BR-Beschluss Interessensausgleich mit Namensliste - aufgrund eventueller Einflussnahme der GEW und der Anwesenheit dem BR nicht angehörender Personen anfechtbar?
Hallo zusammen, ich bin BR-Mitglied und musste leider in unserem Betrieb einen Interessensausgleich mit Namensliste absegnen. Während der Beratung über mehrere Tage war ein Gewerkschaftssekretär und zeitweise ein Anwalt anwesend. Während der eigentlichen Abstimmung und Zustimmung des BR waren beide Personen anwesend. Ich habe nun Bedenken dahingehend, das der Beschluss aufgrund eventueller Einflussnahme der GW und der Anwesenheit dem BR nicht angehörender Personen angefochten werden kann. Ist dies möglich und gibt es Rechtsprechung zu diesem Thema ? MfG, Peter
Community-Antworten (4)
16.01.2009 um 18:28 Uhr
@angel55, zumindst von GW seite wirst du bestimmt nicht angegangen. Wer war den da noch so alles mit auf der Party ?
16.01.2009 um 19:00 Uhr
. . . und zum mindesten der Anwalt sollte es doch wissen . . . .
18.01.2009 um 17:46 Uhr
angel55 Sind die Gewerkschaft und der RA als Berater für den BR tätig, dürfen diese das Gremium beraten. Zur Beschlussfassung und der internen Beratung des BR müssten die Genannten das Zimmer verlassen, ansonsten wäre der gefasste Beschluss angreifbar.
18.01.2009 um 19:20 Uhr
"Zur Beschlussfassung und der internen Beratung des BR müssten die Genannten das Zimmer verlassen, ansonsten wäre der gefasste Beschluss angreifbar."
BR-Beschlüsse können prinzipiell NICHT angefochten sondern nur auf ihre Rechtmäßigkeit hin geprüft werden.
Die Anwesenheit eines GW-Mitgliedes und eines Anwalts ändert nichts an einer wirksamen Beschlussfassung.
Der Blick in eine Kommentierung zum § 33 BetrVG sollte Klarheit verschaffen.
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