Erstellt am 08.06.2008 um 01:52 Uhr von rainer w
Verstehe die Frage nicht ganz.
Wenn ihr aber den GBR mit einer Angelegenheit beauftragen wollt, fast einen Beschluß, das die zu Entsendenden GBR Mitglieder das Thema xy im GBR behandeln sollen. Diese wenden sich an den GBR Vorsitzenden und beantragen daß das Thema xy mit auf die nächste Tagesordnung gesetzt wird.
Erstellt am 08.06.2008 um 14:16 Uhr von paula
Ihr müßt etwas unterscheiden. Handelt es sich um eine Sache der originären GBR-Zuständigkeit (§ 50 BetrVG) dann kann der GBR völlig autonom entscheiden. euch bleibt dann nur die Einflussnahme über die entsendeten Delegierten.
anders wenn Ihr eine örtliche Sache auf den GBR übertragt. Dann vertritt der GBR ja Euch. Da kann man sich insbesondere durch den Übertragungsbeschluss einiges an Entscheidungebefugnis vorbehalten