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BR-Gründung, Wahlzettel - "Falschermittlung" Anzahl Betriebsräte

M
mepeisen
Dez 2021 bearbeitet

Hallo.

Wir (Wahlvorstand) haben gerade ein Problem, dass unser Arbeitgeber bzw. genauer die Konzernleitung dahinter auf Konfrontation geht bei unserer Betriebsratsneugründung. Ursprünglich haben wir die Anzahl der regelmäßigen Wahlberechtigten ermittelt und die schwankte in den letzten 2 Jahren ständig auf knapp über 50 bis 50. Also genau an der Grenze.

Durch Corona haben wir nun einerseits Briefwahl und die Unterlagen sind schon in der Post, andererseits durch Kündigungen derzeit 48 wahlberechtigte Mitarbeiter. Allerdings auch 3 bereits fest eingeplante Neueinstellungen und 4 weitere offene Stellen, die zeitnah nachbesetzt werden. Wir gingen also gut begründet von 5 Betriebsräten aus.

Nun hat die Konzernzentrale unseren Geschäftsführern nahe gelegt, einzuwirken, es auf 3 Betriebsräten zu belassen, sonst würde "die Genehmigung der offenen Stellen zurückgezogen", damit wir einfach nicht mehr über 50 Mitarbeiter kommen.

Im Wahlvorstand haben wir nun entschlossen, es bei 3 zu belassen, um dem neuen Betriebsrat nicht direkt den Start zu versauen und um das sehr gute Verhältnis zu unserer Geschäftsführung nicht damit zu belasten, denn eigentlich gibt es vor allem im Konzern etwas zu tun und nicht bei uns vor Ort. Sachgründe dafür können wir finden, da wir ja immer mal den ein oder anderen Monat tatsächlich unterhalb der 51 Mitarbeiter sind.

Doch unser Problem ist nun: Was machen wir mit der Wahl? Dürfen wir als Wahlvorstand die auf 5 Stimmen ausgelegten Wahlzettel trotzdem verwenden und dann einfach als Wahlergebnis die Top 3 nehmen und die dann 4 weiteren als Ersatzmitglieder? Oder müssen wir tatsächlich alles abbrechen und neu ausdrucken und neu anleiern?

Gibt es da Schlupflöcher oder müssen wir wirklich alles abbrechen?

P.S.: Unsere Geschäftsleitung ist bedient, dass dies zwar Wochen bekannt war, aber erst heute reagiert wurde seitens Konzernleitung. Hilft uns aber auch nicht weiter.

Grüße mepeisen

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Community-Antworten (24)

C
Catweazle

14.12.2021 um 20:11 Uhr

Wenn ihr die Wahl nicht abbrechen wollt wird sie sicher anfechtbar sein. Ich tendiere dazu die Wahl wie vorgesehen durchzuführen. Eine Anfechtung wegen der fehlerhaften Wahlzettel könnte eine betriebsratslose Zeit bedeuten.

D
DummerHund

14.12.2021 um 20:50 Uhr

Es ist immer ein schlechtes Zeichen für die Zukunft wenn man sich von oben her beeinflussen lässt.

M
mepeisen

14.12.2021 um 21:33 Uhr

Danke für die Antworten.

Wir sahen ein Problem auf rechtlicher Ebene. Dieses "Regelmäßige Belegschaft" kann bei uns eben in beide Richtungen ausschlagen. Und wie ein Gericht entscheiden würde, ist ungewiss, denn offene Stellen sind zwar laut Gerichtsurteilen ein Indiz, aber eigentlich werden die nicht gewertet. Damit sind wir auch derzeit einfach drunter unter der Schwelle.

Einen möglichen Rechtsstreit auszufechten mit völlig ungewissem Ausgang ist zumindest nicht im Sinne der Betriebsratsgründung.

Die grundsätzliche Möglichkeit einer Selbst-Auflösung des Betriebsrats im Sommer o.ä. mit dann Neuwahlen für wirklich 5 Mitglieder ist ja auch möglich.

Das mit dem Druck über die eigentlich neu zu besetzenden Stellen ist in der Tat ein gewaltiger Dorn im Auge. Die Retourkutsche kommt noch vor der Wahl (diesen Freitag) als deutliches Signal, da sind wir uns eh einig. Im Endeffekt setzen wir aber auf Zusammenarbeit und Deeskalation. Die Gründe für diesen Hinweis auf die Mitgliederzahl haben wir nur inoffiziell erfahren. Genauso wie auch nur inoffiziell unsere Geschäftsleitung (übrigens SPDler durch und durch) die Betriebsratsgründung nahe gelegt hat, um mehr Gewicht im Konzern zu bekommen für Anliegen unserer kleinen Firma. Ich hoffe, das erklärt einiges.

