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Die 'richtige' Berufsgenossenschaft?

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mamagarn
Dez 2024 bearbeitet

Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Mitgliedschaft zur Berufsgenossenschaft des Betriebs?

Mal angenommen der Betrieb geht mehreren Geschäftszwecken nach, und je nach Blickwinkel / Schwerpunktlegung könnte die eine oder die andere BG zuständig bzw. die 'richtige' sein. Wer bestimmt, entscheidet, wo man als Mitglied veranlagt wird? Hat der BR da Mitgestaltungsmöglichkeiten, abseits von Vorschläge machen innerhalb § 89 BetrVG? Oder entscheidet die DGUV, wo man hin muss?

§ 87 (1) 7. BetrVG könnte man evtl so interpretieren, im Däubler / Klebe / Wedde-Kommentar werden die BGs zwar erwähnt, aber nicht im Sinne eines MBR. Fitting sagt gar nichts zu BG. Richardi erwähnt nur: „Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entfällt nicht schon deshalb, weil ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaft oder ein Tarifvertrag den Arbeitgeber verpflichtet, bestimmte Anordnungen bezüglich des Verhaltens der Arbeitnehmer zu erlassen.“

Wäre die „Regelung“ nach § 87 schon die Auswahl der betreffenden BG? Finde leider gar keine Rechtsprechung oder sonstige Kommentierung dazu.

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Community-Antworten (3)

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RudiRadeberger

05.12.2024 um 14:44 Uhr

"Oder entscheidet die DGUV, wo man hin muss?"

So sieht es aus.

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mamagarn

05.12.2024 um 14:50 Uhr

Danke @RudiRadeberger

Ich frag mich nur: Auf welcher Grundlage? Der AG bewirbt sich bei der DGUV und wird Angaben machen, aufgrund derer dann seitens DGUV die 'passende' BG zugewiesen wird. Wenn wir als BR der Meinung sind, wir wären woanders richtiger aufgehoben (aufgrund Kosten, aber auch aufgrund unterschiedlicher Prämiensysteme und Bezuschussungen), hätten wir kein MBR? Will sagen, der AG kann durch die bei der Anmeldung gemachten Angaben die Veranlagung alleine steuern.

Aber nehme an, da ist nix zu machen…

R
RudiRadeberger

05.12.2024 um 15:43 Uhr

"Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind jeweils für bestimmte Branchen (z.B. Metall, Bau, Handel, Transport, Verwaltung oder Gesundheits- und Wohlfahrtswesen) zuständig. Die Unternehmen sind kraft Gesetzes Mitglieder der für ihre Branche zuständigen Berufsgenossenschaft. Ein Wahlrecht besteht nicht. Weist ein Unternehmen Bestandteile aus mehreren Branchen auf, die verschiedenen Berufsgenossenschaften angehören, ist die Branchenzugehörigkeit des Unternehmensschwerpunktes maßgeblich." www.dguv.de

"Auf welcher Grundlage?"

§121 und 122 SGB VII

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