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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Einhaltung Gesamtbetriebsvereinbarung

B
brkeptd
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

für die Einhaltung einer Gesamtbetriebsratsvereinbarung ist der GBR oder der örtliche BR verantwortlich und / oder hat dir Rechtsmöglichkeiten? Hintergrund: Heute tritt eine neue Gesamtbetriebsvereinbarung in Kraft und in einer Region( von 5 ) mit 10 Standorten ( 2 davon mit örtlichem BR ) lehnt diese ab.

2.71006

Community-Antworten (6)

W
Widder

01.04.2011 um 13:01 Uhr

Aprilscherz oder wie????

Die BV ist Demokratisch beschlossen worden, gilt für alle, und ist demnach auch einzuhalten, ob das dem einen oder andern paßt oder nicht...

Der BR hat über die Einhaltung zu wachen.....

B
brkepd

01.04.2011 um 13:08 Uhr

nein, kein Aprilscherz:-)

ja klar ist die BV einzuhalten. Darum geht es ja.

Aber wer hat die Zuständigkeit der Überwachung und kann demnach auch die Rechtsmittel ausschöpfen? Bei Betrieben mit BR, dann der BR, oder der GBR? Bei Betrieben ohne BR, der GBR, das ist klar.

W
Widder

01.04.2011 um 13:21 Uhr

Der vor Ort zuständige BR, der dann bei Streitigkeiten, den GBR als zuständigen Vertragspartner einschaltet. Dieser kann m.E. die Rechtsmittel nutzen, nicht der örtliche BR.

R
rkoch

01.04.2011 um 14:57 Uhr

Nee Widder, die Aufgabe der Überwachung UND Durchsetzung obliegt nach §80 definitiv dem BR, nicht dem GBR.

Ein BR der die GBR (weil er sie selbst ablehnt) nicht überwacht und durchsetzt macht sich u.U. einer groben Pflichtverletzung schuldig.

Aufzupassen ist allerdings WORUM es in dieser GBV überhaupt geht! Nur "Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können" (beachte: KÖNNEN!) fallen in den originären Zuständigkeitsbereich des GBR. So weit etwas geregelt wurde was der Einzel-BR objektiv betrachtet auch selbst hätte regeln können DARF der GBR nur Regeln wenn er von dem BR beauftragt wurde und selbst dann bleibt die endgültige Entscheidungsgewalt beim Einzel-BR. Hat der GBR also etwas geregelt was nach dieser Definition gar nicht in seinen Zuständigkeitsbereicht gehört so kann der BR die GBR vor dem ArbG anfechten. Wenn sie damit durchkommen ist die GBV nichtig... Insofern gibt es bei Euch u.U. echten Zündstoff, je nachdem WAS da geregelt wurde.....

U
Ulrik

01.04.2011 um 15:01 Uhr

Was genau meinst Du mit Einhaltung?? Es wird eine BV beschlossen, in diesem Fall vom GBR. Diese BV wird gem. §77 (1) BetrVG vom AG durchgeführt/umgesetzt. Der BR überwacht, daß die BV gem. ihrer Inhalte auch durchgeführt wird.

Der AG der "betroffenen" Standorte ist gut beraten, die BV durchzuführen, denn eine BV nicht durchzuführen wäre eine grobe Pflichtverletzung des AG nach § 23 BetrVG. Das könnte der GBR als Vertragspartei ahnden lassen. Der BR vor Ort, der vorsätzlich die Durchführung der BV nicht überwacht, kann m. E. auch eine grobe Pflichtverletzung begehen.

B
brkepd

01.04.2011 um 15:42 Uhr

also überwacht der BR vor Ort die Einhaltung der BV, was er ja auch tut. Aber wenn die BV an dem jeweiligen Standort dennoch nicht eingehalten wird, können rechtliche Schritte nur vom GBR durchgeführt werden?

In der GBV handelt es sich um Arbeitsverträge für geringfügig Beschäftigte.

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