Betriebsversammlung- Arbeitszeit im Sinne vom ArbScHG?
Hallo, wie der Name schon sagt besteht die Frage der momentanen Rechtssprechung zu dem Thema ist die Teilnahme an der BV , Arbeitszeit im Sinne vom Arbeitszeitschutzgesetz (max 10 Std. /Tag) In dem Fall geht es um ein CC bei dem Spätschichten eingeteilt sind und nach der BV geleistet werden sollen. Hier käme oder kommt es zu weit mehr als 10 Std, weil die Sitzungen in Teilbetriebs Vers. gemacht werden .
Danke für Antwort
Community-Antworten (4)
04.07.2007 um 21:00 Uhr
@cyberurmel Selbst im CC sollte das ArbZG eingehalten werden. Aber ich verstehe die Frage nicht:
- Teilbetriebsversammlungen und dann mehr als 10 Stunden AZ?
- Sind das nicht Gedanken, die der AG - evt. nach einer Aufforderung durch den BR - sich machen sollte?
05.07.2007 um 13:33 Uhr
Hi, das Problem ist , dass die BV etwa 5-6 Stunden dauert + Anfahrt je 1 Std. und da im CC Betrieb Spätschichten sind kann es für einzelne zu diesem Problem kommen. Es ist nur so, dass es etwas strittig ist ob eine Teilnahme an der BV Arbeitszeit im Sinne des ArbeitzSchG ist. Im BetrVG steht ja auch nur ..ist wie Arbeit zu entlohnen. Gibt es dazu Urteile ?
Danke
05.07.2007 um 14:35 Uhr
Hallo,
interessante Frage. Vielleicht hilft BAG, Beschluss vom 14. 11. 2006 - 1 ABR 5/ 06 weiter. Daraus:
"43 Die Teilnahme an einer Betriebsversammlung stellt keine Arbeitsleistung dar. Der Arbeitnehmer erbringt mit seiner Teilnahme keine vertraglich geschuldete Tätigkeit. Er macht lediglich von einer ihm betriebsverfassungsrechtlich eingeräumten Befugnis Gebrauch. Das zeigt die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Danach ist die Zeit der Teilnahme an einer Betriebsversammlung „wie Arbeitszeit“ zu vergüten, ohne selbst Arbeitszeit zu sein (Weber GK-BetrVG 8. Aufl. § 44 Rn. 42; Fitting 23. Aufl. § 44 Rn. 32)."
Hoffe das hilft.
Gruss, Kai
05.07.2007 um 15:43 Uhr
Hallo Kai,
super Danke. Ja genau das war es was ich gesucht habe. Les jetzt mal das Urteil :-)
greets
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