W.A.F. LogoSeminare

Wann gilt die im §95 Abs. 2 SGB IX geregelte Informationsplicht als erfüllt?

T
Thoing
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, ein Mitarbeiter erhält von der Betriebsärztin ein Attest, er solle nur noch maximal 4 Stunden am Tag laufen. Der Betriebsrat sowie die SBV wurde hierüber nicht informiert. Ist ein solches Attest ein Dokument, welches die Personalabteilung im Sinne des §95 Abs.2 SGB IX zur Information an die SBV weitergeben muß? Ab wann wird der Arbeitgeber diesem §§ gerecht ?

7.74902

Community-Antworten (2)

K
Kölner

05.12.2008 um 13:01 Uhr

@Thoing Das Dokument - so meine ich - muss er Dir nicht zukommen lassen. Aber er muss Dich informieren, damit Du in die Lage versetzt wirst, Dich mit dem Kollegen zu unterhalten...

Z
Zuli

08.12.2008 um 13:38 Uhr

@Thoing Der AG hat doch sicher auch angeordnet, dass der MA zum Betriebsarzt sollte? Dann hätte der AG die SBV schon vor! dem Arzttermin informieren müssen! Die Vertrauensperson muss genügend Zeit haben, sich mit dem Sachverhalt zu befassen. Außerdem gehört zur umfassenden Unterrichtung auch die Aushändigung der erforderlichen Unterlagen, in diesem Fall das Attest!!

Ich denke, der AG ist hier seiner Verpflichtung nicht nachgekommen. Verstoß gegen §96 SGB IX und ordnungswidrig nach §156 SGB IX. Siehe dazu Basiskommentar zum Schwerbehindertenrecht, 9. Auflage, ab Rn 13 zum § 95.

Ihre Antwort