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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Problem wegen Teilnahme an BR Sitzung

S
Stefan22
Jan 2018 bearbeitet

Moin Moin Kollegen, ich hab da mal ein kleines Problem. Wir hatten eine BR Sitzung und ich hatte Nachtschicht. Mit einer Ankündigungsfrist von 7 Tagen habe bekannt gegeben das ich den Vorbereitenden Schlaf inanspruch nehme. BR Sitzung wäre Donnerstag gewesen. Am Mittwoch morgen teilte man mir mit "Das geht nicht , ich müsse Arbeiten kommen". Ich verneinte das und blieb der Arbeit fern um ausgeruht zur Sitzung zuerscheinen. Folge : Abmahnung. Ich habe dagegen jetzt über den DGB Rechtsschutz klage auf Rücknahme eingereicht. Nun mein Problem: Nächste woche stellt sich für mich das gleiche Problem. Ich habe Nachtschicht und BR Sitzung.Unsere Sitzung beginnt um 9:00 Uhr und endet in der Regel gege 14:00-14:30 Uhr. Meine Arbeitszeit ist von 22:00 Uhr bis 6:30 Morgens. Also kann ich nicht wenn um 6.30 Feierabend um 9:00 Uhr zur Sitzung gehen.ArbeitszeitSchutzgesetz. Wie sollte ich mich am besten Verhalten.

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Community-Antworten (8)

P
Petrus

10.07.2007 um 13:01 Uhr

Wenn Du eh schon beim Anwalt bist - was rät der denn?

Ansonsten wurden hier in den letzen Wochen einige Urteile zitiert (Suchfunktion nutzen oder im DKK bzw. Fitting unter §37 nachschlagen). Die kann man dann dem Arbeitgeber zusammen mit den einschlägigen §§ 78+119 BetrVG unter die Nase halten.

B
biberrat

10.07.2007 um 13:45 Uhr

@Stefan22,

du hast alles richtig gemacht.Ankündigungsfrist 7 Tage ist völlig ausreichend. Warum solltest Du denn zur Arbeit kommen. War ein Erdebeben, Epedemie oder Feuer?

Ansonsten Petrus, Behinderung der BR-Arbeit. Vielleicht sollte das Gremium als Ganzes reagieren.

Gruss

Biberrat

C
Catweazle

10.07.2007 um 16:00 Uhr

@Stefan22,

nach m.M. kannst du nicht die ganze Schicht ausfallen lassen. Es gibt zwei Urteile nach dem eine Ruhezeit vor einer halbtägigen BR-Sitzung von 6 bzw. 7 Stunden ausreicht. Du hättest demnach etwa von 22 bis 2 Uhr arbeiten müssen. Das Arbeitszeitgesetz greift hier nicht, weil BR-Tätigkeit ein Ehrenamt ist. Es kommt hier nur auf die Zumutbarkeit an. Das BRM muss einigermaßen ausgeschlafen an der BR-Sitzung teilnehmen können.

