Erstellt am 25.03.2011 um 10:54 Uhr von galaxy
@Coolige
das ArbZG "arbeitnehmer-ungüstig" ausgelegt lässt folgende Interpretation zu:
§ 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
(3) 1Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines DEN BESCHÄFTIGUNGTAGES EINSCHLIEßENDEN Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist.
Beispiel:
Samstag 1 Frei Ausgleich für den 09.
Sonntag 2 Frei
Montag 3 Frei Ausgleich für den 16.
Dienstag 4 Arbeiten 1 AT
Mittwoch 5 Arbeiten 2 AT
Donnerst 6 Arbeiten 3 AT
Freitag 7 Arbeiten 4 AT
Samstag 8 Arbeiten 5 AT
Sonntag 9 Arbeiten 6 AT
Montag 10 Arbeiten 7 AT
Dienstag 11 Arbeiten 8 AT
Mittwoch 12 Arbeiten 9 AT
Donnerst 13 Arbeiten 10 AT
Freitag 14 Arbeiten 11 AT
Samstag 15 Arbeiten 12 AT
Sonntag 16 Arbeiten 13 AT
Montag 17 Arbeiten 14 AT
Dienstag 18 Arbeiten 15 AT
Mittwoch 19 Arbeiten 16 AT
Donnerst 20 Arbeiten 17 AT
Freitag 21 Arbeiten 18 AT
Samstag 22 Arbeiten 19 AT
Sonntag 23 Arbeiten 20 AT
Montag 24 Arbeiten 21 AT
Dienstag 25 Arbeiten 22 AT
Mittwoch 26 Arbeiten 23 AT
Donnerst 27 Arbeiten 24 AT
Freitag 28 Arbeiten 25 AT
Samstag 29 Arbeiten 26 AT
Sonntag 30 Arbeiten 27 AT
Montag 31 Arbeiten 28 AT
Dienstag 32 Arbeiten 29 AT
Mittwoch 33 Arbeiten 30 AT
Donnerst 34 Arbeiten 31 AT
Freitag 35 Arbeiten 32 AT
Samstag 36 Frei Ausgleich für den 23.
Sonntag 37 Frei
Montag 38 Frei Ausgleich für den 30.
32 Tage am Stück sind ergo gesetzlich theoretisch möglich, wenn man freie Tage im VORHINEIN "großzügigerweise gewährt".
In einem anderen Thread wurde das schon behandelt, gib mal unter "Stichwort/Problem suchen" links auf dieser Seite ein: "Wie viele Tage am Stück darf gearbeitet werden" und du kannst alle Antworten dazu lesen
Gruß
Galaxy