Erstellt am 24.03.2011 um 10:21 Uhr von Petrus
Für euch ist es eine Versetzung, für den anderen Betrieb eine Einstellung im Sinne des BetrVG. Also jeweils eine Anhörung nach §99
Erstellt am 24.03.2011 um 10:26 Uhr von rkoch
Zu erst einmal musst Du lernen zwischen Betrieb und Unternehmen zu unterscheiden!
Unternehmen ist die rechtliche Institution "juristische Person" aka Arbeitgeber, also die GmbH, KG, AG oder was auch immer. Diese Institution kann dann einen oder mehrere Betriebe unterhalten, wobei der Begriff "Betrieb", "Betriebsteil" oder "Kleinstbetrieb" sich aus §4 BetrVG i.v.M. §1 BetrVG ergibt.
Ich kann nur vermuten, das hier von 2 Unternehmen (Beteiligung des einen am anderen) die Rede ist! Dann sind diese per Definition eigenständig, dies muss nicht erst betont werden....
Aus dieser Konstellation ergibt sich dann erst was genau bei Euch da passiert.....
Grundsätzlich gilt: Der AG kann Kraft seines Weisungsrecht (§106 GewO) den Ort der Arbeitsleistung bestimmen, soweit dieses Weisungsrecht nicht z.B. durch Arbeitsvertrag eingeschränkt ist. In diesem Sinne kann der AG dem AN u.U. individualrechtlich das oben beschriebene anweisen. So weit es nicht üblich ist, das der AN seine Arbeitsleistung an unterschiedlichen Orten erbringt dürfte das ganze nach §95 (3) BetrVG eine Versetzung sein, also nach §99 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
Dazu kommt noch, das der Einsatz des AN EINES Unternehmens an ANDERE Unternehmen weitere rechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Zum einen könnte der Einsatz im Rahmen eines Werksvertrages erfolgen, dann ist der AN aber NICHT den Vorgesetzten des anderen Unternehmen unterworfen. Zum anderen kommt noch die Möglichkeit eines LEIHVERHÄLTNISSES in Frage, dieses wirft aber nach dem AÜG wieder andere Probleme auf: u.U. kommt hier die Konzernleihe nach §1 (3) AÜG in Frage, wenn beide Unternehmen einen Konzern bilden. Ansonsten wäre gewerbsmäßige Leihe anzunehmen wozu Euer AG eine Erlaubnis braucht, die er wohl nicht hat.... mit weiteren Konsequenzen (z.B. Fiktion des entstehens eines Arbeitsverhältnisses mit dem anderen UN nach §10 (1) AÜG).
Wenn es sich hingegen um 2 Betriebe EINES Unternehmens handelt ist mit der Versetzung die Sache gegessen....
Also: erstmal einiges an Informationsbedarf des BR (AG anhauen!!!) und dann mal weiterschauen. Ganz Koscher ist die Sache auf jeden Fall nicht (und sei es nur wegen der fehlenden Information an der BR).
Erstellt am 24.03.2011 um 15:10 Uhr von Tigerauge
Hallo rkoch
Danke für die Info. Du hast richtig vermutet. Es handelt sich um 2 Unternehmen.
Den AG versuche ich seit Montag zu sprechen. Er befindet sich jedoch entweder in Meetings oder außer Haus.
Erstellt am 28.03.2011 um 15:31 Uhr von Tigerauge
Hallo zusammen
wir haben nur die Info von unserer Geschäftsleitung:
Der AN arbeitet nicht für das andere Unternehmen. Dadurch ergeben sich laut Aussage der GL auch keine arbeitsrechtlichen Änderungen.
Der AN sitzt nur an 1 ½ Tage beim anderen Unternehmen um besser informiert zu sein,
und Kontakt zu halten und um Dinge besser mit zu bekommen.