Umgruppierung- fällt das unter § 87 BetrVG
Hallo liebe Kollegen.
Vor 3 Jahren wurden wir in einen Konzerntarif überführt. Seinerzeit wurden Kollegen in die Entgeltgruppe 4 eingestuft. Die Kollegen haben daraufhin Einspruch eingelegt und eine Ablehnung erhalten. Nun sind sie zum BR gekommen und haben um Hilfe gebeten. Die Tätigkeitsbezeichnung, die auch in deren ArbVertr. steht, ist aber in der Entgeltgruppe 5 verankert. Im "Regelfall" erforderliches Qualifikationsniveau: 3jährige abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung- so steht es im E-TV. Die Ausbildung dieser Kollegen ging aber nur 2 Jahre. Abschluß ist derselbe wie bei den 3jährigen. Der ArbGeb lehnt auch unseren Antrag auf Umgruppierung ab. Könnten wir uns an einen Anwalt wenden? Evtl. ein Einigungsstellenverfahren einberufen? Geht uns das überhaupt was an?
Danke für die Hilfe
Community-Antworten (9)
31.03.2011 um 19:48 Uhr
takkus, Nun sind sie zum BR gekommen und haben um Hilfe gebeten.Geht uns das überhaupt was an? Die Basis Euren Handelns wäre zunächst mal § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Dieser § bietet aber keinen Weg zur Einigungsstelle. Der § 87 hat damit nichts zu tun, wenn überhaupt der § 99.
Der ArbGeb lehnt auch unseren Antrag auf Umgruppierung ab. Im Rahmen des § 80 könntet Ihr den AG anschreiben und Eure Ansicht zu dem Thema aufzeigen. Antrag auf richtige Eingruppierung und notfalls einklagen müssen die AN das selber und zwar aus folgendem Grund:
Ein Arbeitsvertrag ist ein Schuldrechtsvertrag. Der eine Vertragspartner schuldet seine Arbeitskraft, der andere den dafür vereinbarten Lohn. Schuldrechtliche Ansprüche können ausschließlich von den beiden Vertragsparteien gerichtlich geltend gemacht werden. Ein dritter (z.B. BR) kann für einen der Vertragspartner (AN) nur dann in seiner Rechte eintreten wenn eine Rechtsvorschrift das vorsieht. Das BetrVG kennt keine derartige Vorschrift.
Bezeichnend in diesem Sinne: Der Betriebsrat kann nach §99 mitbestimmen bei der Eingruppierung der AN und kann den AG dazu zwingen einen AN korrekt einzugruppieren. Wenn der AG aber dem AN nicht entsprechend dieser Eingruppierung entlohnt, muss der AN als schuldrechtlich Beteiligter dies selbst geltend machen, nicht der Betriebsrat. Der Betriebsrat kann diesem Missstand nur tatenlos zusehen. Und genau das ist Euer Fall. Dazu kommt noch, das diese Eingruppierung überhaupt nur rechtswirksam eingeklagt werden kann, wenn zwischen AG und AN Tarifbindung gilt (d.h. entweder der AN Gewerkschaftsmitglied ist oder AG und AN explizit Tarifbindung vereinbart haben - mit der untervariante das ein AG der grundsätzlich allen AN Tarifbindung zugesteht einzelne AN davon nicht ausschließen kann).
Autor: rkoch in thread Nr. 172 802
Die Ausbildung dieser Kollegen ging aber nur 2 Jahre. Abschluß ist derselbe wie bei den 3jährigen. Wir hatten vor Kurzem einen ähnlichen Fall und dem AN geraten, sich von einer offiziellen Stelle bestätigen zu lassen, dass die Ausbildung und der Abschluss gleichzusetzen ist mit der 3 jährigen Vorgabe. Es hat geklappt, vielleicht hilft das bei Euch auch.
31.03.2011 um 20:32 Uhr
Ich weiß nicht ob es hier zutrifft und weiß auch keinen Rat, aber wenn in irgendeinem Regelwerk eine 3jährige Facharbeiterausbildung gefordert wird, gibt es praktisch keinen einzigen Ossi mit Facharbeiterabschluß, die Ausbildungszeit im Osten betrug generell 2 oder 2 1/2 Jahre, Ausnahmen sind mir zumindest nicht bekannt. Mann sollte bei den Anforderungen "abgeschlossene Facharbeiterausbildung" oder so reinschreiben, ohne auf die Ausbildungszeit einzugehen. Mit dem Gleichstellungsgesetz zu winken ist hier wohl auch nicht angebracht.
