Mitbestimmungsverzicht
Ich bin nur ein Arbeitnehmer, nicht Teil eines Betriebsrats, jetzt mal meine Frage, darf der br auf das mitbestimmungsrecht bezüglich diensplanänderung verzichten? Wenn dies per Betriebsvereinbarung beschlossen ist?
Community-Antworten (3)
15.11.2018 um 07:49 Uhr
Mitbestimmung bei Schichtplänen
Der Betriebsrat hat bei der Einführung von Schichtarbeit mitzubestimmen. Inhalt dieses Mitbestimmungsrechts ist, dass alle Fragen der Schichtarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam zu regeln sind. Die Betriebspartner können sich dabei darauf beschränken, Grundsätze festzulegen, denen die einzelnen Schichtpläne entsprechen müssen, und die Aufstellung der einzelnen Schichtpläne entsprechend diesen Grundsätzen dem Arbeitgeber überlassen. Ein Spruch der Einigungsstelle, der eine solche Regelung zum Inhalt hat, verstößt nicht gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. (BAG 28.10.1986 - 1 ABR 11/85) Dies wurde jedoch 8 Jahre später deutlich eingeschränkt: Urteil "1. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. a) Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien Zeit für die Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung zu bringen. Danach erfasst das Mitbestimmungsrecht nicht nur die Frage, ob im Betrieb in mehreren Schichten gearbeitet werden soll, sondern auch die Festlegung der zeitlichen Lage der einzelnen Schichten und die Abgrenzung des Personenkreises, der Schichtarbeit zu leisten hat. Mitbestimmungspflichtig ist auch der Schichtplan und dessen nähere Ausgestaltung bis hin zur Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Schichten […]. Der Betriebsrat hat ferner darüber mitzubestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise von bereits aufgestellten Schichtplänen abgewichen werden kann. Dies gilt insbesondere bei Schichtumsetzungen […]. Die Betriebsparteien sind frei in der Entscheidung, ob sie sich auf eine Regelung über die Grundsätze der Schichtplanung beschränken, oder ob sie jeden einzelnen Schichtplan selbst aufstellen wollen. Begnügen sie sich mit der Regelung von Kriterien und Grundsätzen, ist es zulässig, die Aufstellung von Einzelschichtplänen nach diesen Vorgaben dem Arbeitgeber zu überlassen […] b) Wird das Mitbestimmungsrecht durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung ausgeübt, kann diese vorsehen, dass der Arbeitgeber unter bestimmten - in der Betriebsvereinbarung geregelten - Voraussetzungen eine Maßnahme allein treffen kann. Durch eine solche Regelung darf das Mitbestimmungsrecht allerdings nicht in seiner Substanz beeinträchtigt werden. […]. Der Betriebsrat kann sein Mitbestimmungsrecht deshalb nicht in der Weise ausüben, dass er dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand eröffnet. […]" (BAG 29.09.2004 - 5 AZR 559/03)
Quelle: http://www.schichtplanfibel.de/urteile2.htm
aber auch hier: https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/betriebsraete-und-personalraete/kein-dienstplan-ohne-zustimmung-des-betriebsrates/
Sorry, ist ein wenig viel Text!
15.11.2018 um 08:49 Uhr
Wirklich zu viel Text: kürzer: ja, der ne kann per BV seine Mitbestimmung im Einzelfall aufgeben. Macht je nach Konstellation auch Sinn oder nicht.
15.11.2018 um 10:46 Uhr
Was für eine Dienstplanänderung? Bei der Erstellung ist der BR in der Mitbestimmung wenn er aushängt ist er verbindlich.