In Summe: Wenn niemand die Wahl binnen 2 Wochen anfechten würde, würde sie gültig bleiben. Korrekt? Also erst mal durchziehen und schauen, was passiert.

M
Matze

14.12.2021 um 23:30 Uhr

Guck Dir das mal an: www.aas-seminare.de/betrvg-kommentar/kommentarseiten/paragraph-9/zahl-der-betriebsratsmitglieder.html Mein Vorschlag: Holt Eure Gewerkschaft mit ins Boot.

C
Catweazle

14.12.2021 um 23:47 Uhr

Ihr setzt also auf Zusammenarbeit und Deeskalation. Wie sieht denn die Zusammenarbeit aus? Der Wahlvorstand existiert in ein paar Monaten nicht mehr.

C
celestro

15.12.2021 um 00:08 Uhr

Geht der WV jetzt hin und verkündet "einen 3er BR", könnte aus der Belegschaft jemand hingehen und das vor Gericht bringen. Ich denke mal ... da könnte der WV ziemlichen Ärger für bekommen.

Man sollte das also einfach durchziehen. Wenn sich der BR dann konstituiert hat, einen Rechtsanwalt beauftragen, um den AG einzunorden (sofern das dann noch nötig ist).

K
Kjarrigan

15.12.2021 um 09:26 Uhr

Das ist eine Ermessenssache des WV

" In Grenzfällen [regelmäßiger Stand 700 oder 701?] wird der Wahlvorst. nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden haben (BAG 12.10.1976 – 1 ABR 1/7"

Der Wahlvorst. hat bei der Ermittlung der für die BRGröße maßgeblichen ArbNZahl nicht nur einen Rückblick auf die Vergangenheit zu werfen, sondern auch die künftige, auf Grund konkreter Entscheidungen des ArbGeb. zu erwartende Entwicklung des Beschäftigungsstandes des Betriebs zu berücksichtigen, die unmittelbar bevorstehen (BAG 2.8.2017 – 7 ABR 51/15

Bei ArbN, die nur zeitweilig beschäftigt werden (Aushilfskräfte), kommt es für die Annahme der regelmäßigen Beschäftigung darauf an, dass sie normalerweise während des größten Teils eines Jahres, also über 6 Monate, beschäftigt werden (BAG 18.1.2017

Wichtig ist auch das § 9 BetrVG ab 51 - 100 Arbeitnehmern spricht d.h es sind auch nicht wahlberechtigte zu zählen.

M
mepeisen

15.12.2021 um 09:46 Uhr

@Catweazle Richtig. Aber die Belegschaft existiert dann noch, sowie auch der Betriebsrat selbst. Dennoch durchaus wertvoll, das noch einmal zu betrachten. Kommuniziert haben wir eh noch nichts, werden wir auch bis zum Abschluss der Wahl nicht, um niemanden zu beeinflussen.

@celestro "Ärger" ist relativ. Mir ist das wurscht, ob irgendwer dann sauer auf mich ist. Ich werde auch kein Blatt vor den Mund nehmen und sagen, wo das herkommt, sobald ich gefragt werde. Das muss ja ohnehin im Protokoll stehen und zumindest sachlich begründet werden, was wir nun entscheiden.

@Kjarrigan: Das hilft weiter danke. Das zweite Urteil und ähnliche hatten wir auch in Kommentaren gefunden, darauf ja unsere ursprüngliche Entscheidung begründet. Ansonsten zählt das mit den Arbeitnehmern aber erst ab der Schwelle von 51. Also erst wenn man 51 Wahlberechtigte erreicht hat, wird für weitere Schwellen nur noch die Anzahl der Arbeitnehmer genommen, egal ob Wahlberechtigt oder nicht. Wobei das bei uns irrelevant ist, da wir außer der Geschäftsleitung keine Nicht-Wahlberechtigten haben.

C
celestro

15.12.2021 um 10:50 Uhr

"Mir ist das wurscht, ob irgendwer dann sauer auf mich ist."

Ich rede eher von strafbaren Handlungen. Wenn ihr dann sogar noch in Euer Protokoll schreibt, das ihr (wissentlich) gegen Gesetze verstoßt ...

C
Catweazle

15.12.2021 um 14:32 Uhr

Es könnte auch jemand die Nichtigkeit der Wahl vor dem Arbeitsgericht klären lassen. Dafür gibt es keine Fristen. Im Erfolgsfall hat der BR nie existiert.

E
enigmathika

15.12.2021 um 16:49 Uhr

Das mit der Nichtigkeit ist nicht so einfach. Da müsste in so erheblichem Maße gegen Vorschriften verstoßen werden, dass nicht einmal mehr der Anschein einer korrekten Wahl besteht. Bei einer möglicherweise falsch ermittelten Zahl der zu wählenden BR-Mitglieder im Grenzbereich ist das aber ganz sicher nicht der Fall.