31.03.2011 um 21:35 Uhr
Roxxx, wer winkt mit welchem Gleichstellungsgesetz???
31.03.2011 um 22:48 Uhr
@ nicoline Bis jetzt keiner. War ironisch gemeint: "..der Herkunft, der Rasse (Ossi ??)..." Aber diese Formulierung mit den 3 Jahren Ausbildung für Facharbeiter passt halt nun mal überhapt nicht auf uns Ossis. Die so was aushandeln haben wohl was verschlafen.
Gruß, Ro
01.04.2011 um 10:48 Uhr
@Roxx: Zitat takkus:
Im "Regelfall" erforderliches Qualifikationsniveau: 3jährige abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung
Das ist eine übliche Formulierung. Es wird hier nicht auf das TATSÄCHLICHE bestehen einer derartigen Ausbildung abgestellt, sonder auf das ÜBLICHERWEISE vorausgesetzte Qualifikationsniveau.
D.h. WENN ein Arbeitsplatz existiert der zur Ausübung der Tätigkeit i.d.R. eine Ausbildung voraussetzt (z.B. Maschinenschlosser) welche i.d.R. drei oder mehr Jahre beträgt, dann bekommen alle AN die an diesem Arbeitsplatz (mit dieser Tätigkeit) eingesetzt werden das entsprechende Einkommen, egal ob sie tatsächlich eine derartige Ausbildung haben! Wenn der AG die Person für diese Tätigkeit einstellt, dann muss der AN diese Tätigkeit auch erfüllen und der AG kann sich nicht hinstellen und sagen: Er muss die Tätigkeit machen wie alle anderen auch, aber ich bezahle ihm weniger weil er die Kenntnisse dazu nicht hat. Es ist im Zweifelsfalle das Problem des AG einem unterqualifizierten AN die notwendigen Kenntnisse beizubringen damit er seine ihm zugewiesene Tätigkeit erfüllen kann. Mit Vertragsschluß entstehend gegenseitige Pflichten und eine Nebenpflicht des AG ist eben auch, dafür zu sorgen das der AN den er eingestellt hat die Tätigkeit auch in vollem Umfang ausüben kann. s.a. §97 (2) BetrVG für eine betriebsverfassungsrechtliche Ausprägung der MBR des BR zur Überwachung und ERZWINGABEREN Einforderung dieser AG-Pflicht. Ohne diese AG-Pflicht könnte dieser § nicht existieren und dem BR derart starke Rechte zugestehen (vgl. die "schwachen" Rechte des BR bei personellen Maßnahmen).
In vielen TV wird dieser Umstand mit einer Klausel a'la "Die insgesamt erforderlichen Kenntnisse können auch auf anderem Wege erworben werden" klargestellt.
01.04.2011 um 16:34 Uhr
Vielen Dank erstmal für die Antworten. Es handelt sich um med. Dokumentationsassistenten. Mit dieser Bezeichnung stehen sie im TV Entgeltstufe 5. Auch der Arbeitsvertarg lautet auf diese Bezeichnung der Tätigkeit. Die führen sie auch aus. Es gibt aber wohl von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Ausbildungslängen. Eine Kollegin hat dafür 3 Jahre gemacht, die andere nur 2- hat aber auch mit 3jährigen die Prüfung zusammen abgelegt. Nur ein Kollege ist ausgebildeter Kaufmann im Gesundheitswesen. Aber als medDokuAss eingestellt.
01.04.2011 um 18:25 Uhr
Nachdem ich schon gesagt habe das es nicht auf die Ausbildung, sondern auf die Tätigkeit (für die üblicherweise eine Ausbildung notwendig ist) ankommt, will ich noch auf Dein eigentliches Anliegen eingehen, da hier anscheinend auch noch unklarheit herrscht:
Es handelt sich um med. Dokumentationsassistenten. Mit dieser Bezeichnung stehen sie im TV Entgeltstufe 5. Auch der Arbeitsvertarg lautet auf diese Bezeichnung der Tätigkeit.
Namen sind Schall und Rauch. Es kommt nicht darauf an wie man es nennt, sondern was drinsteckt. Auch eine als Apfel beschriftete Birne bleibt eine Birne, selbst wenn Apfel draufsteht.
Die führen sie auch aus.
DAS ist der einzig wichtige Teil! WENN die MA eine Tätigkeit ausführen die auf die Umschreibung der ES 5 passt, dann sind sie in diese ES 5 einzugruppieren und der BR hat das Recht jede andere Eingruppierung zu verweigern nach §99 (2) Nr. 1. Voraussetzung ist allerdings das der BR überhaupt das Recht hat (erneut) beteiligt zu werden. (s.u.)
