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Dieser Beitrag ist vor 6 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

§ 99 Mitbestimmung und Kommunikation in die Belegschaft

M
mamagarn
Okt 2019 bearbeitet

Guten Tag allerseits,

die Personalleitung bezieht den BR zu einer personellen Einzelmaßnahme / Umgruppierung ein und bittet um die Zustimmung der geplanten Umgruppierung / Beförderung eines Kollegen. Der TOP ist ordnungsgemäß in der Einladung vermerkt, die BR-Sitzung samt Beschluss hat erst noch (innerhalb der 7-tägigen Frist) stattzufinden. Nun hat ein BR-Mitglied erfahren, dass die Umgruppierung bereits unter den Kollegen der entsprechenden Abteilung (ca 70 Personen) kommuniziert wurde, die Beratung und Entscheidung (bzw. Zustimmung) des BR dazu steht allerdings noch aus.

Die Frage: Darf der Informationsfluss so ablaufen? Liegt bereits ein Verstoß nach § 99 BetrVG vor?

Nach § 99 Abs. 1 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat

unterrichten (ist geschehen), ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorlegen (ist geschehen), Auskunft über die Person der Beteiligten geben (ist geschehen) und Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme geben (ist geschehen).

Das Gesetz sagt aber wohl nichts dazu, wann eine Einzelmaßnahme positiv in die Belegschaft kommuniziert werden darf. Vor oder nach der BR-Entscheidung? Ich meine: Am Ende steht der BR als Buh-Mensch da bzw. noch konnte der BR dazu ja gar nicht tagen.

Was tun? § 101 BetrVG Antrag auf Rückgängigmachung? § 23 Abs. 3 BetrVG Unterlassungsanspruch? Dieser Vorgang geschieht zum ersten Mal – freundlich aber bestimmte Nachricht? Danke

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Community-Antworten (6)

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Pickel

07.10.2019 um 17:42 Uhr

Geht es dir a) um die interne Kommunikation des Gewollten oder b) um die vor Zustimmung des BR erfolgten Umsetzung.

Dein Text liest sich wie a). Das hat mit den §§ 101 und 23 rein gar nichts zu tun. Selbstverständlich kann der AG auch vor Zustimmung des BR intern kommunizieren, welche Maßnahmen er plant.

C
celestro

07.10.2019 um 17:44 Uhr

"Das Gesetz sagt aber wohl nichts dazu, wann eine Einzelmaßnahme positiv in die Belegschaft kommuniziert werden darf."

Findest Du die Frage nach:

"Was tun? § 101 BetrVG Antrag auf Rückgängigmachung? § 23 Abs. 3 BetrVG Unterlassungsanspruch?"

dann nicht selbst ziemlich absurd? Wenn der AG oder irgendwo in der Firma schon darüber gesprochen wird, sollten die Personen wohl hoffen, dass das durch geht. Ansonsten hat da jemand schön was zu erklären ....

P
Pjöööng

07.10.2019 um 17:51 Uhr

Korrekt war das sicherlich nicht. Lohnt es dafür ein Fass aufzumachen?

Aus meiner Sicht ein Vorgang der im nächsten Monatsgespräch besprochen werden sollte, dafür sind die nämlich da. Mehr miteinander reden, weniger übereinander schreiben!

M
mamagarn

07.10.2019 um 18:08 Uhr

@Pickel: Es geht mir um die Klärung der Frage, ob die Personalleitung die Entscheidung der BR-Sitzung vorwegnehmen kann, darf. Bisher hat ja nur der BR-Vorsitzende umfassende Informationen, die anderen BRler nicht (außer durch das TOP der Einladung). Der AG hat sinngemäß bereits Vollzug unter den Kolleg*innen gemeldet, nachdem der BR-Vorsitzende ca zwei Stunden vorher die Absicht zugestellt bekam. Unerwähnt war in meinem Beitrag übrigens, dass die Beförderung ein BR-Ersatzmitglied betrifft, obwohl ich da keine Begünstigung erkennen möchte.

Wenn der AG aber auch vor Zustimmung des BR intern kommunizieren DARF, welche Maßnahmen er plant bzw. VOLLZOGEN hat, dann ist ja alles klar.

@celestro @Pjöööng Es geht weniger darum, was absurd ist oder welches Fass aufgemacht werden soll, sondern ob es dazu eine Gesetzeslage gibt, ob es im Zweifelsfall hinzunehmen ist (danach sieht es aktuell ja aus) und wie schlimmstenfalls eine Argumentationslinie aussähe.

Mit geht es um die Frage, inwiefern man sich in Bezug auf solch banale (andere würden sagen: fundamentale) BR-Rechte vor sich hertreiben lassen darf, oder sollte.

C
celestro

07.10.2019 um 18:11 Uhr

"Mit geht es um die Frage, inwiefern man sich in Bezug auf solch banale (andere würden sagen: fundamentale) BR-Rechte vor sich hertreiben lassen darf, oder sollte."

Ob der BR sich "treiben läßt", indem er jetzt "zwangsweise zustimmt, um ja nicht als Buhmann dazustehen" muss der BR wohl entscheiden. ;-)))

M
mamagarn

07.10.2019 um 18:16 Uhr

@celestro Scho' klar zwinkersmiley. Danke ernsthaft für die schnellen Reaktionen!

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