Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, § 50 BetrVG
Laut Definition ist der Gesamtbetriebsrat zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte geregelt werden können. Seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Kommt nach erfolgter Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat eine Vereinbarung zustande, spricht man von einer Gesamtbetriebsvereinbarung. Diese Vereinbarungen gelten für den beauftragenden Betriebsrat und die Arbeitnehmer dieses Betriebes für den sie abgeschlossen wurde.
Meine Frage zum Geltungsbereich in einer Gesamtbetriebsvereinbarung: Sicher man kann formulieren, gilt für alle Arbeitnehner/innen. Aber gilt eine durch den Gesamtbetriebsrat abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung "Arbeitszeit" auch für die Betriebe ohne Betriebsrat bzw. liegt hier überhaupt eine Reglungsbefugnis vor?
Community-Antworten (3)
17.09.2012 um 20:49 Uhr
Lese mal hier: http://www.der-betrieb.de/content/dft,222,0083728
18.09.2012 um 22:36 Uhr
Nachfrage: Wenn der Gesamtbetriebsrat auch für die Betriebe ohne Betriebsrat zuständig ist und eine Gesamtbetriebsvereinbarung (z.B. Arbeitszeit) auch in diesen Betrieben gilt, wer ist dann zu fragen und wo müssen z.B. Überstunden beantragt werden. Beim Gesamtbetriebsrat?
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