im Bewachungsgewerbe gibt es für jedes Bundesland einen eigenen Manteltarifvertrag,
zum zweiten gibt es einen Bundesrahmenmanteltarifvertrag
falls der letztere gelten sollte, wäre diese erwähnte Regelung schonmal unzulässig, weil der Tarifvertrag pro Woche mindestens eine 35-Std-Freizeit vorschreibt
zum anderen gibt es zwar in einzelnen Ländertarifverträgen die Möglichkeit, die Ruhezeit zwischen zwei Schichten auf 9 Std zu verkürzen, aber halt auch nicht ständig,
da die verkürzte Ruhezeit an eine normale Ruhezeit wieder dran gehängt werden muß, somit eine längere als 11 std. dauernde Ruhezeit nötig macht
sollte kein Tarifvertrag gelten,
bleibt das Problem mit der Ruhezeit (zu kurz)
und der Arbeitszeit (zu lang)
sowie die Problematik geteilter Dienste, Bereitschaftsdienste, die eigentlich als Arbeitszeit rechnen, etc etc.
hier zwei Urteile aus Verdis Schichtplanfibel :
Nur mit besonderer Vereinbarung. Sonst: Zahlen!
1. Bei der Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit ist vom Grundsatz her davon auszugehen, dass diese wöchentliche Arbeitszeit so aufgeteilt wird, dass vom Arbeitnehmer pro Arbeitstag nur eine zusammenhängende Anzahl von Stunden geleistet werden muss.
2. Will der Arbeitgeber hiervon abweichen und die wöchentliche Arbeitszeit so aufteilen, dass der Arbeitnehmer an einem Tag mehrere voneinander unabhängige und zeitlich auseinander liegende Einsätze zu leisten hat (geteilter Dienst), so bedarf es hierfür einer vertraglichen Regelung.
3. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen geteilten Dienst zu, obwohl eine vertragliche Grundlage hierfür fehlt, beginnt die tägliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers mit der Zuweisung des ersten Dienstes und endet mit Abschluss des letzten Dienstes.
(ArbG Berlin, 11.01.2007, 63 Ca 8651/05; § 12 TzBfG)
Die Grenzen des billigen Ermessens gemäß § 106 GewO bei der Festlegung der Arbeitszeit sind überschritten, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit in unzumutbarer Weise stückeln und durch zu lange unbezahlte Pausen unterbrechen will.
(LAG Köln, 15.06.2009, 5 Sa 179/09, Vorinstanz: Arbeitsgericht Köln, 4 Ca 3747/08)