Eine Kollegin hat dafür 3 Jahre gemacht, die andere nur 2- hat aber auch mit 3jährigen die Prüfung zusammen abgelegt.
Selbst wenn die MA keinerlei Schulbildung hätten und der AG verlangt von ihr trotzdem das sie diese Tätigkeit ausführt, dann ist sie entsprechend einzugruppieren. Den tatsächlichen Bildungsweg kann und muß der BR ignorieren es sei denn eine Richtlinie nach §95 sieht den erfolgreichen Bildungsweg vor (dann hätte der BR aber die Einstellung/Versetzung verweigern müssen). Eine Vergütungsordnung die eine Ausbildung höher stellt als die tatsächlich abgeforderte Tätigkeit kann ich mir nocht vorstellen und wäre IMHO auch unwirksam.
Nur ein Kollege ist ausgebildeter Kaufmann im Gesundheitswesen. Aber als medDokuAss eingestellt.
Erneut: BEIDES Irrelevant. NUR die Tätigkeit zählt. Auch ein Dr. med. XXX der den Hof kehrt wird als Hofkehrer bezahlt und ein Ungelernter der die Tätigkeit eines Arztes macht (abgesehen davon das er das nur dürfte wenn er die Kenntnisse anderweitig erworben hätte und nachweisen könnte) müsste als Arzt bezahlt werden.
Seinerzeit wurden Kollegen in die Entgeltgruppe 4 eingestuft. Die Kollegen haben daraufhin Einspruch eingelegt und eine Ablehnung erhalten. Nun sind sie zum BR gekommen und haben um Hilfe gebeten.
Was hat damals der BR gemacht? Zugestimmt? Oder wurde die Zustimmung ersetzt? Dann ist das Verfahren endgültig für den BR abgeschlossen und NUR wenn sich die Tätigkeit ändert (--> Versetzung) lebt erneut ein Anspruch auf Beteiligung bei der Eingruppierung auf. So weit der BR damals NICHT vom AG beteiligt wurde (aber existiert hat!) gab es kein Beteiligungsverfahren und der BR kann über §101 BetrVG den AG vom ArbG dazu verdonnern lassen dieses jetzt noch durchzuführen.
Der ArbGeb lehnt auch unseren Antrag auf Umgruppierung ab.
Soweit damals der BR zugestimmt hat vollkommen zu recht!
Evtl. ein Einigungsstellenverfahren einberufen?
Die Einigungsstelle ist im Beteiligungsverfahren nach §99 nicht zuständig --> Sinnlos.
Geht uns das überhaupt was an?
Nur wenn damals ein BR existierte und die Eingruppierung ohne Zustimmung des (damals existierenden) BR erfolgte, sonst -> NEIN!
Könnten wir uns an einen Anwalt wenden?
Ihr nicht, die Kollegen hingegen schon! Selbst wenn der BR damals der Eingruppierung zugestimmt hat kann ein betroffener AN JEDERZEIT eine Einstufungsklage führen. Voraussetzung ist natürlich, das er überhaupt ein Anrecht auf eine tarifgerechte Eingruppierung hat ----> Tarifbindung!? I.d.R. muss also eine allgemeine Tarifverweisungsklausel im Arbeitsvertrag existieren ("Es gelten die Tarife XXXXX", nicht aber: "... wird Eingruppiert in Tarifgruppe X des TV", diese Formulierung entleiht nur ein Eingruppierungsmerkmal und einen entsprechenden Einkommenswert, nicht aber die gesamten Richtlinien des TV) oder der AN muss Mitglied in der GEW sein.
Alles klar?
01.04.2011 um 21:58 Uhr
takkus, Vor 3 Jahren wurden wir in einen Konzerntarif überführt. Seinerzeit wurden Kollegen in die Entgeltgruppe 4 eingestuft. Gibt es vielleicht einen Überleitungstarifvertrag in dem was dazu gesagt wird?
04.04.2011 um 16:52 Uhr
@rkoch Danke für dies ausführliche Statement. Wir hatten schon damals einen BR- einen faulen! Im Rahmen der Eingruppierung wurde dem BR alles vorgelegt. Glaube nicht, das er damals gegen die Eingruppierung vorgegangen ist, sondern sich der Eingruppierung durch dan AG unterworfen hat. Allerdings müsste man mal prüfen, ob auch für diese MA der Eingruppierungsantrag beim BR vorgelegt wurde. In unseren Unterlagen kann ich nichts finden.
@nicoline Im Überleitungs- TV ist dazu nichts zu finden.
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