JAV & Interessensvertretung
Hi, habe mal ne frage zu unserer JAV diese (Vorsitzender&Stellvertreter) möchten ganz gerne interessensvertretung machen also Fahrten durch unsere Geschäftsstellen , dafür müssten sich beide ja freistellen lassen. Doch unsere GS/AG ist vollkommen dagegen und will auch nicht mit sich darüber reden lassen also die GS/AG verbietet es den beiden einfach . Also würde ich gerne wissen ob für die JAV die selben Rechte gelten wie für uns BR Mitglieder denn wir kündigen ja nur rechtzeitig die fahrten an und das mit der freistellung regelt sich von alleine wir brauchen ja kein einverständniss von der GS/AG.
mfg Convent
wer Rechtschreibfehler findet darf sie selbstverständlich behalten . =)
Community-Antworten (3)
24.03.2011 um 18:29 Uhr
Convent, wir brauchen ja kein einverständniss von der GS/AG. die JAV auch nicht, lesen hilft manchmal:
§ 65 Geschäftsführung (der JAV) (1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 23 Abs. 1, die §§ 24, 25, 26, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, die §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 34, 36, 37, 40 und 41 entsprechend. (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Betriebsrats Sitzungen abhalten; § 29 gilt entsprechend. An diesen Sitzungen kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied teilnehmen.
Nur zur Sicherheit sei gesagt, dass für das von Dir geschilderte Problem der § 37 des BetrVG von besonderer Bedeutung ist und der ist ja in § 65 benannt
24.03.2011 um 21:42 Uhr
Und wie sollte sich ein br oder die jav verhalten wenn dem AG die §§ nicht interessieren und sie es der jav trotzdem verbietet interessensvertretung zu machem? :-\ und diese fahrten einfach nicht zulassen? Mfg caro
24.03.2011 um 22:10 Uhr
caroline, § 65 benennt, im Rahmen der Geschäftsführung der JAV auch die Gültigkeit des:
§ 40 BetrVG Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats (1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) § 40 BetrVG, Rechtsverfolgung
RN 24 Vom AG zu erstatten können auch Anwaltskosten sein, die anfallen, wenn ein Rechtsanwalt vom BR zur Durchsetzung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte eingeschaltet wird (LAG Schleswig-Holstein 31. 3. 98, AiB 98, 472 mit Anm. Kossens; ähnlich GK-Weber, Rn. 32, der auch die Beratung im Vorfeld eines Beschlussverfahrens für erforderlich hält) oder wenn er mit der außergerichtlichen Vertretung des BR gegenüber der Firmenleitung mit dem Ziel beauftragt wird, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden und eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen (LAG Schleswig-Holstein 20. 7. 99, AiB 00, 162 mit Anm. Muratidis; BAG 15. 11. 00; EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 92; Fitting, Rn. 14, 31).
RN 26 Der BR hat die Prüfung der Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts nach der Rspr. aus dem Blickwinkel eines vernünftigten Dritten vorzunehmen (BAG 16. 10. 86, AP 21 zu § 40 BetrVG 1972, Kolbermoor, NZA 89, 422; vgl. auch Fitting, Rn. 24; GK-Weber, Rn. 90). Ihm steht bei seiner Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Bei der Abwägung der Erforderlichkeit ist vom Zeitpunkt des Beschlusses auszugehen, der die Kosten ausgelöst hat (BAG 19. 4. 89, NZA 90, 233; HSWGN-Glock, Rn. 20). Da im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren keine Gebühren und Auslagen erhoben werden (§ 12 Abs. 5 ArbGG), beschränkt sich die Kostentragungspflicht des AG auf die außergerichtlichen Kosten, wie z. B. die Rechtsanwaltsgebühren (Fitting, Rn. 23; vgl. auch Rn. 28).
Und hier sollte sich die JAV der Hilfe des BR bedienen, damit alle Formalien korrekt eingehalten werden.
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