Däubler, § 37, Rnd-Nr. 63

Der Anspruch auf Freizeitausgleich besteht nach § 616 Abs. 1 BGB und § 78 BetrVG (BAG 7. 6. 89, AP Nr. 72 zu § 37 BetrVG 1972; ArbG Berlin 27. 9. 89 – 8 Ca 226/89; vgl. § 78 Rn. 13) für ein in Wechselschicht beschäftigtes BR-Mitglied auch, wenn durch seine tagsüber ausgeübte bzw. auszuübende BR-Tätigkeit in der vorhergehenden und/oder nachfolgenden Nachtschicht ganz oder teilweise nicht gearbeitet werden kann. So wird es bei einer ganztägigen BR-Sitzung BR-Mitgliedern im Allgemeinen nicht zumutbar sein, die dem Sitzungstag vorangehende und die nachfolgende Nachtschicht zu fahren (BAG 7. 6. 89, AP Nr. 72 zu § 37 BetrVG 1972; vgl. auch LAG Hamm 23. 10. 91, DB 92, 233, Ls. = BetrR 92, 38 mit Anm. Ortmann, sofern dies zur aktiven, geistig wachen Teilnahme an der BR-Sitzung erforderlich ist). In diesem Fall hat der AG dem BR-Mitglied für die Dauer der Sitzung bezahlten Freizeitausgleich zu gewähren und bis zur Dauer der notwendigen Arbeitsverhinderung die restlichen Stunden nach §  616 Abs. 1 BGB bzw. § 78 BetrVG zu vergüten (BAG, a. a. O.; LAG Hamm, a. a. O.; vgl. auch Rn. 42). Ist die BR-Sitzung (oder sonstige BR-Tätigkeit) kürzer, ist im Allgemeinen den betroffenen BR-Mitgliedern bezahlte Freistellung von der dem Sitzungstag vorangehenden Nachtschicht zu gewähren (ArbG Hamburg 15. 4. 82, AiB 89, 254) bzw. eine frühere Beendigung der Nachtschicht zu gewährleisten, damit sie noch einigermaßen ausgeschlafen an der BR-Sitzung teilnehmen können (ArbG Koblenz 3. 5. 88, AiB 89, 79). Nimmt ein in Wechselschicht beschäftigtes BR-Mitglied während seiner schichtfreien Zeit an einer BR-Versammlung nach § 53 teil – oder übt es sonstige erforderliche BR-Tätigkeit aus –, hat es Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung und kann eine Ersatzfreischicht verlangen (ArbG Koblenz 5. 7. 83, BetrR 84, 316; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz 24. 1. 90, PersR 91, 234, Ls.; Fitting, Rn. 82; enger BVerwG 30. 1. 86, AuR 86, 349, Ls., das einen Freizeitausgleich nur für die tatsächliche Dauer der PR-Sitzung anerkannt hat, wenn die Diensteinteilung so geändert wurde, dass das PR-Mitglied an dem betreffenden Tag dienstfrei hatte; vgl. auch Rn. 57 ff.).

DAH
Der alte Heini

11.07.2007 um 00:21 Uhr

Findet die Betriebsratssitzung in der Zeit von 9.00 Uhr -14.30 Uhr statt und rechnet man jeweils 1 Std. persönliche Vorbereitungszeit und 1 Std. persönliche Nachbereitungszeit, so liegst Du an dem Tag bei einem Zeitaufwand von 7,5 Std für Betriebsratsarbeit außerhalb deiner üblichen Arbeitszeit. Somit ist der Ausfall der Nachtschicht vor und auch der Ausfall der Nachtschicht nach der Sitzung gerechtfertigt.

Außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Diese Zeiten sind daher bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne des ArbZG nicht zu berücksichtigen.

BAG, Urteil vom 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88 Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer Betriebsratssitzung teil, die außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit (z.B. Nachtschicht) stattfindet und ist es ihm deshalb unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat dieses Betriebsratsmitglied gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung.

ArbG Lübeck vom 07.12.1999 - 6 Ca 2589/99 Es ist zumutbar, nach einer Ruhezeit von 7 Stunden an einer allenfalls vierstündigen BR-Sitzung teilzunehmen. Der für die Teilnahme an einer BR-Sitzung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit erforderliche Freizeitausgleich darf auf die durch die Ruhezeit ausgefallenen Arbeitszeit der vorangegangenen oder nachfolgenden Schicht gelegt werden.

D
Dummi

11.07.2007 um 00:39 Uhr

@Der alte Heini Hat das BRM dann die ganz Nachtschicht Anspruch auf Arbeitsbefreiung, oder muß es eventuell einen Teil der Arbeitsleistung erbringen?

Wenn man von der Ruhezeit von 7 Stunden ausgeht, müßte oder könnte Stefan22 ja 2-3 Stunden seiner Nachtschicht arbeiten. Könnte der AG darauf bestehen? Gruss

L
Lotte

11.07.2007 um 00:41 Uhr

Heini, Du meintest BR-Sitzung nehme ich an? Weiß nicht, ob man mit der Vorbereitungszeit durchkommen würde, da man die ja auch am Tag vorher machen könnte. Aber mit 6,5h liegt man ja trotzdem oberhalb von 4h.

L
Lotte

11.07.2007 um 00:45 Uhr

Dummi, 7h war ja nur bei längstens vier Stunden ausreichend (wenn ich das allenfalls richtig deute)

Der AG kann natürlich die Nachtschichten anders legen, sa dass Stefan vor und nach der BR-Sitzung keine NW hat.

DAH
Der alte Heini

11.07.2007 um 01:06 Uhr

Die Zeit von 7,5 Std dürften reichen um die Schichtversäumnisse zu rechtfertigen. Im übrigen sind Vor- und Nachbereitungszeiten für ein in Schicht arbeitendes Betriebsratsmitglied, was sonst nicht aktiv in die tägliche Betriebsratsarbeit eingreift, angemessen.

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