Erstellt am 22.03.2011 um 11:21 Uhr von Coolidge
Nein darf er nicht. Letztendlich ist ein Dienstplan eine Vereinbarung zwischen AG und AN die keine der beiden Parteien so einfach ändern kann. Dienstverpflichten darf nur der Staat im Kriegsfall, so und jetzt Bühne frei für die ganzen Ausnahmeregelungen....
Erstellt am 22.03.2011 um 11:33 Uhr von didius
@ Coolidge: "Dienstverpflichten darf nur der Staat im Kriegsfall" Oh oh, was ist mit den Hilfsorganisationen, die ´hoheitliche Pflichten haben (z.B. Rettungsdienst)? Stell dir vor du hast einen Herzinfarkt und keiner kommt.
@takkus
Coolidge hat Recht. Dienstpläne sind grundsätzlich mitbestimmungspflichtig. Auch die Änderungen, wenn ein Kollege erkrankt. Es empfiehlt sich diesbezüglich eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, in der geregelt ist, unter welchen Spielregeln eine Dienstplanänderung möglich ist und unter welchen Umständen ggf. der BR mit Änderungen einverstanden ist. Wenn es Ausnahmen zur Dienstplanänderungen gibt, sollten diese sehr eng gefasst werden, damit der AG nicht willkürlich jemanden ziehen kann. Die beste Variante ist meines Erachtens, eine Ausfallreserve (z.B. in Form von Bereitschaft oder Rufbereitschaft) zu schaffen. Dann muss ein Dienstplan auch bei plötzlichen Erkrankungen nicht dauernd umgeschrieben werden.
Erstellt am 22.03.2011 um 11:52 Uhr von wölfchen
@didius,
was die praktische Handhabung (Betriebsvereinbarung mit eng gefassten Grenzen) anbetrifft, stimme ich Dir voll zu. Jedoch in einem Punkt möchte ich Dir widersprechen: es gibt tatsächlich in Deutschland keine "Dienstverpflichtung". Der Begriff hat seit dem "dritten Reich" einen äußerst unangenehmen Beigeschmack und ist von daher aus dem Arbeitsrecht verbannt.
Allerdings - da stimme ich Dir wieder zu, kann der AG nach § 106 GewO Zeit und Ort und Umfang der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen festlegen. Mit der Bekanntgabe des Dienstplanes nach Unterzeichnung durch den BR hat der Arbeitgeber jedoch wiederum dieses Recht nach § 106 GewO ausgeschöpft. Änderungen sind dann wirklich nur noch im beiderseitigen Einverständnis möglich. Die von Dir als Beispiel angeführten Rettungsdienste etc. haben einen Bereitschaftsplan . . . :-)
@Coolidge,
Dienstverpflichten darf der Staat im Kriegs,- Verteidigungs- und Spannungszustand, sowie im Katatstrophenfall - (nicht nur Krieg) und - da stimme ich Dir zu: die ganz normalen täglichen Dienstplankatastrophen gehören mit Sicherheit nicht dazu. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, sowie seiner "Erfüllungsgehilfen" wie PDL usw., für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu sorgen, evtl. mit der von didius erwähnten Ausfallreserve . . .
Erstellt am 22.03.2011 um 12:01 Uhr von takkus
Danke erstmal für die Antworten. Ich hab hier noch etwas unter der Rubrik Richterrecht gefunden:
Laut Urteil dürfen Vorgesetzte ohne eine konkrete Notlage nicht kurzfristig die Dienstpläne ändern. Die Vorsitzende Richterin gab als angemessene Ankündigungsfrist einen Zeitraum von mindestens vier Tagen an, in dem sich ein Arbeitnehmer auf die neue Situation einstellen könne. (Az: 22 Ca 3276/05).
Erstellt am 22.03.2011 um 15:39 Uhr von Petrus
@Takkus: Welches Gericht?
Erstellt am 22.03.2011 um 15:50 Uhr von takkus
Erstellt am 22.03.2011 um 19:19 Uhr von wölfchen
. . . außer diesem zitierten Satz ist das Urteil wegen der geschilderten Situation aber nicht wirklich hilfreich, es würde sich eher als praktisches Anwendungsbeispiel für den Annahmeverzug eignen ;-)