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Diensplanänderung- mit Befehl oder nur auf Gegenseitigkeit

T
takkus
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebe Kollegen,

bei uns müssen ständig herausgegeben Dienstpläne auf Grund von Krankheit geändert werde. Dazu sucht sich er Abteilungsleiter die Infrage kommenden MA aus, schreibt sie auf einen Zettel wann was getauscht werden müsste und wartet dann ab, ob sich Jemand findet. Is auch meistens so. Wenn sich Keiner findet, legt er fest und und sagt: Ich kann anweisen. Abgesehen davon, das §87 BetrVG mißachtet wurde, darf er das? Gibt es hier Fristen die einzuhalten sind? Kennt Jemand von Euch Urteile dazu?

Danke für eure Hilfe.

3.12507

Community-Antworten (7)

C
Coolidge

22.03.2011 um 12:21 Uhr

Nein darf er nicht. Letztendlich ist ein Dienstplan eine Vereinbarung zwischen AG und AN die keine der beiden Parteien so einfach ändern kann. Dienstverpflichten darf nur der Staat im Kriegsfall, so und jetzt Bühne frei für die ganzen Ausnahmeregelungen....

D
didius

22.03.2011 um 12:33 Uhr

@ Coolidge: "Dienstverpflichten darf nur der Staat im Kriegsfall" Oh oh, was ist mit den Hilfsorganisationen, die ´hoheitliche Pflichten haben (z.B. Rettungsdienst)? Stell dir vor du hast einen Herzinfarkt und keiner kommt.

@takkus Coolidge hat Recht. Dienstpläne sind grundsätzlich mitbestimmungspflichtig. Auch die Änderungen, wenn ein Kollege erkrankt. Es empfiehlt sich diesbezüglich eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, in der geregelt ist, unter welchen Spielregeln eine Dienstplanänderung möglich ist und unter welchen Umständen ggf. der BR mit Änderungen einverstanden ist. Wenn es Ausnahmen zur Dienstplanänderungen gibt, sollten diese sehr eng gefasst werden, damit der AG nicht willkürlich jemanden ziehen kann. Die beste Variante ist meines Erachtens, eine Ausfallreserve (z.B. in Form von Bereitschaft oder Rufbereitschaft) zu schaffen. Dann muss ein Dienstplan auch bei plötzlichen Erkrankungen nicht dauernd umgeschrieben werden.

W
wölfchen

22.03.2011 um 12:52 Uhr

@didius, was die praktische Handhabung (Betriebsvereinbarung mit eng gefassten Grenzen) anbetrifft, stimme ich Dir voll zu. Jedoch in einem Punkt möchte ich Dir widersprechen: es gibt tatsächlich in Deutschland keine "Dienstverpflichtung". Der Begriff hat seit dem "dritten Reich" einen äußerst unangenehmen Beigeschmack und ist von daher aus dem Arbeitsrecht verbannt. Allerdings - da stimme ich Dir wieder zu, kann der AG nach § 106 GewO Zeit und Ort und Umfang der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen festlegen. Mit der Bekanntgabe des Dienstplanes nach Unterzeichnung durch den BR hat der Arbeitgeber jedoch wiederum dieses Recht nach § 106 GewO ausgeschöpft. Änderungen sind dann wirklich nur noch im beiderseitigen Einverständnis möglich. Die von Dir als Beispiel angeführten Rettungsdienste etc. haben einen Bereitschaftsplan . . . :-)

@Coolidge, Dienstverpflichten darf der Staat im Kriegs,- Verteidigungs- und Spannungszustand, sowie im Katatstrophenfall - (nicht nur Krieg) und - da stimme ich Dir zu: die ganz normalen täglichen Dienstplankatastrophen gehören mit Sicherheit nicht dazu. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, sowie seiner "Erfüllungsgehilfen" wie PDL usw., für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu sorgen, evtl. mit der von didius erwähnten Ausfallreserve . . .

T
takkus

22.03.2011 um 13:01 Uhr

Danke erstmal für die Antworten. Ich hab hier noch etwas unter der Rubrik Richterrecht gefunden:

Laut Urteil dürfen Vorgesetzte ohne eine kon­krete Notlage nicht kurz­fris­tig die Dienst­pläne ändern. Die Vor­sit­zende Rich­terin gab als ange­mes­sene Ankün­digungs­frist einen Zeit­raum von min­des­tens vier Tagen an, in dem sich ein Arbeit­neh­mer auf die neue Situa­tion ein­stel­len könne. (Az: 22 Ca 3276/05).

P
Petrus

22.03.2011 um 16:39 Uhr

@Takkus: Welches Gericht?

T
takkus

22.03.2011 um 16:50 Uhr

Arbeitsgericht Frankfurt

W
wölfchen

22.03.2011 um 20:19 Uhr

. . . außer diesem zitierten Satz ist das Urteil wegen der geschilderten Situation aber nicht wirklich hilfreich, es würde sich eher als praktisches Anwendungsbeispiel für den Annahmeverzug eignen ;-)

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