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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Hilfe bei Kündigung gem. §102 BetrVG Widerspruchsgründe

S
sanchopanza
Nov 2016 bearbeitet

hallo allerseits,

sitze hier vor einem nicht einfachen problem: dem br liegt eine anhörung zu einer außerordentlichen hilsweisen ordentlichen kündigung vor. soweit so gut, gegen eine außerordentliche kg kann der br eh nur bedenken anbringen, sollte auch kein problem sein. aber bei dem vorwurf (kündigungsgrund) nämlich ein nachhaltiges zerstörtes vertrauen! hab ich meine probleme einen der 5 möglichen Widerspruchsgründe im BetrVG zur anwendung zu bringen.

bei dem "angeblichen" vertrauensbruch handelt es sich nicht um ein einschlägiges vergehen sonder um einen "einseitig" von der arbeitgeberseite interpretierten vorfall unter dem vorwand diese person nach langen erfolglosen versetzungs- und schikane aktionen endlich los zu werden. aber das geht vermutlich zu sehr ins detail.

hat vielleicht einer der erfahreren betriebsräte eine idee ? FRISTENDE MO 28.03.2011!!!

unser br: 3 köpfig, 45 mitarbeiter.

MfG

1.42103

Community-Antworten (3)

R
rkoch

28.03.2011 um 10:08 Uhr

Tja, wie soll man Dir da helfen?

Einen passablen Widerspruch nach §102 kann man nur nach Kenntnis aller bestimmenden Faktoren formulieren.....

Dem Vertrauensverlust an sich kann durch keinen der Gründe aus §102 widersprochen werden, wie Du schon festgestellt hast. Potentiell in Frage kommen Punkt 3 oder 5, wenn es möglich ist die URSACHE des Vertrauensverlustes durch eine Versetzung zu beseitigen.

Beispiel zu 3.: Der AN hat ein Problem mit einem seiner Vorgesetzten, ein anderer Vorgesetzter könnte das Problem lösen... Beispiel zu 5.: Der AN hat mit Geld zu tun (Kasse, Einkauf, Verkauf, etc.), indem man ihn auf einen Arbeitsplatz versetzt wo der auslösende Faktor Geld nicht mehr relevant ist könnte das das Problem lösen.

Hier hilft nur eines: Kreativ sein. Am Ende ist es erstmal belanglos ob der aufgezeigte Weg tatsächlich gangbar wäre (mit Ausnahme des Umstandes das der AN für die Wirksamkeit von Punkt 5 mit der Vertragsänderung einverstanden sein MUSS), er muss nur PLAUSIBEL erscheinen. Ob er dann die gewünschte Wirkung erzielt (Verlangen der Weiterbeschäftigung) wird am Ende das Gericht entscheiden....

R
Rattle

28.03.2011 um 11:01 Uhr

Hallo,

habt ihr den AN angehört?

eventuell könnte soziale gesichtspunkte oder nicht ausreichend berücksichtigt sein?

R
rkoch

28.03.2011 um 11:59 Uhr

@Rattle

Nee - Punkt 1 zieht nach der h.M. ausschließlich bei betriebsbedingten Kündigung und der dort möglichen "fehlerhaften Sozialauswahl" obwohl auch ich das als starke Einschränkung des Begriffs "soziale Gesichtspunkte" sehe. Nach meiner (unbedeutenden) Meinung würde da z.B. auch eine unverhältnismäßigkeit wegen langer Betriebszugehörigkeit unter "soziale Gesichtspunkte" fallen, die Rechtsprechung sieht das aber anscheinend anders.....

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