit ihr damit nicht ein Scheunentor öffnet.
eigentlich nicht wirklich etwas dabei herauskommt
Doch - es kommt genau genommen sogar viel heraus: Nämlich eine 99,99% Chance bei einem Prozess um die Lohnhöhe zu gewinnen. Der AG ist nämlich nach dieser Eingruppierung immer noch verpflichtet diese auch zu bezahlen. Damit kann der AN zumindest nach Ende des Arbeitsverhältnisses versuchen für einige Monate den vollen Lohn geltend zu machen... Ob er damit nach Jahren in denen er den Fehler geduldet hat noch durchkommt steht auf einem anderen Blatt. Im Falle befristeter Einstellungen hingegen stehen die Chancen den Lohn im Nachhinein noch zu bekommen recht gut.
Wir haben ja schon 2 x abgelehnt!
Dann kann er Euch ja immer noch mit seinem dritten Vorschlag überraschen. Kostet ihn ja nix wenn der AN eh nichts macht.
05.04.2011 um 21:10 Uhr
rkoch, uuuups, hab ich jetzt erst gefunden, sorry und vielen Dank für die ausführlichen Erläuterungen. Habe aber trotzdem noch eine Nachfrage, wenn Du noch magst ;-))
Doch - es kommt genau genommen sogar viel heraus: Nämlich eine 99,99% Chance bei einem Prozess um die Lohnhöhe zu gewinnen. ich schätze die Chance leider sehr viel niedriger ein ;-((
Der AG ist nämlich nach dieser Eingruppierung immer noch verpflichtet diese auch zu bezahlen. Damit kann der AN zumindest nach Ende des Arbeitsverhältnisses versuchen für einige Monate den vollen Lohn geltend zu machen... Ob er damit nach Jahren in denen er den Fehler geduldet hat noch durchkommt steht auf einem anderen Blatt. Diesen Absatz versteh ich nun gar nicht!
13.04.2011 um 15:51 Uhr
@ rkoch nicoline und alle
SO liebe ich Diskussionen
Mir wurde geholfen...und anderen hier auch
DANKESCHÖN von den Betriebsratten
11.12.2011 um 12:51 Uhr
Hallo an alle aus diesem thread, eigentlich schreibe ich hier ja nicht mehr, wollte aber trotzdem gerne noch einmal berichten, wie unsere Sache zu Ende gegangen ist. Der AG hat sich nach Androhung von § 101 dann endlich zur Zustimmungsersetzung zum ArbGer bewegt. Die Güteverhandlung brachte kein Ergebnis. Unser Anwalt hat deutlich gemacht, dass der Transport von erheblichen Mengen Bargeld, in unserem Auftrag dokumentiert wie oft und wie hoch, keinesfalls als einfachste Tätigkeit bewertet werden kann. Mit der Folge, dass dieser Part der Tätigkeit der AN entzogen wurde und wir uns dann letztendlich doch auf die EG 2 mit dem AG einigen "mußten". Der Geldtransport wurde 16 Jahre lang über diesen Arbeitsplatz geregelt und ist jetzt überhaupt nicht mehr geregelt. Und das alles, um ein paar Cent Stundenlohn zu sparen. Wünsche allen (den meisten) eine schöne restliche Adventszeit, besinnliche Weihnachten, einen schmerzfreien Rutsch in das und alles Gute für das neue Jahr. Macht es gut!
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