Erstellt am 30.03.2011 um 10:55 Uhr von paula
Erstellt am 30.03.2011 um 12:45 Uhr von Ulrik
Wahlvorstand benennen, Neuwahl einleiten, zwischenzeitlich das Übergansgmandat wahrnehmen.
Erstellt am 30.03.2011 um 13:26 Uhr von Forentroll
@Takeshi
Was verstehst du unter ... keine Ersatzmitglieder nachrücken können?"
Bitte erkläre mir das.
Habt ihr keine mehr?
Wollen die nicht?
Sind die irgendwie verhindert?
Erstellt am 30.03.2011 um 13:36 Uhr von nicoline
Lieber Ulrik,
das Übergangsmandat ist in § 21a BetrVG geregelt und hat mit dieser Situation hier rein gar nichts zu tun. Es ist einfach so, dass der BR ***weiterhin*** im Amt ist, bis der neue BR gewählt ist, aber mit dem Rest gebe ich Dir Recht, so denn wirklich keine EBRM mehr vorhanden sind. ;-))
Erstellt am 30.03.2011 um 13:49 Uhr von Ulrik
@nicoline
ups, meine Wortwahl wieder :-)
Ich hätte den § 22 BetrVG dazuschreiben sollen, dann wäre es klarer gewesen.
Erstellt am 30.03.2011 um 13:49 Uhr von Petrus
Nicoline: Wenn du jetzt noch gesehen hättest, dass der §22, in dem genau das steht, in der im Forum verlinkten Version des BetrVG fehlt, wüsstest Du, warum Ulrik nicht wissen konnte...
Erstellt am 30.03.2011 um 18:33 Uhr von nicoline
Petrus,
*Wenn du jetzt noch gesehen hättest*
Tja, wenn das Wörtchen wenn nicht wär' ;-))