Vorübergehend kürzere Arbeitszeit
Eine Mitarbeiterin möchte für eine begrenzte Zeit anstelle von 39 Stunden wöchentlich nur 34 oder 30 Stunden wöchentlich arbeiten. Der Arbeitgeber wäre damit einverstanden. Hat der Betriebsrat hierbei Mitbestimmungsrecht. Kann der Betriebsrat dies ablehnen?
Community-Antworten (11)
29.03.2011 um 17:11 Uhr
mir fällt jetzt gerade kein Grund ein warum der Betriebsrat dies ablehnen sollte, der Vorgang geschieht ja im beiderseitigem Einverständniss. Gibt es da gute Gründe? Wären Nachteile für die restliche Belegschaft zu befürchten und wie sähen diese aus?
29.03.2011 um 17:55 Uhr
Ein Mitbestimmungsrecht ist über den § 87 BetrVg vorhanden, nämlich im Rahmen der Mitbestimmung bei den Arbeitszeiten. Allerdins, wie coolidge schon geschrieben hat, warum ablehnen??
Ich würde den angesprochenen § eher dann dazu nutzen, um zu schauen, daß die besprochene Kürzung auch eingehalten wird.
29.03.2011 um 18:15 Uhr
annasophie, bei Reduzierung der individuellen, arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitszeit ist der BR nicht in der Mitbestimmung und kann sie demzufolge auch nicht ablehnen, denn es handelt sich weder um eine Einstellung noch um eine Versetzung gem. § 99 BetrVG. Bei Beginn und Ende, der Verteilung auf die Wochentage etc. gem. § 87 Abs.1 Nr. 2 BetrVG tritt das MBR dann wieder in Kraft.
29.03.2011 um 18:26 Uhr
Hmmmm, MBR des BR... In diesem Fall wohl ein wenig schwierig. Rein offiziell hat jeder AN das Recht auf Teilzeit, wenn es länger als 6 Monate im Betrieb ist, und dieser mehr als 16 AN hat (ohne Azubi). Hier sehe ich ergo null MBR des BR. ABER, bei dem heraufsetzen der Arbeitszeit, sehe ich schon ein MBR des Gremiums. Über die zeitliche Begrenzung wurde hier ncihts weiter gesagt - 2 Jahre sind auch eine zeitliche Begrenzung. In dieser Zeit könnte ein neuer AN eingestellt werden und dieser könnte theoretisch zumindest einen Nachteil durch das heraufsetzen der Stunden haben (es sei denn, er hat einen befristeten AV), somit würde ich in dem Fall sehr wohl ein MBR des Gremiums sehen wollen... Eine pauschale Antwort auf diese Frage scheint mir nicht möglich...
Durch mein Beispiel ist auch sofort ein Grund gegeben, warum der BR hier eventuell sturzig bezüglich des ob ja oder nein sein kann oder zumindest könnte.
Auch könnte der BR hier die Modalitäten mitbestimmen, damit eventuell andere AN nicht überlastet werden usw, also Möglichkeiten warum der BR mitbestimmen möchte, könnte ich schon konstruieren. Wir sollten IMHO mehr Infos erhalten um genaueres sagen zu können, finde ich...
29.03.2011 um 19:15 Uhr
@DJ
ein Rechtsanspruch auf eine befristete Reduzierung gibt es aber nicht.... ;-)
Bei der Reduzierung der AZ sehe ich kein MBR!
29.03.2011 um 19:19 Uhr
Hier geht es aber nicht um das Heraufsetzen. Auch beim Heraufsetzen der individuell vereinbarten AZ ist der BR nur in der MB, wenn es sich um mindestens 1 Monat und mehr als 10 Std. pro Woche handelt, also als erheblich zu benennen ist, sagt das BAG.
29.03.2011 um 19:20 Uhr
Doch Teilzeit und befristungsgesetz - ich meine § 8 wenn dringende betriebliche Gründe dem nicht entgegen sprechen ;-) was das herabsetzen angeht...
nicoline, ich meinte natürlich wenn eine Teilzeitkraft ihre Std heraufsetzen möchte... auf Vollzeit
29.03.2011 um 19:20 Uhr
paula, ein Rechtsanspruch auf eine befristete Reduzierung gibt es aber nicht.... ;-) stimmt, aber manche AG und auch manche TV machen da ja mit.
29.03.2011 um 20:09 Uhr
DJ, ich meinte natürlich wenn eine Teilzeitkraft ihre Std heraufsetzen möchte... auf Vollzeit na ja, kommt auch da drauf an von wieviel Std. auf wieviel Std.
29.03.2011 um 20:12 Uhr
nicoline jepp, dem ist so, was ich aber auch nie angezweifelt habe ;-)
29.03.2011 um 23:30 Uhr
DJ
"Doch Teilzeit und befristungsgesetz - ich meine § 8 wenn dringende betriebliche Gründe dem nicht entgegen sprechen ;-) was das herabsetzen angeht..."
Ich empfehle BAG, Urteil vom 12.9.2006 – 9 AZR 686/05 zur befristeten Arbeitszeitverkürzung.... Das BAG ist da sehr klar. Daher geht dann höchstens der von der netten nicoline skizzierte Weg über einen TV oder das Zugeständnis des AG
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