Hilfe bei Kündigung gem. §102 BetrVG Widerspruchsgründe
hallo allerseits,
sitze hier vor einem nicht einfachen problem: dem br liegt eine anhörung zu einer außerordentlichen hilsweisen ordentlichen kündigung vor. soweit so gut, gegen eine außerordentliche kg kann der br eh nur bedenken anbringen, sollte auch kein problem sein. aber bei dem vorwurf (kündigungsgrund) nämlich ein nachhaltiges zerstörtes vertrauen! hab ich meine probleme einen der 5 möglichen Widerspruchsgründe im BetrVG zur anwendung zu bringen.
bei dem "angeblichen" vertrauensbruch handelt es sich nicht um ein einschlägiges vergehen sonder um einen "einseitig" von der arbeitgeberseite interpretierten vorfall unter dem vorwand diese person nach langen erfolglosen versetzungs- und schikane aktionen endlich los zu werden. aber das geht vermutlich zu sehr ins detail.
hat vielleicht einer der erfahreren betriebsräte eine idee ? FRISTENDE MO 28.03.2011!!!
unser br: 3 köpfig, 45 mitarbeiter.
MfG
Community-Antworten (3)
28.03.2011 um 10:08 Uhr
Tja, wie soll man Dir da helfen?
Einen passablen Widerspruch nach §102 kann man nur nach Kenntnis aller bestimmenden Faktoren formulieren.....
Dem Vertrauensverlust an sich kann durch keinen der Gründe aus §102 widersprochen werden, wie Du schon festgestellt hast. Potentiell in Frage kommen Punkt 3 oder 5, wenn es möglich ist die URSACHE des Vertrauensverlustes durch eine Versetzung zu beseitigen.
Beispiel zu 3.: Der AN hat ein Problem mit einem seiner Vorgesetzten, ein anderer Vorgesetzter könnte das Problem lösen... Beispiel zu 5.: Der AN hat mit Geld zu tun (Kasse, Einkauf, Verkauf, etc.), indem man ihn auf einen Arbeitsplatz versetzt wo der auslösende Faktor Geld nicht mehr relevant ist könnte das das Problem lösen.
Hier hilft nur eines: Kreativ sein. Am Ende ist es erstmal belanglos ob der aufgezeigte Weg tatsächlich gangbar wäre (mit Ausnahme des Umstandes das der AN für die Wirksamkeit von Punkt 5 mit der Vertragsänderung einverstanden sein MUSS), er muss nur PLAUSIBEL erscheinen. Ob er dann die gewünschte Wirkung erzielt (Verlangen der Weiterbeschäftigung) wird am Ende das Gericht entscheiden....
28.03.2011 um 11:01 Uhr
Hallo,
habt ihr den AN angehört?
eventuell könnte soziale gesichtspunkte oder nicht ausreichend berücksichtigt sein?
28.03.2011 um 11:59 Uhr
@Rattle
Nee - Punkt 1 zieht nach der h.M. ausschließlich bei betriebsbedingten Kündigung und der dort möglichen "fehlerhaften Sozialauswahl" obwohl auch ich das als starke Einschränkung des Begriffs "soziale Gesichtspunkte" sehe. Nach meiner (unbedeutenden) Meinung würde da z.B. auch eine unverhältnismäßigkeit wegen langer Betriebszugehörigkeit unter "soziale Gesichtspunkte" fallen, die Rechtsprechung sieht das aber anscheinend anders.....
Verwandte Themen
Interessantes Abstimmungsergebnis - Richtige Formulierung des Beschlusses zur Kündigung?
ÄlterHeute ist bei uns folgendes passiert: Anhörung zur Betriebsbedingten fristgerechten Kündigung von Frau xyz nach § 102 BetrVG. Der AG bittet den Betriebsrat um Zustimmung zur Betriebsbedingten fr
Informationsrechte des Betriebsrats bei Abmahnungen
ÄlterHallo zusammen, Wir haben einen Fall, dass sich ein MA wegen einer aus seiner Sicht unberechtigten Abmahnung an uns gewandt hat und um Beratung gebeten. über die Beteiligundrechte des BR bei Abmahnun
Suspendierung, Kündigung, Widerspruch nach 102 BetrVG
ÄlterHallo zusammen, wir haben den Sachverhalt, dass ein Arbeitnehmer heute von der Arbeitsleistung freigestellt wurde und er selbst, wie auch wir vermuten dass es auf eine Kündigung hinaus läuft. Nach Par
Anhörung gem. § 102 II 4 BetrVG bei Kündigung in Probezeit
ÄlterHallo zusammen, ich habe eine Frage zu Kündigung in Probezeit - dieser Thematik betrifft mich von 2 Seiten, 1x als BR (seit kurzem) und 1x als Mitglied im Leitungsteam. Innerhalb der Probezeit kan
Kündigung - Betriebsratsanhörung bei gewerkschaftlich entsendetem Wahlvorstandsmitglied - §102 oder §103 BetrVG ?
ÄlterHallo, Ich wurde von einer Gewerkschaft als zusätzliches Mitglied Gemäß §16 BetrVG abs. 1, in den Wahlvorstand entsendet. Das wurde dem Vorsitzenden des Wahlvorstands auch schriftlich mitgeteilt. Zwe