Auch bei einer angefochtenen Wahl bleibt der Betriebsrat im Amt, bis das Arbeitsgericht über den Fall abschließend geurteilt hat.

Das Beste wäre also, erstmal so weiterzumachen wie geplant.

C
celestro

15.12.2021 um 17:07 Uhr

"Bei einer möglicherweise falsch ermittelten Zahl der zu wählenden BR-Mitglieder im Grenzbereich ist das aber ganz sicher nicht der Fall."

Naja ... wir reden hier von "der WV hat eine Wahl für einen 5er BR eingeleitet und verkündet nachher: die 3 gewählten BM sind A, B und C".

C
Catweazle

15.12.2021 um 17:24 Uhr

Die Wahrscheinlichkeit der Nichtigkeit halte ich auch nicht für hoch. Wenn 5 gewählt sind können der 4. und 5. einfach so eliminiert werden?

C
celestro

15.12.2021 um 17:49 Uhr

"Wenn 5 gewählt sind können der 4. und 5. einfach so eliminiert werden?"

Rechtlich geht das eigentlich nicht ... aber wenn ich es richtig verstehe, ist das der Plan.

C
Catweazle

15.12.2021 um 19:31 Uhr

Die Handlungsfähigkeit ist dann aber fraglich.

D
DummerHund

15.12.2021 um 19:51 Uhr

Ich denke mal das "eigentlich" kann Celestro streichen. Dies ist schlicht und einfach nicht möglich. Dieser dann gewählte 5er BR bleibt dann so lange im Amt bis er zurück tritt oder vom Gericht eliminiert wird.

C
celestro

16.12.2021 um 02:03 Uhr

die wichtige Frage ist ... macht ein solches Handeln des WV die Wahl letztlich "nur" anfechtbar oder sogar nichtig.

Da würde ich nicht auf den Ausgang eines Gerichtsverfahrens wetten.

M
mepeisen

16.12.2021 um 17:43 Uhr

@celestro: Dann kannst du gewiss benennen, wo da exakt die Straftat liegen soll. Selbst wenn man einen "wissentlichen Gesetzesverstoß" unterstellt, hat das erst mal exakt gar nichts mit irgendeiner Straftat zu tun. Strafrecht ist stets etwas völlig anderes als übrige Rechtsgebiete.

Es liegt hier in meinen Augen nirgendwo eine erkennbare Straftat vor. Wir begünstigen niemanden, wir fälschen nichts (also kein Betrug). Was das sonst für eine Straftat sein soll, ist mir schleierhaft. Ich denke, du schießt hier komplett übers Ziel hinaus.

Die Nichtigkeit können wir derweil fast ausschließen. Denn entweder gibt es 5 oder es gibt 3 Betriebsräte. Bei 5 Betriebsräten wäre die Wahl ohnehin gültig, da sie ordnungsgemäß für 5 ausgelegt und durchgeführt wäre. Klar kann man bei Gerichten nie zu 100% sicher sein, aber bei den vielen Beispielen, bei denen letztendlich das BAG die Nichtigkeit verneint hat, zeigt sich deutlich dass diese Hürde verdammt hoch wäre.

C
Catweazle

16.12.2021 um 18:00 Uhr

Die Straftat ist in Wahlfälschung § 107a StGB und Wählertäuschung § 108a StGB erklärt.

C
celestro

16.12.2021 um 18:45 Uhr

Wäre jetzt eher in Richtung §119 BetrVG gegangen ... aber StGB könnte auch zutreffen.

D
DummerHund

16.12.2021 um 19:15 Uhr

Aber egal in welche Richtung, das geht gar nicht.

M
mepeisen

17.12.2021 um 12:25 Uhr

@Catweazle: Kann ich nicht erkennen. Laut Beck geht es um andere Dinge: Verfälschung der Zahlen, Verfälschung der Wahlzettel, Ausschluss von Wahlberechtigten usw. Das liegt hier alles nicht vor. §119 BetrVG sehe ich eher im Bereich des Arbeitgebers.

Wie auch immer: Für uns hat sich das auch aufgrund einer inzwischen erfolgten Rechtsberatung per Verdi erledigt.

C
celestro

17.12.2021 um 12:33 Uhr

"§119 BetrVG sehe ich eher im Bereich des Arbeitgebers."

NEIN! Die Kommentierungen sagen ganz klar, dass dieser § auf JEDERMANN abzielt. AG, AN, WV, BRM.

M
mepeisen

17.12.2021 um 12:34 Uhr

Na dann. Wie gesagt: Die verdi Anwälte haben das anders gesehen. Insofern ist das hier für mich erledigt. Trotzdem danke für die Anregungen.

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