Wählbarkeit
hallo wissende ! Kann ein AZUBI, der das 18. Lebensjahr erreicht hat in den BR gewählt werden ? und muss er dann, falls ja, nach der lehrzeit eingestellt werden ?
Community-Antworten (2)
25.03.2011 um 08:52 Uhr
Natürlich kann sich ein Azubi in den BR hineinwählen lassen. Eine Übernahmeverpflichtung gibt es (noch) nicht. Also kann das dann schnell der Totesstoß der Karriere in der Firma sein.
25.03.2011 um 10:15 Uhr
@Forentroll
Quieeetsch - Notbremse - schon mal was von §78a BetrVG gehört?
@kirroyal
Zitat §78a BetrVG:
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied (...) des Betriebsrats (...) ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
und muss er dann, falls ja, nach der lehrzeit eingestellt werden ?
Ergo: JA genau DAS gibt es. Wenn der AZUBI die Weiterbeschäftigung verlangt, dann IST er fest eingestellt. Er MUSS sogar eine Anstellung bekommen die seinem Ausbildungsstand entspricht (§37 (5)) und muss entsprechende entlohnt werden (§37 (4)).
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