Feststehende Versetzung bei eventueller Nichtinanspruchnahme des Mutterschutzes
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich bitte euch um eure Meinung zu folgendem Sachverhalt:
Kollegin G aus der Filiale H wird schwanger und teilt dies ihrem Vorgesetzten mit. Der Filialleiter B informiert die Personalabteilung über den Umstand und bittet um eine interne Stellenausschreibung. Dies wird veranlasst und Kollegin W aus der Filiale S bewirbt sich auf die Stelle. Ihr wird mündlich zugesichert, dass Sie für die Stelle vorgesehen wird. Eine Anhörung über die Versetzung nach §99 BetrVG erfolgt bislang nicht.
Der verantwortliche Personalreferent von Frau W schreibt diese Stelle intern aus. Hierauf bewirbt sich Frau D. Der Personalreferent ist von der Kollegin D überzeugt und unterrichtet gem. § 99 über eine Versetzung von Frau D.
Frau G spielt allerdings mit dem Gedanken, ausschließlich in Mutterschutz zu gehen und keine Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Diese Entscheidung möchte sie noch nicht treffen und beruft sich auf die 7 Wochenfrist.
Wenn Frau G nicht in Elternzeit geht, hat Sie Anspruch auf die gleiche Stelle.
Frage: Welche Auswirkung hat die Zustimmung auf die Versetzung von Frau G? Muss der Arbeitgeber Frau G trotzdem eine Stelle in der Filiale S anbieten, auch wenn Frau G nicht in Elternzeit geht?
Vielen Dank
Community-Antworten (4)
29.03.2011 um 10:35 Uhr
Hi,
zunächst mal ist die werdende Mutter die Inhaberin der Stelle. Wie wurde denn die Ausschreibung gefasst?? Als Vertretung für den Mutterschutz??
Die Zustimmung zur Versetzung hat als Rechtsfolge quasi nur, dass der BR eben keine Einwände gegen die Versetzung hat. Allerdings, wenn ich das richtig deute, basierend auf der Tatsache, bzw. Annahme, dass Frau G in Elternzeit geht, richtig?? Geht sie nun nicht in Elternzeit, ist die Anhörung quasi hinfällig. Dann muß die neue Kollegin auf ihrer alten Stelle bleiben, oder der AG bietet ihr eine zusätzliche Stelle in der Filiale, in der sie sich beworben hat. Wäre es denn für Frau D ein Aufstieg gewesen??
29.03.2011 um 10:43 Uhr
Welche Auswirkung hat die Zustimmung auf die Versetzung von Frau G? Muss der Arbeitgeber Frau G trotzdem eine Stelle in der Filiale S anbieten, auch wenn Frau G nicht in Elternzeit geht?
Da geht aber einiges durcheinander: Schwanger: Frau G Bewerber1: Frau W (zugesagt vom Leiter) Bewerber2: Frau D (zugesagt vom Personalchef)
Da sind doch ZWEI zugesagte Stellen, die nicht vergeben werden können, wenn G nicht in Elternzeit geht. Also: Alle bleiben, wo sie sind und machen ihren Job weiter ...
29.03.2011 um 11:54 Uhr
Zuersteinmal herzlichen Dank für die Antworten.
@ Ulrik: Fall in der Filiale H: Bei der Ausschreibung für die Stelle von Frau G war keine Verknüpfung oder Befristung wegen dem Mutterschutz hinterlegt bzw. Erkennbar. Der BR wurde gemäß 99 BetrVG noch nicht unterrichtet. Deine Annahme ist allerdings richtig, sollte Frau G nicht in Elternzeit gehen, wird die Stelle auch nicht neu besetzt.
Für Frau D wäre es ein Aufstieg gewesen. Zusammenfassend würdest du sagen, dass die Zustimmung auf die Anhörung von Frau D keine rechtliche Wirkung hat und jederzeit wieder Rückgängig gemacht werden kann?
@Tanzbär: Auch an dich, die Zustimmung über die Anhörung hat keine Auswirkung und die Personalabteilung kann selbst wieder alles Rückgängig machen?
29.03.2011 um 12:01 Uhr
Richtig. Denn der BR ist kein Personal-Entsscheidungs-Organ. Der AG teilt dem BR seine Absicht mit und holt sich die Zustimmung dazu. Das ist aber keine Verpflichtung, diese Personalentscheidung auch letztendlich so umzusetzen. Schliesslich kann es genug Faktoren geben, die der Umsetzung im Wege stehen.
Stell Dir einfachmal den schlimmen Fall vor: Frau G verliert ihr Kind aufgrund einer Fehlgeburt?! Was dann?? Sie geht nicht in Elternzeit, und ihre Stelle wäre auch weg?? Kann nicht sein.
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