@Stefan22,
nach m.M. kannst du nicht die ganze Schicht ausfallen lassen. Es gibt zwei Urteile nach dem eine Ruhezeit vor einer halbtägigen BR-Sitzung von 6 bzw. 7 Stunden ausreicht. Du hättest demnach etwa von 22 bis 2 Uhr arbeiten müssen. Das Arbeitszeitgesetz greift hier nicht, weil BR-Tätigkeit ein Ehrenamt ist. Es kommt hier nur auf die Zumutbarkeit an. Das BRM muss einigermaßen ausgeschlafen an der BR-Sitzung teilnehmen können.
Däubler, § 37, Rnd-Nr. 63
Der Anspruch auf Freizeitausgleich besteht nach § 616 Abs. 1 BGB und § 78 BetrVG (BAG 7. 6. 89, AP Nr. 72 zu § 37 BetrVG 1972; ArbG Berlin 27. 9. 89 – 8 Ca 226/89; vgl. § 78 Rn. 13) für ein in Wechselschicht beschäftigtes BR-Mitglied auch, wenn durch seine tagsüber ausgeübte bzw. auszuübende BR-Tätigkeit in der vorhergehenden und/oder nachfolgenden Nachtschicht ganz oder teilweise nicht gearbeitet werden kann. So wird es bei einer ganztägigen BR-Sitzung BR-Mitgliedern im Allgemeinen nicht zumutbar sein, die dem Sitzungstag vorangehende und die nachfolgende Nachtschicht zu fahren (BAG 7. 6. 89, AP Nr. 72 zu § 37 BetrVG 1972; vgl. auch LAG Hamm 23. 10. 91, DB 92, 233, Ls. = BetrR 92, 38 mit Anm. Ortmann, sofern dies zur aktiven, geistig wachen Teilnahme an der BR-Sitzung erforderlich ist). In diesem Fall hat der AG dem BR-Mitglied für die Dauer der Sitzung bezahlten Freizeitausgleich zu gewähren und bis zur Dauer der notwendigen Arbeitsverhinderung die restlichen Stunden nach § 616 Abs. 1 BGB bzw. § 78 BetrVG zu vergüten (BAG, a. a. O.; LAG Hamm, a. a. O.; vgl. auch Rn. 42). Ist die BR-Sitzung (oder sonstige BR-Tätigkeit) kürzer, ist im Allgemeinen den betroffenen BR-Mitgliedern bezahlte Freistellung von der dem Sitzungstag vorangehenden Nachtschicht zu gewähren (ArbG Hamburg 15. 4. 82, AiB 89, 254) bzw. eine frühere Beendigung der Nachtschicht zu gewährleisten, damit sie noch einigermaßen ausgeschlafen an der BR-Sitzung teilnehmen können (ArbG Koblenz 3. 5. 88, AiB 89, 79). Nimmt ein in Wechselschicht beschäftigtes BR-Mitglied während seiner schichtfreien Zeit an einer BR-Versammlung nach § 53 teil – oder übt es sonstige erforderliche BR-Tätigkeit aus –, hat es Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung und kann eine Ersatzfreischicht verlangen (ArbG Koblenz 5. 7. 83, BetrR 84, 316; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz 24. 1. 90, PersR 91, 234, Ls.; Fitting, Rn. 82; enger BVerwG 30. 1. 86, AuR 86, 349, Ls., das einen Freizeitausgleich nur für die tatsächliche Dauer der PR-Sitzung anerkannt hat, wenn die Diensteinteilung so geändert wurde, dass das PR-Mitglied an dem betreffenden Tag dienstfrei hatte; vgl. auch Rn. 57 ff.).