Erstellt am 04.07.2007 um 19:00 Uhr von Kölner
@cyberurmel
Selbst im CC sollte das ArbZG eingehalten werden.
Aber ich verstehe die Frage nicht:
- Teilbetriebsversammlungen und dann mehr als 10 Stunden AZ?
- Sind das nicht Gedanken, die der AG - evt. nach einer Aufforderung durch den BR - sich machen sollte?
Erstellt am 05.07.2007 um 11:33 Uhr von cyberurmel
Hi,
das Problem ist , dass die BV etwa 5-6 Stunden dauert + Anfahrt je 1 Std. und da im CC Betrieb Spätschichten sind kann es für einzelne zu diesem Problem kommen. Es ist nur so, dass es etwas strittig ist ob eine Teilnahme an der BV Arbeitszeit im Sinne des ArbeitzSchG ist. Im BetrVG steht ja auch nur ..ist wie Arbeit zu entlohnen.
Gibt es dazu Urteile ?
Danke
Erstellt am 05.07.2007 um 12:35 Uhr von kai
Hallo,
interessante Frage. Vielleicht hilft BAG, Beschluss vom 14. 11. 2006 - 1 ABR 5/ 06 weiter. Daraus:
"43 Die Teilnahme an einer Betriebsversammlung stellt keine Arbeitsleistung dar. Der Arbeitnehmer erbringt mit seiner Teilnahme keine vertraglich geschuldete Tätigkeit. Er macht lediglich von einer ihm betriebsverfassungsrechtlich eingeräumten Befugnis Gebrauch. Das zeigt die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Danach ist die Zeit der Teilnahme an einer Betriebsversammlung „wie Arbeitszeit“ zu vergüten, ohne selbst Arbeitszeit zu sein (Weber GK-BetrVG 8. Aufl. § 44 Rn. 42; Fitting 23. Aufl. § 44 Rn. 32)."
Hoffe das hilft.
Gruss,
Kai
Erstellt am 05.07.2007 um 13:43 Uhr von cybeurmel
Hallo Kai,
super Danke. Ja genau das war es was ich gesucht habe. Les jetzt mal das Urteil :-)
greets