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Teilung der Freistellung

M
mcfly
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Forum,

unsere Vorsitzende verlässt das Unternehmen. Bisher wurde die Freistellung (39 Std.) jeweils zur Hälfte auf Vorsitz und Stellvertretung aufgeteilt. Der BR möchte dies auch weiterhin so handhaben, eben nur mit anderen Personen. Der AG möchte dies nicht mehr und, weil es ihm lieber ist, nur einen Ansprechpartner zu haben, der immer da ist. Der AG behauptet, dies seine wichtige betriebliche Gründe (Arbeitsorganisation) und wird seinen Anwalt hierzu konsultieren. Meiner Meinung nach, sind diese Gründe nicht ausreichend, um gegen eine solche Aufteilung der Freistellung sprechen zu können. Der BR möchte nun aber die Freistellung beschließen, um den Arbeitsaufwand bewältigen zu können. Können wir dieses einfach tun? Der AG hat ja dann zwei Wochen Zeit, dagegen Einspruch zu erheben. Was passiert, wenn er das tut. Gilt der Beschluss des BR dann, bis eine neue Regelung gefunden wird? Wie genau sieht es hier rechtlich aus? Dank im Voraus für die, wie immer, hilfreichen Antworten!

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Community-Antworten (3)

B
brkepd

31.03.2011 um 11:58 Uhr

Es ist richtg, das ihr euch mit dem AG zu beraten habt. Aber entscheiden tut immer noch der BR. wenn der AG damit nicht einverstanden ist, bleiben ihm 14 Tage Zeit um die Einigungsstelle anzurufen, und ob er das angesichts der Kosten tun wird, ist m.E. fraglich

U
Ulrik

31.03.2011 um 12:48 Uhr

Für mich wäre die Frage, wie der AG das heute schon beurteilen will, ob wichtige betriebliche Gründe vorliegen. Er kennt doch die Personen, unter denen die Freistellung aufgeteilt wird, noch gar nicht, oder habt ihr da schon eine Aussage zugetroffen??? Im Zweifel bleibt dem AG die Einigungsstelle.

Aber, wie hier schon geschrieben wurde, der BR berät zwar mit dem AG, aber letztendlich entscheidet der BR alleine per Beschluss über die Teilfreistellungen (siehe auch Fitting § 38 BetrVG Rn 13).

N
nicoline

31.03.2011 um 13:09 Uhr

mcfly, zu beachten ist nachfolgendes:

BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) 4. Unterrichtung des Arbeitgebers RN 44 Obwohl der BR beschließt, welche BR-Mitglieder freigestellt werden sollen, erfolgt die Freistellung durch den AG, der Gläubiger des Anspruchs auf die Arbeitsleistung ist (vgl. Fitting, Rn. 57; GK-Weber, Rn. 51; ErfK-Eisemann, Rn. 8). Bevor seine Einverständniserklärung nicht vorliegt, die Zweiwochenfrist für die Anrufung der ESt. nicht abgelaufen ist oder eine stillschweigende Zustimmung nicht unterstellt werden kann, dürfen die für die Freistellung vorgesehenen BR-Mitglieder ihrer beruflichen Tätigkeit nicht generell fernbleiben. Die Freistellung kann auch durch konkludentes Handeln des Arbeitgebers, d. h. ohne ausdrückliche Zustimmung erfolgen (etwa durch Schweigen; vgl. ähnlich GK-Weber, Rn. 53).

Eine Arbeitsbefreiung ist jedoch unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 jederzeit und in jedem Einzelfall möglich.

Bedeutet, die BRM müssen sich an- und abmelden für die BR Arbeit, solange, bis das Ganze geklärt ist!

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